Asylgerichtshof (AsylGH)

Rechtssatz für S17 406229-1/2009

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Rechtssatz

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

S17 406229-1/2009

Entscheidungsdatum

15.05.2009

Rechtssatz

Rechtssatz 1

Die Erstbeschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde auch beantragt, sie zu einer öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung vorzuladen und ihr die Möglichkeit einzuräumen, ihre Gründe "für die Asylantragstellung in Österreich vor einer weiblichen Richterin darzulegen".

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass für den Fall, dass die Erstbeschwerdeführerin mit dieser Formulierung beabsichtigte, weiteres nur unter der Bedingung kundzutun, dass sie persönlich vor dem Asylgerichtshof einvernommen werde, sie schon in der Beschwerdeschrift darlegen hätte müssen, was sie noch an Sachverhalt vorbringen möchte und inwieweit dieser für ihren Antrag relevant ist. Dies ergibt sich schon allein aus dem Neuerungsverbot, zumal beurteilt werden muss, ob es sich um zulässige Neuerungen oder um eine Konkretisierung des bisherigen Vorbringens handelt. vergleiche zB VwGH 04.07.1994, 94/19/0337).

Schlagworte

Berufungsverfahren, Neuerungsverbot

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2009

Dokumentnummer

ASYLGHR_20090515_S17_406_229_1_2009_01

Rechtssatz für S17 406229-1/2009

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Rechtssatz

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

S17 406229-1/2009

Entscheidungsdatum

15.05.2009

Rechtssatz

Rechtssatz 2

Nachdem sich diesbezüglich in der Beschwerdeschrift nichts findet und auch nach Paragraph 41, Absatz 4, ASylG von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte, war auch die Entscheidung durch eine weibliche Richterin nicht erforderlich, zumal in der einschlägigen Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 2, AsylG nur auf (mündliche) Verhandlungen abgestellt wird.

Schlagworte

Entscheidungspflicht, Verhandlungspflicht (ab 07.10.2008)

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2009

Dokumentnummer

ASYLGHR_20090515_S17_406_229_1_2009_02