Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für AW 2011/04/0023

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

AW 2011/04/0023

Entscheidungsdatum

09.06.2011

Index

L72007 Beschaffung Vergabe Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

LVergabenachprüfungsG Tir 2006 §17 Abs4;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Feststellung und teilweise Vertragsaufhebung nach dem Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2006 - Was die Vollzugsfähigkeit von Feststellungsbescheiden betrifft, so ist darauf abzustellen, ob der Bescheid eine bindende Wirkung für nachfolgende Entscheidungen entfaltet und daher einem mittelbaren Vollzug zugänglich ist vergleiche B 16. März 2011, AW 2011/17/0003; B 21. Oktober 2010, AW 2010/07/0045). Dies ist gegenständlich der Fall, weil die Aufhebung des Vertrages (hier gemäß Paragraph 17, Absatz 4, Tiroler Vergabenachprüfungsgsetz 2006) aus der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Vergabeverfahrens abgeleitet wird. Der angefochtene Bescheid ist daher in seinem gesamten Umfang einem Vollzug iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zugänglich.

Schlagworte

Vollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011040023.A01

Im RIS seit

11.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2011

Dokumentnummer

JWR_2011040023_20110609A01

Rechtssatz für AW 2011/04/0023

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

AW 2011/04/0023

Entscheidungsdatum

09.06.2011

Index

L72007 Beschaffung Vergabe Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

LVergabenachprüfungsG Tir 2006 §17 Abs4;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie AW 2009/04/0067 B 18. September 2009 RS 1 (Hier: Gleiches gilt für Beschwerdefälle, in denen die Vergabekontrollbehörde einen Vertrag wegen festgestellter Rechtswidrigkeit des diesem zugrunde liegenden Vergabeverfahrens aufgehoben hat (Vertragsaufhebung nach dem Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2006).)

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Nichtigerklärung einer Zuschlagsentscheidung -

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die zugunsten der Bfin ergangene Zuschlagsentscheidung des Auftraggebers für nichtig erklärt. Die Zuerkennung von aufschiebender Wirkung an die gegenständliche Beschwerde hätte zur Folge, dass diese Zuschlagsentscheidung wieder dem Rechtsbestand angehörte und auf deren Basis der Bfin der Zuschlag erteilt werden könnte. Damit würde durch die Zuerkennung von aufschiebender Wirkung eine endgültige Entscheidung, die der Nachprüfungsentscheidung der einzig europarechtlich geforderten Nachprüfungsinstanz widerspricht, ermöglicht. Dies würde zwingenden öffentlichen Interessen widersprechen (Hinweis B 14 Mai 2004, AW 2004/04/0018).

Schlagworte

Zwingende öffentliche Interessen Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011040023.A02

Im RIS seit

11.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2011

Dokumentnummer

JWR_2011040023_20110609A02

Entscheidungstext AW 2011/04/0023

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

AW 2011/04/0023

Entscheidungsdatum

09.06.2011

Index

L72007 Beschaffung Vergabe Tirol;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

LVergabenachprüfungsG Tir 2006 §17 Abs4;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Landes Tirol, vertreten durch MMag. Dr. C, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 9. Mai 2011, Zl. uvs-2010/K4/2864-22, betreffend Feststellung und teilweise Vertragsaufhebung nach dem Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2006 (mitbeteiligte Partei: R GmbH; weitere Partei: Tiroler Landesregierung, 6020 Innsbruck, Eduard-Wallnöfer-Platz 3), erhobenen und zur hg. Zl. 2011/04/0116 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde festgestellt, dass die Vergabe einer näher umschriebenen Dienstleistung ohne vorherige Bekanntmachung rechtswidrig gewesen sei und gleichzeitig ausgesprochen, dass der diese Dienstleistung betreffende Vertrag so weit aufgehoben werde, als Teilleistungen noch ausständig seien.

Was zunächst die Vollzugsfähigkeit von Feststellungsbescheiden betrifft, so ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darauf abzustellen, ob der Bescheid eine bindende Wirkung für nachfolgende Entscheidungen entfaltet und daher einem mittelbaren Vollzug zugänglich ist vergleiche , etwa die hg. Beschlüsse vom 16. März 2011, Zl. AW 2011/17/0003, und vom 21. Oktober 2010, Zl. AW 2010/07/0045). Dies ist gegenständlich der Fall, weil die Aufhebung des Vertrages (hier gemäß Paragraph 17, Absatz 4, Tiroler Vergabenachprüfungsgsetz 2006) aus der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Vergabeverfahrens abgeleitet wird. Der angefochtene Bescheid ist daher in seinem gesamten Umfang einem Vollzug im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zugänglich.

Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, sondern es sind die Auswirkungen seines Vollzuges zu prüfen:

In Beschwerdefällen, in denen von der Vergabekontrollbehörde die Zuschlagsentscheidung für nichtig erklärt wurde, hat der Verwaltungsgerichtshof regelmäßig dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Folge gegeben, weil dies zur Folge hätte, dass die Zuschlagsentscheidung wieder dem Rechtsbestand angehörte und damit dem Auftraggeber eine endgültige Entscheidung, die der nachprüfenden Entscheidung der einzig unionsrechtlich geforderten Nachprüfungsinstanz widerspricht, ermöglicht würde, was gegen zwingende öffentliche Interessen im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG verstieße vergleiche , den hg. Beschluss vom 14. Mai 2004, Zl. AW 2004/04/0018, und daran anschließend - aus vielen - die Beschlüsse vom 15. Februar 2006, Zl. AW 2006/04/0005, vom 5. Juni 2007, Zl. AW 2007/04/0028, vom 28. Februar 2011, Zl. AW 2011/04/0003, und vom 15. April 2011, Zl. AW 2011/04/0018).

Gleiches gilt für Beschwerdefälle, in denen die Vergabekontrollbehörde - wie hier - einen Vertrag wegen festgestellter Rechtswidrigkeit des diesem zugrunde liegenden Vergabeverfahrens aufgehoben hat.

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 9. Juni 2011

Schlagworte

Vollzug Zwingende öffentliche Interessen Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011040023.A00

Im RIS seit

11.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2011

Dokumentnummer

JWT_2011040023_20110609A00