Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.08.2021

Geschäftszahl

Ra 2019/16/0062

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2019/16/0063

Rechtssatz

Paragraph 250, Absatz eins, BAO verlangt nicht die Angabe jener gesetzlichen Bestimmungen, auf die sich die gestellten Anträge zu stützen vermögen. (Hier: Dass sich die im Beschwerdeschriftsatz an das VwG gerichteten Anträge auf Bestimmungen des VwGVG (anstatt auf jene der BAO) stützen, ist insoweit unschädlich.)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019160062.L02