Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/21/0054

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2015/21/0054

Entscheidungsdatum

03.09.2015

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19100000
E6J
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

EURallg
FPG 2005 §52 Abs1 Z1
FPG 2005 §52 Abs8
FPG 2005 §53 Abs1
FPG 2005 §53 Abs3 Z1
MRK Art8
SMG 1997 §28a Abs1
SMG 1997 §28a Abs4 Z3
32008L0115 Rückführungs-RL Art11 Abs4
32008L0115 Rückführungs-RL Art3 Z3
32008L0115 Rückführungs-RL Art3 Z4
62003CJ0503 Kommission / Spanien

Rechtssatz

Ausgehend von der gegen den Fremden ergangenen Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FrPolG 2005, die den Fremden bereits zum Verlassen des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten verpflichtet vergleiche Artikel 3, Ziffer 3 und 4 der RückführungsRL und idS auch Paragraph 52, Absatz 8, erster Satz FrPolG 2005), ist die Erlassung eines darauf aufbauenden Einreiseverbotes in der Dauer von fünf Jahren angesichts der vom Fremden begangenen Straftat (Handel mit Suchtgift in einem das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigendem Ausmaß) und der daraus ableitbaren Gefährlichkeit nicht unangemessen. Für die Einschränkung des räumlichen Geltungsbereiches des Einreiseverbotes auf Österreich gibt es keine gesetzliche Grundlage (Hinweis B 28. Mai 2015, Ra 2014/22/0037). Vielmehr sind allfällige Konsequenzen des Einreiseverbotes - mögliche zeitweilige Trennung von seinen Angehörigen - im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgifthandel der vorliegenden qualifizierten Art in Kauf zu nehmen. Davon unabhängig ist die Frage, ob das Einreiseverbot überhaupt zu einer entsprechenden Ausschreibung im Schengener Informationssystem führt und ob die tschechischen Behörden ungeachtet einer allfälligen solchen Ausschreibung dem Fremden die Wiedereinreise in die Tschechische Republik wegen der dort bestehenden familiären Bindungen zu seinen kroatischen Angehörigen gestatten vergleiche Urteil EuGH 31. Dezember 2006, Kommission gegen Königreich Spanien, Rs C-503/03; auch Artikel 11, Absatz 4, der RückführungsRL).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015210054.L01

Im RIS seit

07.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2015210054_20150903L01

Rechtssatz für Ra 2015/21/0054

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2015/21/0054

Entscheidungsdatum

03.09.2015

Index

E1P
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §21 Abs7
VwGVG 2014 §24 Abs1
VwRallg
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47 Abs2

Rechtssatz

Hat der durch einen Rechtsanwalt vertretene Fremde in der Beschwerde keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt, so hat er auf den sich aus Artikel 47, Absatz 2, GRC ergebenden Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (schlüssig) verzichtet (Hinweis E 2. August 2013, 2013/21/0066; B 11. Dezember 2014, Ra 2014/21/0034). Vor diesem Hintergrund durfte die vorliegende Entscheidung schon am Maßstab des Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG 2014 ohne vorhergehende Verhandlung getroffen werden; auf das in der Revision bestrittene Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 kommt es daher nicht entscheidend an.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015210054.L02

Im RIS seit

07.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2015210054_20150903L02

Entscheidungstext Ra 2015/21/0054

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2015/21/0054

Entscheidungsdatum

24.06.2015

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 2005 §53 Abs4
FPG 2005 §59 Abs4
VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des P, geboren 1979, vertreten durch Mag. Stefan Errath, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Untere Viaduktgasse 6/6, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 3. März 2015, Zl. G307 2013374-1/4E, betreffend Einreiseverbot (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Der Revisionswerber befindet sich nach seinem mit dem Inhalt der vorgelegten Akten übereinstimmendem Vorbringen derzeit in Strafhaft. Das urteilsmäßige Strafende wäre am 16. Juni 2016, eine bedingte Entlassung käme (auch erst) am 16. August 2015 in Betracht. Die - im Übrigen nicht bekämpfte - Rückkehrentscheidung ist daher im Hinblick auf die Anhaltung des Beschwerdeführers in Strafhaft gemäß Paragraph 59, Absatz 4, FPG derzeit nicht durchsetzbar. Erst mit der Ausreise (Abschiebung) beginnt aber die Frist des Einreiseverbotes vergleiche , Paragraph 53, Absatz 4, FPG), für deren Dauer dem Revisionswerber (grundsätzlich) die Einreise und der Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten untersagt ist. Das hier allein gegenständliche Einreiseverbot kann daher (noch) keine Wirksamkeit entfalten, sodass schon deshalb die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht kommt.

Wien, am 24. Juni 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015210054.L00

Im RIS seit

18.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2026

Dokumentnummer

JWT_2015210054_20150624L00

Entscheidungstext Ra 2015/21/0054

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2015/21/0054

Entscheidungsdatum

03.09.2015

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1P
E3L E19100000
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

BFA-VG 2014 §21 Abs7
EURallg
FPG 2005 §52 Abs1 Z1
FPG 2005 §52 Abs8
FPG 2005 §53 Abs1
FPG 2005 §53 Abs3 Z1
MRK Art8
SMG 1997 §28a Abs1
SMG 1997 §28a Abs4 Z3
VwGVG 2014 §24 Abs1
VwRallg
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47 Abs2
32008L0115 Rückführungs-RL Art11 Abs4
32008L0115 Rückführungs-RL Art3 Z3
32008L0115 Rückführungs-RL Art3 Z4
62003CJ0503 Kommission / Spanien

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, in der Revisionssache des P D in H, vertreten durch Mag. Stefan Errath, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Untere Viaduktgasse 6/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 3. März 2015, Zl. G307 2013374-1/4E, betreffend Einreiseverbot (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Revisionswerber, ein serbischer Staatsangehöriger, wurde mit Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 28. März 2014 wegen des Handels mit Suchtgift in einem das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Ausmaß (ca. 1000g Kokain) gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren rechtskräftig verurteilt.

Im Hinblick auf diese Straftat erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen den Revisionswerber mit Bescheid vom 27. September 2014 - neben anderen Aussprüchen - gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG eine Rückkehrentscheidung; unter einem erging gemäß Paragraph 53, Absatz eins, und 3 Ziffer eins, FPG ein mit zehn Jahren befristetes Einreiseverbot.

Die nur gegen das Einreiseverbot erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 3. März 2015 mit der Maßgabe ab, dass dessen Dauer auf fünf Jahre herabgesetzt wurde. Weiters sprach es gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG aus, dass eine Revision gegen sein Erkenntnis gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist eine Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Zufolge Paragraph 28, Absatz 3, VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu überprüfen (Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG).

In dieser Hinsicht bringt der Revisionswerber vor, das BVwG sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil es sich mit dem Aufenthaltsrecht des Revisionswerbers in der Tschechischen Republik und mit der dort bestehenden familiären Verankerung nicht auseinandergesetzt habe. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. März 2015, Zl. 2013/22/0284, seien die Auswirkungen des Einreiseverbotes aber nicht allein nach den Verhältnissen in Österreich zu beurteilen.

Dem ist zu entgegnen, dass das BVwG die familiären Bindungen des Revisionswerbers zu seiner in der Tschechischen Republik lebenden Ehefrau und zu seiner Tochter bei der Erlassung des Einreiseverbotes nicht zur Gänze "ausgeblendet", sondern - wie von dem zitierten Erkenntnis gefordert - auch "in den Blick" genommen hat. Wenn dem Revisionswerber auch einzuräumen ist, dass die dazu vorgenommene Begründung eingehender hätte erfolgen können, so kann doch das vom BVwG diesbezüglich fallbezogen erzielte Ergebnis jedenfalls nicht als unvertretbar angesehen werden.

Ausgehend von der gegen ihn ergangenen und unbekämpft gebliebenen Rückkehrentscheidung, die den Revisionswerber bereits zum Verlassen des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten verpflichtet vergleiche , Artikel 3, Ziffer 3, und 4 der RückführungsRL und idS auch Paragraph 52, Absatz 8, erster Satz FPG), ist nämlich die Erlassung eines darauf aufbauenden Einreiseverbotes in der Dauer von fünf Jahren angesichts der vom Revisionswerber begangenen Straftat und der daraus ableitbaren Gefährlichkeit nicht unangemessen. Für die - in der Beschwerde (neben der begehrten Herabsetzung der Dauer auf fünf Jahre) ausschließlich beantragte - Einschränkung des räumlichen Geltungsbereiches des Einreiseverbotes auf Österreich gibt es keine gesetzliche Grundlage vergleiche , den hg. Beschluss vom 28. Mai 2015, Ra 2014/22/0037). Vielmehr sind allfällige Konsequenzen des Einreiseverbotes - mögliche zeitweilige Trennung von seinen Angehörigen - im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgifthandel der vorliegenden qualifizierten Art in Kauf zu nehmen.

Davon unabhängig ist die - für den Revisionswerber offenbar maßgebliche - Frage, ob das Einreiseverbot überhaupt zu einer entsprechenden Ausschreibung im Schengener Informationssystem führt und ob die tschechischen Behörden ungeachtet einer allfälligen solchen Ausschreibung dem Revisionswerber die Wiedereinreise in die Tschechische Republik wegen der dort bestehenden familiären Bindungen zu seinen kroatischen Angehörigen gestatten vergleiche , zur diesbezüglichen gesonderten Prüfungspflicht bei begünstigten Drittstaatsangehörigen das Urteil des EuGH vom 31. Dezember 2006, Kommission gegen Königreich Spanien, Rs C-503/03; siehe in diesem Zusammenhang auch Artikel 11, Absatz 4, der RückführungsRL).

Zur Zulässigkeit der Revision wird weiters noch ins Treffen geführt, das BVwG habe zu Unrecht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterlassen. Dabei wird jedoch außer Acht gelassen, dass der durch einen Rechtsanwalt vertretene Revisionswerber in der Beschwerde einen darauf abzielenden Antrag gar nicht gestellt und somit auf den sich aus Artikel 47, Absatz 2, GRC ergebenden Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (schlüssig) verzichtet hat (siehe zum Ganzen etwa das - auch für die aktuelle Rechtslage gültige - hg. Erkenntnis vom 2. August 2013, Zl. 2013/21/0066; vergleiche , auch den hg. Beschluss vom 11. Dezember 2014, Ra 2014/21/0034). Vor diesem Hintergrund durfte die vorliegende Entscheidung schon am Maßstab des Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG ohne vorhergehende Verhandlung getroffen werden; auf das in der Revision bestrittene Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kommt es daher nicht entscheidend an.

Die einzelfallbezogene Beurteilung betreffend die Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG, ob ein (durch ein Einreiseverbot bewirkter) Eingriff iSd Artikel 8, EMRK zulässig oder unzulässig ist, ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes allerdings dann nicht revisibel, wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde vergleiche , grundlegend den Beschluss vom 25. April 2014, Ro 2014/21/0033, und mittlerweile zahlreiche daran anschließende Entscheidungen; siehe in diesem Sinn etwa zuletzt auch den Beschluss vom 30. Juni 2015, Ra 2015/21/0059 bis 0062, mwN). Das ist - wie oben dargelegt - hier der Fall.

In der Revision wurden somit keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt, sodass sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen war.

Wien, am 3. September 2015

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015210054.L00.1

Im RIS seit

07.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2026

Dokumentnummer

JWT_2015210054_20150903L00