1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
2 Die Revisionswerberin, die im Februar 2016 im Rahmen der "Massenfluchtbewegung" staatlich organisiert durch die Staaten der sogenannten "Balkanroute" nach Österreich gekommen ist, bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, dem angefochtenen Erkenntnis liege die Rechtsansicht zu Grunde, dass sich die im vorliegenden Verfahren strittige Frage der Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz nach der Überstellung der Revisionswerberin nach Kroatien und Einleitung eines Asylverfahrens in Kroatien unter Annahme des damit erfolgten Selbsteintritts auf Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung stützen ließe. Zu einer solchen Auslegung, wonach der ersuchte Mitgliedstaat jedenfalls durch eine akzeptierte Überstellung des Asylwerbers nach Art. 17 Dublin III-Verordnung zuständig werde, liege keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. 2 Die Revisionswerberin, die im Februar 2016 im Rahmen der "Massenfluchtbewegung" staatlich organisiert durch die Staaten der sogenannten "Balkanroute" nach Österreich gekommen ist, bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, dem angefochtenen Erkenntnis liege die Rechtsansicht zu Grunde, dass sich die im vorliegenden Verfahren strittige Frage der Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz nach der Überstellung der Revisionswerberin nach Kroatien und Einleitung eines Asylverfahrens in Kroatien unter Annahme des damit erfolgten Selbsteintritts auf Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung stützen ließe. Zu einer solchen Auslegung, wonach der ersuchte Mitgliedstaat jedenfalls durch eine akzeptierte Überstellung des Asylwerbers nach Artikel 17, Dublin III-Verordnung zuständig werde, liege keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.
3 Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtes oder selbst nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. etwa VwGH 26.6.2014, Ra 2014/03/0005, und VwGH 21.2.2017, Ra 2016/18/0253, 0254). 3 Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtes oder selbst nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme vergleiche , etwa VwGH 26.6.2014, Ra 2014/03/0005, und VwGH 21.2.2017, Ra 2016/18/0253, 0254).
4 Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Berücksichtigung der zu den Rechtssachen Jafari, C-646/16, und A.S., C- 490/16, ergangenen Urteile des EuGH je vom 26. Juli 2017 in seinem Erkenntnis vom 20. September 2017, Ra 2016/19/0303, 0304, ausgesprochen, dass ein Drittstaatsangehöriger, der die in einem Mitgliedstaat grundsätzlich geforderten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, dem aber die Einreise in dessen Hoheitsgebiet gestattet wird, damit er in einen anderen Mitgliedstaat weiterreisen und dort einen Antrag auf internationalen Schutz stellen kann, die Grenzen des erstgenannten Mitgliedstaates im Sinn des Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung "illegal überschritten" hat, unabhängig davon, ob das Überschreiten der Grenzen geduldet, unter Verletzung der einschlägigen Vorschriften gestattet oder aus humanitären Gründen unter Abweichung von den für Drittstaatsangehörige grundsätzlich geltenden Einreisevoraussetzungen gestattet wird. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen. 4 Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Berücksichtigung der zu den Rechtssachen Jafari, C-646/16, und A.S., C- 490/16, ergangenen Urteile des EuGH je vom 26. Juli 2017 in seinem Erkenntnis vom 20. September 2017, Ra 2016/19/0303, 0304, ausgesprochen, dass ein Drittstaatsangehöriger, der die in einem Mitgliedstaat grundsätzlich geforderten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, dem aber die Einreise in dessen Hoheitsgebiet gestattet wird, damit er in einen anderen Mitgliedstaat weiterreisen und dort einen Antrag auf internationalen Schutz stellen kann, die Grenzen des erstgenannten Mitgliedstaates im Sinn des Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-Verordnung "illegal überschritten" hat, unabhängig davon, ob das Überschreiten der Grenzen geduldet, unter Verletzung der einschlägigen Vorschriften gestattet oder aus humanitären Gründen unter Abweichung von den für Drittstaatsangehörige grundsätzlich geltenden Einreisevoraussetzungen gestattet wird. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.
Aus den dort genannten Gründen ergibt sich für den vorliegenden Fall am Boden der Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses, dass die Revisionswerberin - ungeachtet des Verhaltens der kroatischen Behörden, die ihren Grenzübertritt duldeten - von Serbien, also einem Drittstaat, kommend die Grenze zu Kroatien illegal im Sinn des Art. 13 Dublin III-Verordnung überschritten hat und dies nach der genannten Bestimmung zur Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung des (in Österreich gestellten) Antrages auf internationalen Schutz führt.Aus den dort genannten Gründen ergibt sich für den vorliegenden Fall am Boden der Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses, dass die Revisionswerberin - ungeachtet des Verhaltens der kroatischen Behörden, die ihren Grenzübertritt duldeten - von Serbien, also einem Drittstaat, kommend die Grenze zu Kroatien illegal im Sinn des Artikel 13, Dublin III-Verordnung überschritten hat und dies nach der genannten Bestimmung zur Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung des (in Österreich gestellten) Antrages auf internationalen Schutz führt.
5 Damit hängt die Entscheidung über die vorliegende Revision nicht von der Lösung der geltend gemachten - die Auslegung des Art. 17 Dublin III-Verordnung betreffenden - Rechtsfrage ab und erweist sich die Revision sohin als unzulässig (vgl. zB VwGH 13.9.2017, Ra 2016/12/0044, mwN). 5 Damit hängt die Entscheidung über die vorliegende Revision nicht von der Lösung der geltend gemachten - die Auslegung des Artikel 17, Dublin III-Verordnung betreffenden - Rechtsfrage ab und erweist sich die Revision sohin als unzulässig vergleiche , zB VwGH 13.9.2017, Ra 2016/12/0044, mwN).
6 Die Revision war daher wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG in Verbindung mit § 15 Abs. 4 VwGG zurückzuweisen. Wien, am 4. Dezember 2017 6 Die Revision war daher wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG gemäß Paragraph 34, Absatz eins und Absatz 3, VwGG in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 4, VwGG zurückzuweisen. Wien, am 4. Dezember 2017