Verwaltungsgerichtshof
24.06.2015
Ra 2015/21/0054
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des P, geboren 1979, vertreten durch Mag. Stefan Errath, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Untere Viaduktgasse 6/6, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 3. März 2015, Zl. G307 2013374-1/4E, betreffend Einreiseverbot (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Der Revisionswerber befindet sich nach seinem mit dem Inhalt der vorgelegten Akten übereinstimmendem Vorbringen derzeit in Strafhaft. Das urteilsmäßige Strafende wäre am 16. Juni 2016, eine bedingte Entlassung käme (auch erst) am 16. August 2015 in Betracht. Die - im Übrigen nicht bekämpfte - Rückkehrentscheidung ist daher im Hinblick auf die Anhaltung des Beschwerdeführers in Strafhaft gemäß Paragraph 59, Absatz 4, FPG derzeit nicht durchsetzbar. Erst mit der Ausreise (Abschiebung) beginnt aber die Frist des Einreiseverbotes vergleiche , Paragraph 53, Absatz 4, FPG), für deren Dauer dem Revisionswerber (grundsätzlich) die Einreise und der Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten untersagt ist. Das hier allein gegenständliche Einreiseverbot kann daher (noch) keine Wirksamkeit entfalten, sodass schon deshalb die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht kommt.
Wien, am 24. Juni 2015
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015210054.L00