Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
In der Zulassungsbegründung führt der Revisionswerber nicht näher aus, von welcher konkreten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verwaltungsgericht abgewichen ist, welche Feststellungen das Verwaltungsgericht für das vom Revisionswerber angestrebte Ergebnis zu treffen gehabt hätte und worin eine "ordnungsgemäße Begründung" gelegen wäre. Zudem zeigt der Revisionswerber nicht auf, inwiefern das Verwaltungsgericht das Vorarlberger Wettengesetz statt in der Fassung LGBl. Nr. 9/2012 in der Fassung LGBl. Nr. 44/2013 unzutreffend angewendet hat; der vom Revisionswerber zitierte § 7a leg. cit. wurde durch die zuletzt angeführte Novelle (Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetz-Sammelnovelle) nicht berührt.In der Zulassungsbegründung führt der Revisionswerber nicht näher aus, von welcher konkreten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verwaltungsgericht abgewichen ist, welche Feststellungen das Verwaltungsgericht für das vom Revisionswerber angestrebte Ergebnis zu treffen gehabt hätte und worin eine "ordnungsgemäße Begründung" gelegen wäre. Zudem zeigt der Revisionswerber nicht auf, inwiefern das Verwaltungsgericht das Vorarlberger Wettengesetz statt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2012, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2013, unzutreffend angewendet hat; der vom Revisionswerber zitierte Paragraph 7 a, leg. cit. wurde durch die zuletzt angeführte Novelle (Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetz-Sammelnovelle) nicht berührt.
In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 21. April 2015