Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/16/0062

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/16/0062

Entscheidungsdatum

31.08.2021

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §250 Abs1
BAO §278 Abs1 litb
BAO §85 Abs2
  1. BAO § 250 heute
  2. BAO § 250 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 250 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 278 heute
  2. BAO § 278 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 278 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  4. BAO § 278 gültig von 01.01.2014 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 278 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 278 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002
  1. BAO § 85 heute
  2. BAO § 85 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 85 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 85 gültig von 01.01.1990 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  5. BAO § 85 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.1989

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/16/0063

Rechtssatz

Bei Vorliegen einer Beschwerde, die nicht den in Paragraph 250, Absatz eins, BAO umschriebenen Erfordernissen entspricht, ist nach Paragraph 85, Absatz 2, BAO die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt. Wird einem solchen Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht nachgekommen, ist die Bescheidbeschwerde gemäß Paragraph 278, Absatz eins, Litera b, BAO mit Beschluss des VwG als zurückgenommen zu erklären vergleiche VwGH 19.12.2017, Ro 2017/16/0011).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019160062.L01

Im RIS seit

07.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2021

Dokumentnummer

JWR_2019160062_20210831L01

Rechtssatz für Ra 2019/16/0062

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2019/16/0062

Entscheidungsdatum

31.08.2021

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §250 Abs1
BAO §85 Abs2
  1. BAO § 250 heute
  2. BAO § 250 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 250 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 85 heute
  2. BAO § 85 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 85 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 85 gültig von 01.01.1990 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  5. BAO § 85 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.1989

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/16/0063

Rechtssatz

Paragraph 250, Absatz eins, BAO verlangt nicht die Angabe jener gesetzlichen Bestimmungen, auf die sich die gestellten Anträge zu stützen vermögen. (Hier: Dass sich die im Beschwerdeschriftsatz an das VwG gerichteten Anträge auf Bestimmungen des VwGVG (anstatt auf jene der BAO) stützen, ist insoweit unschädlich.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019160062.L02

Im RIS seit

07.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2021

Dokumentnummer

JWR_2019160062_20210831L02

Entscheidungstext Ra 2019/16/0062

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2019/16/0062

Entscheidungsdatum

31.08.2021

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §250 Abs1
BAO §278 Abs1 litb
BAO §85 Abs2
  1. BAO § 250 heute
  2. BAO § 250 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 250 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 278 heute
  2. BAO § 278 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 278 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  4. BAO § 278 gültig von 01.01.2014 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 278 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 278 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002
  1. BAO § 85 heute
  2. BAO § 85 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 85 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 85 gültig von 01.01.1990 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  5. BAO § 85 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.1989

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/16/0063

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mairinger und den Hofrat Dr. Thoma sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision 1. der T A und 2. des Ing. J A, beide in F, beide vertreten durch Mag. Stephan Potz in 1010 Wien, Opernring 7/18, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 5. November 2018, Zl. LVwG-450358/2/MB/HEK - 450359/2, betreffend die Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Vorschreibung einer Ergänzungsgebühr zur Kanalanschlussgebühr (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeinderat der Marktgemeinde Frankenburg am Hausruck; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Marktgemeinde Frankenburg am Hausruck hat den Revisionswerbern Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Der Antrag der Oberösterreichischen Landesregierung auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid vom 21. Dezember 2017 setzte der Bürgermeister der Marktgemeinde F gegenüber den Revisionswerbern eine Ergänzungsgebühr zur Kanalanschlussgebühr in Höhe von 4.502,22 € fest.
2
In der dagegen erhobenen Berufung vom 23. Jänner 2018 begehrten die Revisionswerber die Aufhebung des Bescheids, weil die für die Berechnung der Kanalanschlussgebühr maßgebliche Fläche im Zuge des von ihnen durchgeführten Umbaus verkleinert worden sei und somit keine Ergänzungsgebühr anfallen könne. Im Übrigen sei bereits Verjährung eingetreten.
3
Mit Bescheid vom 22. Juni 2018 wies der Gemeinderat der Marktgemeinde F die Berufung der Revisionswerber mit näherer Begründung ab.
4
Gegen diesen Bescheid erhoben die Revisionswerber mit Schriftsatz vom 27. Juli 2018 „Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG“ und stellten nach Ausführungen zur „Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit“ sowie nach näherer Darlegung der „Beschwerdegründe“ und Ausführungen zur „Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung“ folgende „Anträge“:

„Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge

1.
den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, erster Satz [bzw gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG] aufheben;

in eventu

2.
gemäß Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, erster Satz VwGVG den angefochtenen Bescheid - gegebenenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts - abändern;

in eventu

3.
den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neues Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen;
4.
gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG erforderlichenfalls zuvor eine mündliche Verhandlung durchführen.
5.
gemäß Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde aufheben.“
5
Mit Beschluss vom 5. November 2018 wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde als unzulässig zurück und sprach aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
6
Begründend wurde hierzu im Wesentlichen ausgeführt, im gegenständlichen Fall stehe außer Frage, dass eine etwaig festzusetzende ergänzende Kanalanschlussgebühr eine Abgabe im Sinne des Paragraph eins, BAO sei und folglich nach Paragraph 2 a, BAO (auch) im verwaltungsgerichtlichen Verfahren das Verfahrensregime der BAO und nicht jenes des VwGVG zur Anwendung gelange. Die von den Revisionswerbern erhobene Beschwerde stütze sich jedoch ausdrücklich auf Paragraph 28, VwGVG und es werde eine Vorgangsweise nach dieser Bestimmung beantragt. Aufgrund dieser expliziten Bezugnahme auf Paragraph 28, VwGVG sei eine Umdeutung in eine Beschwerde nach der BAO nicht möglich. Die von den Revisionswerbern gestellten Beschwerdeanträge seien unzulässig und die Beschwerde zurückzuweisen.
7
Die dagegen erhobene außerordentliche Revision legte das Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vor.
8
Der Verwaltungsgerichtshof leitete das Vorverfahren ein (Paragraph 36, VwGG). Die Oberösterreichische Landesregierung erstattete (unaufgefordert) eine Revisionsbeantwortung, in der sie sich dem Revisionsvorbringen anschloss.
9
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
10
Gemäß Artikel 133, Absatz 4, und 9 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11
Gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
12
In der Revision wird zur Zulässigkeit zusammengefasst vorgebracht, das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach bei Mängeln von Eingaben ein Mängelbehebungsverfahren durchzuführen sei. Selbst wenn - wovon die Revision nicht ausgehe - entsprechend den Ausführungen des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich eine Umdeutung der Beschwerde in eine Beschwerde nach der BAO nicht zulässig wäre, wäre jedenfalls die Bezugnahme auf die falsche Rechtsquelle in den Anträgen einem Mängelbehebungsverfahren zugänglich gewesen.
13
Die Revision ist zulässig und berechtigt.
14
Gemäß Paragraph 243, BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig.
15
Die Bescheidbeschwerde hat gemäß Paragraph 250, Absatz eins, BAO zu enthalten:

a) die Bezeichnung des Bescheids, gegen den sie sich richtet;

b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;

c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;

d) eine Begründung.

16
Den Revisionswerbern ist zunächst beizupflichten, dass bei Vorliegen einer Beschwerde, die nicht den in Paragraph 250, Absatz eins, BAO umschriebenen Erfordernissen entspricht, nach Paragraph 85, Absatz 2, BAO die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen ist, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt. Wird einem solchen Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht nachgekommen, ist die Bescheidbeschwerde gemäß Paragraph 278, Absatz eins, Litera b, BAO mit Beschluss des Verwaltungsgerichts als zurückgenommen zu erklären vergleiche , VwGH 19.12.2017, Ro 2017/16/0011).
17
Im revisionsgegenständlichen Fall war jedoch ein Vorgehen mit Mängelbehebungsauftrag gemäß Paragraph 2 a, in Verbindung mit Paragraph 85, Absatz 2, BAO nicht erforderlich, lässt die Beschwerde der Revisionswerber unter dem Punkt „Anträge“ doch klar erkennen, welche Änderung des bekämpften Bescheids (ersatzlose Aufhebung in eventu Abänderung in eventu Aufhebung und Zurückverweisung) begehrt wird. Damit ist aber auch das in Paragraph 250, Absatz eins, Litera c, BAO normierte Erfordernis als erfüllt anzusehen.
18
Dass sich die im Beschwerdeschriftsatz der Revisionswerber vom 27. Juli 2018 an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gerichteten Anträge auf Bestimmungen des VwGVG (anstatt auf jene der BAO) stützen, lässt zwar eine gewisse Oberflächlichkeit erkennen, ist jedoch insoweit unschädlich, verlangt Paragraph 250, Absatz eins, BAO doch nicht die Angabe jener gesetzlichen Bestimmungen, auf die sich die gestellten Anträge zu stützen vermögen.
19
Im Übrigen kommt es für die Beurteilung von Anbringen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen, sondern auf den Inhalt, das erkennbare Ziel des Parteischrittes an. Parteierklärungen im Verwaltungsverfahren sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, das heißt es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss vergleiche , die bei Ritz, BAO6 Paragraph 85, Tz 1, angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
20
Aus dem Schriftsatz der Revisionswerber vom 27. Juli 2018 geht eindeutig hervor, dass sie von ihrem Recht, eine (zulässige) Beschwerde gegen den Bescheid des Gemeinderats der Marktgemeinde F zu erheben, Gebrauch machen wollten. Die bloße Bezugnahme auf die gesetzlichen Bestimmungen des VwGVG anstatt auf jene der BAO vermag daran nichts zu ändern. Die Anführung einer falschen Rechtsquelle in der Beschwerde durch die Revisionswerber berechtigt das Verwaltungsgericht jedenfalls nicht dazu, die Beschwerde von vornherein als unzulässig zurückzuweisen.
21
Der angefochtene Beschluss war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
22
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
23
Die Oberösterreichischen Landesregierung bezeichnet sich in ihrer Revisionsbeantwortung als „Mitbeteiligte Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3 VwGG“. Tatsächlich kommt ihr nicht die Stellung einer mitbeteiligten Partei nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG, sondern einer weiteren Partei nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, VwGG zu. Anspruch auf Aufwandersatz hätte aber eine mitbeteiligte Partei nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG und das auch nur im Falle der Abweisung der Revision (Paragraph 48, Absatz 3, VwGG in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz 3, VwGG). Ein Aufwandersatz für die weitere Partei nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, VwGG ist gesetzlich nicht vorgesehen. Der Antrag der Oberösterreichischen Landesregierung auf Zuerkennung von Aufwandersatz war daher zurückzuweisen.

Wien, am 31. August 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019160062.L00

Im RIS seit

20.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2021

Dokumentnummer

JWT_2019160062_20210831L00