Landesverwaltungsgerichte (LVwG)

Rechtssatz für LVwG-AV-280/001-2016

Dokumenttyp

Rechtssatz

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

LVwG-AV-280/001-2016

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

23.08.2016

Norm

GewO 1994, §74 Abs1
GewO 1994, §74 Abs2
GewO 1994, §75 Abs1
GewO 1994, §75 Abs2
GewO 1994, §77 Abs1
GewO 1994, §77 Abs2

Rechtssatz

Eine Einwendung im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 muss so gestaltet sein, dass aus ihrem Inhalt die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts hervorgeht. Das heißt, es muss auf einen oder mehrere der im Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, oder 2, im Falle des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, auf einen oder mehrere der dort vorgeschriebenen Alternativtatbestände (Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterungen oder „in anderer Weise“ auftretende Einwirkungen) abgestellt sein (VwGH 9.9.1998, 98/04/0098).

Schlagworte

Parteistellung; Nachbarn; Einwendungen; Schutzzweck; Sachverständigengutachten; Projektunterlagen;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.280.001.2016

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2016

Dokumentnummer

LVWGR_NI_20160823_LVwG_AV_280_001_2016_01

Rechtssatz für LVwG-AV-280/001-2016

Dokumenttyp

Rechtssatz

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

LVwG-AV-280/001-2016

Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

23.08.2016

Norm

GewO 1994, §74 Abs1
GewO 1994, §74 Abs2
GewO 1994, §75 Abs1
GewO 1994, §75 Abs2
GewO 1994, §77 Abs1
GewO 1994, §77 Abs2

Rechtssatz

Die Feststellung, ob die (sachverhaltsbezogenen) Voraussetzungen für die Genehmigung vorliegen, ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige. Während sich der gewerbetechnische Sachverständige über Art und Ausmaß der von einer Betriebsanlage nach dem Projekt des Genehmigungswerbers zu erwartenden Einflüsse auf die Nachbarschaft zu äußern hat, fällt dem medizinischen Sachverständigen - fußend auf dem Gutachten des gewerbetechnischen Gutachtens - die Aufgabe zu, darzulegen, welche Auswirkungen die zu erwartenden (unvermeidlichen) Immissionen nach Art und Dauer auf den menschlichen Organismus auszuüben vermögen. (VwGH 26.6.2002, 2000/04/0071). Einem schlüssigen Gutachten kann mit bloßen Behauptungen, ohne Argumente auf gleicher fachlicher Ebene in tauglicher Art und Weise nicht entgegen getreten werden vergleiche VwGH vom 13.11.1999, 87/07/0126, 20.2.1992, 91/09/0154, 31.1.1995, 92/07/0188 u.a.). Auf Grund der Sachverständigengutachten hat sich sodann die Behörde im Rechtsbereich ihr Urteil zu bilden (VwGH 25.9.1990, 90/04/0035).

Schlagworte

Parteistellung; Nachbarn; Einwendungen; Schutzzweck; Sachverständigengutachten; Projektunterlagen;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.280.001.2016

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2016

Dokumentnummer

LVWGR_NI_20160823_LVwG_AV_280_001_2016_02

Rechtssatz für LVwG-AV-280/001-2016

Dokumenttyp

Rechtssatz

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

LVwG-AV-280/001-2016

Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

23.08.2016

Norm

GewO 1994, §74 Abs1
GewO 1994, §74 Abs2
GewO 1994, §75 Abs1
GewO 1994, §75 Abs2
GewO 1994, §77 Abs1
GewO 1994, §77 Abs2

Rechtssatz

Ausgehend von dem in Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1994 gebrauchten Wort "erforderlichenfalls" dürfen dem Betriebsinhaber nicht strengere (ihn stärker belastende) Maßnahmen vorgeschrieben werden, als zur Wahrung der in Paragraph 77, Absatz eins und 2 GewO 1994 angeführten Schutzzwecke notwendig ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2004, Zl. 2002/04/0169, mwN) (VwGH 15.9.2006, 2005/04/0026). Ist eine Lärmmessung möglich, dann ist eine solche vorzunehmen und die bloße Schätzung bzw. Berechnung dieser Immissionen aufgrund von Projektunterlagen unzulässig (ua VwGH 7.11.2005, 2003/04/0102).

Schlagworte

Parteistellung; Nachbarn; Einwendungen; Schutzzweck; Sachverständigengutachten; Projektunterlagen;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.280.001.2016

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2016

Dokumentnummer

LVWGR_NI_20160823_LVwG_AV_280_001_2016_03

Rechtssatz für LVwG-AV-280/001-2016

Dokumenttyp

Rechtssatz

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

LVwG-AV-280/001-2016

Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

23.08.2016

Norm

GewO 1994, §74 Abs1
GewO 1994, §74 Abs2
GewO 1994, §75 Abs1
GewO 1994, §75 Abs2
GewO 1994, §77 Abs1
GewO 1994, §77 Abs2

Rechtssatz

Die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs (Schutzinteresse im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 4, GewO) ist von der Gewerbebehörde von Amtswegen wahrzunehmen. Nachbarn einer Betriebsanlage sind nicht berechtigt, den Schutz dieser Interessen geltend zu machen. Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 4, GewO räumt den Nachbarn diesbezüglich keine Stellung ein, deren Beeinträchtigung von ihnen als Verletzung eines subjektiv öffentlichen Rechts geltend gemacht werden könnte vergleiche VwGH 24.10.2001, 98/04/0181, VwGH 12.12.2001, 2001/04/0189).

Schlagworte

Parteistellung; Nachbarn; Einwendungen; Schutzzweck; Sachverständigengutachten; Projektunterlagen;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.280.001.2016

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2016

Dokumentnummer

LVWGR_NI_20160823_LVwG_AV_280_001_2016_04