Gericht

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

Entscheidungsdatum

23.08.2016

Geschäftszahl

LVwG-AV-280/001-2016

Rechtssatz

Ausgehend von dem in Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1994 gebrauchten Wort "erforderlichenfalls" dürfen dem Betriebsinhaber nicht strengere (ihn stärker belastende) Maßnahmen vorgeschrieben werden, als zur Wahrung der in Paragraph 77, Absatz eins und 2 GewO 1994 angeführten Schutzzwecke notwendig ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2004, Zl. 2002/04/0169, mwN) (VwGH 15.9.2006, 2005/04/0026). Ist eine Lärmmessung möglich, dann ist eine solche vorzunehmen und die bloße Schätzung bzw. Berechnung dieser Immissionen aufgrund von Projektunterlagen unzulässig (ua VwGH 7.11.2005, 2003/04/0102).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.280.001.2016