Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
23.08.2016
LVwG-AV-280/001-2016
Die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs (Schutzinteresse im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 4, GewO) ist von der Gewerbebehörde von Amtswegen wahrzunehmen. Nachbarn einer Betriebsanlage sind nicht berechtigt, den Schutz dieser Interessen geltend zu machen. Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 4, GewO räumt den Nachbarn diesbezüglich keine Stellung ein, deren Beeinträchtigung von ihnen als Verletzung eines subjektiv öffentlichen Rechts geltend gemacht werden könnte vergleiche VwGH 24.10.2001, 98/04/0181, VwGH 12.12.2001, 2001/04/0189).
ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.280.001.2016