Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Asylgesetz 2005 § 40

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Asylgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

01.07.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

AsylG 2005

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

6. Abschnitt
Sonderbestimmungen für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof

Vorbringen in der Beschwerde

Paragraph 40,
  1. Absatz eins,In einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesasylamtes dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,
    1. Ziffer eins
      wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung erster Instanz maßgeblich geändert hat;
    2. Ziffer 2
      wenn das Verfahren erster Instanz mangelhaft war;
    3. Ziffer 3
      wenn diese dem Asylwerber bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz nicht zugänglich waren oder
    4. Ziffer 4
      wenn der Asylwerber nicht in der Lage war, diese vorzubringen.
  2. Absatz 2,Über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise muss nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht maßgeblich sind.

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2012

Gesetzesnummer

20004240

Dokumentnummer

NOR40095594

Navigation im Suchergebnis