Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Asylgesetz 2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 40
Inkrafttretensdatum
01.07.2008
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Abkürzung
AsylG 2005
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
6. Abschnitt
Sonderbestimmungen für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof
Vorbringen in der Beschwerde
§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz eins,In einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesasylamtes dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,
wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung erster Instanz maßgeblich geändert hat;
wenn das Verfahren erster Instanz mangelhaft war;
wenn diese dem Asylwerber bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz nicht zugänglich waren oder
wenn der Asylwerber nicht in der Lage war, diese vorzubringen.
(2)Absatz 2,Über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise muss nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht maßgeblich sind.
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2012
Gesetzesnummer
20004240
Dokumentnummer
NOR40095594