Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.10.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/13/0065

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des R, vertreten durch Mag. Monika Keki-Angermann, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Landesgerichtsstraße 16/10, der gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 21. Juni 2017, Zl. RV/7104735/2015, betreffend Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2009, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

2 Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) schon im Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu konkretisieren. Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung.

3 Der Revisionswerber trägt in Bezug auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse im Wesentlichen vor, es sei für ihn unzumutbar, den von der Finanzbehörde geforderten Betrag zu bezahlen, ohne seinen Lebensunterhalt sowie den Fortbetrieb seines Unternehmens zu gefährden. Ein Abfluss von Zahlungsmitteln "in der Höhe von EUR 8.532,48" würde seine Liquidität massiv gefährden, und könnte zur Zahlungsunfähigkeit führen. Sein Gewinnanteil im Jahr 2015 habe EUR 27.961,37 betragen. Der Gewinnanteil für das Jahr 2016 stehe noch nicht fest und es seien seine Sorgepflichten für zwei Kinder und seine Ehefrau zu beachten.

4 Mit diesem Vorbringen werden die wirtschaftlichen Verhältnisse des Revisionswerbers nicht ausreichend konkretisiert. Abgesehen davon wurden dem Revisionswerber mit dem beim Bundesfinanzgericht angefochtenen Bescheid über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2009 vom 11. Februar 2015 lediglich 1.828,01 EUR und nicht 8.532,48 EUR vorgeschrieben.

5 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte daher nicht stattgegeben werden.

Wien, am 16. Oktober 2017