Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/13/0065

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/13/0065

Entscheidungsdatum

17.07.2019

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
60/02 Arbeitnehmerschutz
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

BAO §209 Abs1
KBGG 2001 §23
  1. BAO § 209 heute
  2. BAO § 209 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  3. BAO § 209 gültig von 15.12.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2010
  4. BAO § 209 gültig von 14.01.2010 bis 14.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. BAO § 209 gültig von 26.03.2009 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  6. BAO § 209 gültig von 01.01.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  7. BAO § 209 gültig von 01.01.2005 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  8. BAO § 209 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  9. BAO § 209 gültig von 18.07.1987 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  10. BAO § 209 gültig von 19.04.1980 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Die Aufforderung des Finanzamtes an einen Elternteil, eine vorausgefüllte Erklärung des Einkommens gemäß Paragraph 23, Kinderbetreuungsgeldgesetz für ein bestimmtes Jahr genau zu prüfen, allenfalls zu berichtigen oder zu ergänzen und unterschrieben an das Finanzamt zurückzuschicken, verlängert nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Verjährungsfrist hinsichtlich jener Abgaben, auf die das Schreiben Bezug nimmt vergleiche Ritz, BAO6, Paragraph 209, Tz 22 f, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017130065.L01

Im RIS seit

07.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2019

Dokumentnummer

JWR_2017130065_20190717L01

Entscheidungstext Ra 2017/13/0065

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2017/13/0065

Entscheidungsdatum

16.10.2017

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des R, vertreten durch Mag. Monika Keki-Angermann, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Landesgerichtsstraße 16/10, der gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 21. Juni 2017, Zl. RV/7104735/2015, betreffend Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2009, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

2 Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) schon im Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu konkretisieren. Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung.

3 Der Revisionswerber trägt in Bezug auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse im Wesentlichen vor, es sei für ihn unzumutbar, den von der Finanzbehörde geforderten Betrag zu bezahlen, ohne seinen Lebensunterhalt sowie den Fortbetrieb seines Unternehmens zu gefährden. Ein Abfluss von Zahlungsmitteln "in der Höhe von EUR 8.532,48" würde seine Liquidität massiv gefährden, und könnte zur Zahlungsunfähigkeit führen. Sein Gewinnanteil im Jahr 2015 habe EUR 27.961,37 betragen. Der Gewinnanteil für das Jahr 2016 stehe noch nicht fest und es seien seine Sorgepflichten für zwei Kinder und seine Ehefrau zu beachten.

4 Mit diesem Vorbringen werden die wirtschaftlichen Verhältnisse des Revisionswerbers nicht ausreichend konkretisiert. Abgesehen davon wurden dem Revisionswerber mit dem beim Bundesfinanzgericht angefochtenen Bescheid über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2009 vom 11. Februar 2015 lediglich 1.828,01 EUR und nicht 8.532,48 EUR vorgeschrieben.

5 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte daher nicht stattgegeben werden.

Wien, am 16. Oktober 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017130065.L00

Im RIS seit

26.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2018

Dokumentnummer

JWT_2017130065_20171016L00

Entscheidungstext Ra 2017/13/0065

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2017/13/0065

Entscheidungsdatum

17.07.2019

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
60/02 Arbeitnehmerschutz
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

BAO §209 Abs1
KBGG 2001 §23
  1. BAO § 209 heute
  2. BAO § 209 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  3. BAO § 209 gültig von 15.12.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2010
  4. BAO § 209 gültig von 14.01.2010 bis 14.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. BAO § 209 gültig von 26.03.2009 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  6. BAO § 209 gültig von 01.01.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  7. BAO § 209 gültig von 01.01.2005 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  8. BAO § 209 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  9. BAO § 209 gültig von 18.07.1987 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  10. BAO § 209 gültig von 19.04.1980 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs sowie Senatspräsident Dr. Nowakowski und Hofrat Mag. Novak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision des R S in W, vertreten durch Mag. Monika Keki-Angermann, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Landesgerichtsstraße 16/4. Stock/10, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 21. Juni 2017, Zl. RV/7104735/2015, betreffend Rückzahlung eines Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, der verheiratet und Vater zweier am 9. Jänner 2002 bzw. 22. Mai 2003 geborener Kinder ist, für die in den Jahren 2002 bis 2006 Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 8.532,48 EUR ausbezahlt worden sind, wurde vom Finanzamt mit Schreiben vom 27. November 2014 darauf hingewiesen, dass es sich beim Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld wirtschaftlich gesehen um ein Darlehen handle, das bei Überschreiten bestimmter Einkommensgrenzen zurückzuzahlen sei. Gleichzeitig forderte das Finanzamt den Revisionswerber auf, eine vorausgefüllte Erklärung des Einkommens gemäß Paragraph 23, Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) für das Jahr 2009 genau zu prüfen, allenfalls zu berichtigen oder zu ergänzen und unterschrieben an das Finanzamt zurückzuschicken. 2 Die vorausgefüllte Erklärung langte, vom Revisionswerber unterfertigt, am 15. Dezember 2014 wieder beim Finanzamt ein. Der Revisionswerber hatte einzelne Angaben (Anschriften, eine Telefonnummer, seine steuerliche Vertretung) ergänzt und zu den angeführten Zuschussbeträgen den Zusatz "nicht 2009 erhalten" angebracht.

3 Am 11. Februar 2015 erließ das Finanzamt sodann einen Bescheid betreffend Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2009, mit dem es dem Revisionswerber - ausgehend von einem im Jahr 2009 erzielten Gesamteinkommen beider Ehegatten von 36.560,17 EUR - die Abgabe gemäß Paragraph 19, Absatz eins, KBGG in Höhe von 1.828,01 EUR vorschrieb (5 % des Gesamteinkommens der Ehegatten).

4 Der Revisionswerber brachte mit Schriftsatz vom 3. März 2015 gegen den Bescheid vom 11. Februar 2015 das Rechtsmittel der Beschwerde ein und führte u.a. aus, er habe im Jahr 2009 keinen Zuschuss bezogen. Sollte sich die Rückforderung auf frühere Jahre beziehen, seien die Verjährungsfristen abgelaufen. Die Festsetzungsverjährung betrage gemäß BAO fünf Jahre. Daher seien alle Rückforderungen verjährt.

5 Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 22. Juni 2015 als unbegründet ab, woraufhin der Revisionswerber die Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht beantragte. 6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde keine Folge. Es stellte fest, dass für die in den Jahren 2002 und 2003 geborenen Kinder des Revisionswerbers Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt worden seien. Unbestritten sei auch, dass dem Revisionswerber und seiner Ehefrau Ende 2014 Abgabenerklärungen zugestellt worden seien. 7 Der Abgabenanspruch könne gemäß Paragraph 21, KBGG letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden siebten Kalenderjahres entstehen (im Revisionsfall 2009 und 2010). Der streitgegenständliche Abgabenanspruch sei mit Ablauf des Jahres 2009 entstanden, das sei jenes Kalenderjahr, in dem die in Paragraph 19, KBGG normierte Einkommensgrenze der Kindeseltern erreicht worden sei.

8 Bei der Rückzahlung der Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld handle es sich gemäß Paragraph 18, Absatz 3, KBGG um eine Abgabe im Sinne des Paragraph eins, BAO, weshalb für deren Festsetzung die Verjährungsbestimmungen der BAO anzuwenden seien. Die fünfjährige Verjährungsfrist ende gemäß Paragraph 207, Absatz 2, BAO in Verbindung mit Paragraph 208, Absatz eins, Litera a, BAO mit Ablauf des Kalenderjahres 2014. Durch die Zustellung von Abgabenerklärungen - dabei handle es sich ohne jeden Zweifel um eine nach außen erkennbare Amtshandlung - habe sich die Verjährungsfrist gemäß Paragraph 209, Absatz eins, BAO um ein Jahr, also bis Ende 2015 verlängert. Da die Einkommensgrenze des Paragraph 19, KBGG im Jahr 2009 erreicht worden und keine Festsetzungsverjährung eingetreten sei, sei die Rückforderung zu Recht erfolgt. 9 Eine Revision erklärte das Bundesfinanzgericht für unzulässig, weil im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden seien, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

10 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

11 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

12 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in

nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 13 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer

außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. 14 In der Revision wird zu deren Zulässigkeit im Wesentlichen ausgeführt:

"Der Auslegung der Festsetzungs- und Rückforderungsfristen im Sinne von Paragraphen 19, 21, KBGG in Verbindung mit , Paragraph 207, BAO und in Verbindung mit , mit (sic) Paragraph 209, Absatz eins, BAO kommt zur Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit erhebliche Bedeutung zu.

Das Bundesfinanzgericht hat in Bestätigung der Entscheidung des Revisionsgegners (Finanzamt => in weiterer Folge ‚FA' genannt) die Einhaltung der Festsetzungs- und Rückforderungsfristen durch das Finanzamt (FA) im Sinne der Bestimmungen Paragraphen 207, Absatz 2, BAO, Paragraphen 18,,19, 21 KBGG und Paragraph 209, Absatz eins, BAO für rechtmäßig erachtet.

Es verkannte dabei, dass die Formulierung des Paragraph 21, KBGG ‚bis zum Ablauf des Jahres, in dem das Kind das 7. Lebensjahr vollendet hat', eine äußere Fristgrenze zur 5-Jahresfrist des Paragraph 21, KBGG und des Paragraph 207, BAO ist.

Das bekämpfte Erkenntnis beinhaltet die Rechtsansicht, die Festsetzung der Rückforderungsbeträge wäre generell zum Ablauf des Jahres, in dem das Kind das 7. Lebensjahr vollendet hat, vorzunehmen; ohne dabei den einzelnen Entstehungszeitpunkt (Jahr der Überschreitung) zu berücksichtigen.

Nach den Normen (Paragraph 21, KBGG und Paragraph 207, BAO) entsteht der Abgabenanspruch eben aber erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze gemäß Paragraph 19, erreicht wird.

Ab Entstehen sind daher die 5-jährige Festsetzungsfristen zu berechnen => maximal aber ‚bis zum Ablauf des Jahres, in dem das Kind das 7. Lebensjahr vollendet hat'.

Dieses hier bekämpfte Erkenntnis steht daher in Widerspruch zu Gesetz und Rechtsprechung (soweit vorhanden).

Die hier bekämpfte Entscheidung beinhaltet Festsetzungen und Rückforderungen von Kinderbetreuungsgeldzuschüssen außerhalb dieser gesetzlich vorgesehenen Zeitgrenze; nämlich für die Jahre 2002 - 2006 mit Bescheid vom 11.2.2015.

(...)

Des Weiteren ergibt sich daran anknüpfend die erhebliche Rechtsfrage, ob Paragraph 209, BAO (und Paragraph 207, BAO) im gegenständlichen Fall überhaupt angewandt werden darf. Paragraphen 19, in Verbindung mit 21, KBGG sind als lex specialis zu behandeln und Terminisieren die letzte mögliche Frist zur Festsetzung und Einhebung von allfälligen Rückforderungsbeträgen mit Ablauf des Jahres, in dem das Kind das 7. Lebensjahr vollendet hat. Die Fristverlängerung um ein Jahr gemäß Paragraph 209, BAO (allgemeine Bestimmung) war daher ebenfalls unzulässig.

(...)

Zusätzlich bedarf es einer korrekten Auslegung, ob automationsunterstützte Abgabenerklärungen im Sinne von Paragraph 133, BAO durch den Abgabenpflichtigen selbst eine Verlängerung der Verjährungsfrist gemäß Paragraph 209, Absatz eins, BAO hervorrufen. Bei derartigen automationsunterstützten Eingaben durch den Abgabenpflichtigen selbst liegt nach Ansicht des Revisionswerbers keine nach außen hin erkennbaren Amtshandlung des Finanzamts vor. Auch hier wurden Normen unrichtig angewandt."

15 Soweit im Rahmen des Zulässigkeitsvorbringens die Frage aufgeworfen wird, ob "§ 209 BAO (und Paragraph 207, BAO) im

gegenständlichen Fall überhaupt angewandt werden darf", ist auf das Erkenntnis vom 10. Mai 2010, 2009/17/0277, zu verweisen, in welchem der Verwaltungsgerichtshof diese Frage bejaht und zudem Aussagen zum Verhältnis zwischen den Verjährungsregelungen des Paragraph 207, BAO in Verbindung mit Paragraph 209, Absatz eins, BAO sowie der (die Jahre 2002 und 2003 betreffenden) lex specialis des Paragraph 49, Absatz 17, KBGG getroffen hat.

16 Die Frage, "ob automationsunterstützte Abgabenerklärungen im Sinne von Paragraph 133, BAO durch den Abgabenpflichtigen selbst eine Verlängerung der Verjährungsfrist gemäß Paragraph 209, Absatz eins, BAO hervorrufen", stellt sich im vorliegenden Revisionsfall nicht, weil das Finanzamt den Revisionswerber mit einem - in den Verwaltungsakten einliegenden - Schreiben vom 27. November 2014 dazu aufgefordert hat, eine vorausgefüllte Erklärung des Einkommens gemäß Paragraph 23, Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) für das Jahr 2009 genau zu prüfen, allenfalls zu berichtigen oder zu ergänzen und unterschrieben an das Finanzamt zurückzuschicken. Solche Schreiben verlängern nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Verjährungsfrist hinsichtlich jener Abgaben, auf die das Schreiben Bezug nimmt vergleiche , Ritz, BAO6, Paragraph 209, Tz 22 f, mwN).

17 Auch mit der Rüge, das Bundesfinanzgericht habe verkannt, "dass die Formulierung des Paragraph 21, KBGG ‚bis zum Ablauf des Jahres, in dem das Kind das 7. Lebensjahr vollendet hat', eine äußere Fristgrenze zur 5-Jahresfrist des Paragraph 21, KBGG und des Paragraph 207, BAO ist", wird keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt, zumal die Revision damit die Frage, wann der Abgabenanspruch entsteht (Paragraph 21, KBGG), unzulässigerweise mit der Frage vermengt, bis zu welchem Zeitpunkt der bereits entstandene Abgabenanspruch festgesetzt werden darf (Paragraph 207, Absatz 2, BAO in Verbindung mit Paragraph 208, Absatz eins, Litera a, BAO bzw. Paragraph 209, Absatz eins, BAO).

18 Das Bundesfinanzgericht stellte zunächst fest, dass die Kinder des Revisionswerbers in den Jahren 2002 und 2003 geboren seien und der hier in Rede stehende Abgabenanspruch im Jahr 2009 und damit innerhalb der in Paragraph 21, KBGG normierten Frist (vor Ablauf des auf die Geburt der Kinder folgenden 7. Kalenderjahres) entstanden sei. In einem zweiten Schritt prüfte es, ob die Abgabe innerhalb der in Paragraph 207, Absatz 2, BAO in Verbindung mit Paragraph 208, Absatz eins, Litera a, BAO bzw. Paragraph 209, Absatz eins, BAO vorgesehenen Frist festgesetzt worden sei. Diese Frage hat das Bundesfinanzgericht im Hinblick auf die im Jahr 2014 erfolgte Verlängerungshandlung bejaht, was auf keine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Bedenken stößt.

19 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 17. Juli 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017130065.L00

Im RIS seit

07.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2019

Dokumentnummer

JWT_2017130065_20190717L00