Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für AW 2011/04/0003

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

AW 2011/04/0003

Entscheidungsdatum

28.02.2011

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §329 Abs4 idF 2010/I/015;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - vergaberechtliche Nachprüfung - Eine allfällige, mit dem angefochtenen Bescheid außer Kraft getretene einstweilige Verfügung vergleiche Paragraph 329, Absatz 4, BVergG 2006 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2010,) würde auch bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides oder Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht wieder in Kraft treten vergleiche B 10. Jänner 2011, AW 2010/04/0046), zumal die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ex nunc wirkt vergleiche E 19. Februar 2009, 2009/01/0001).

Schlagworte

Begriff der aufschiebenden Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011040003.A01

Im RIS seit

20.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2011

Dokumentnummer

JWR_2011040003_20110228A01

Entscheidungstext AW 2011/04/0003

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

AW 2011/04/0003

Entscheidungsdatum

28.02.2011

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
97 Öffentliches Auftragswesen;

Norm

BVergG 2006 §329 Abs4 idF 2010/I/015;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Bietergemeinschaft F bestehend aus: 1. F GmbH & Co KG, 2. B GmbH,

3. R GmbH und 4. D Gesellschaft mbH, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, der gegen den Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 30. November 2010, Zl. N/0037-BVA/13/2010-108, betreffend vergaberechtliche Nachprüfung (weitere Partei: Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend; mitbeteiligte Partei:

Bietergemeinschaft bestehend aus: 1. S AG und 2. J-Aktiengesellschaft, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwälte), erhobenen und zur hg. Zl. 2011/04/0007 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Zuerkennung von Schriftsatzaufwand im Provisorialverfahren gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag der mitbeteiligten Partei (Nachprüfungswerberin) auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung der W GmbH (Auftraggeberin) vom 20. April 2010 zugunsten der Beschwerdeführerin (Zuschlagsempfängerin) im Vergabeverfahren "Naturversuch B" stattgegeben und die genannte Zuschlagsentscheidung für nichtig erklärt (Spruchpunkt römisch eins.), weiters wurde die Auftraggeberin zum Pauschalgebührenersatz verpflichtet (Spruchpunkt römisch zwei.).

Ihren Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit, ihr könne nur durch eine aufschiebende Wirkung jene Rechtsposition eingeräumt werden, die ihr vor Erlassung des angefochtenen Bescheides zugekommen sei. Ansonsten werde ihr jede Möglichkeit genommen, von ihrem Recht an dem ausgeschriebenen Vergabeverfahren teilzunehmen, Gebrauch zu machen.

Die mitbeteiligte Partei erstattete zu diesem Antrag eine Äußerung mit dem Antrag auf Zuerkennung von Schriftsatzaufwand im gesetzmäßigen Ausmaß.

Im vorliegenden Fall hätte die Zuerkennung von aufschiebender Wirkung an eine Beschwerde, die sich gegen die Nichtigerklärung einer Zuschlagsentscheidung wendet, zur Folge, dass die für nichtig erklärte Zuschlagsentscheidung wieder dem Rechtsbestand angehörte. Damit würde durch die Zuerkennung von aufschiebender Wirkung eine endgültige Entscheidung, die der Nachprüfungsentscheidung der einzig gemeinschaftsrechtlich geforderten Nachprüfungsinstanz widerspricht, ermöglicht. Dies würde dem vorläufigen Charakter der Zuerkennung von aufschiebender Wirkung und zwingenden öffentlichen Interessen widersprechen vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 30. September 2009, Zl. AW 2009/04/0030, mwN).

Darüber hinaus würde eine allfällige, mit dem angefochtenen Bescheid außer Kraft getretene einstweilige Verfügung vergleiche , Paragraph 329, Absatz 4, BVergG 2006 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2010,) auch bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides oder Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht wieder in Kraft treten vergleiche , hiezu den hg. Beschluss vom 10. Jänner 2011, Zl. AW 2010/04/0046, mwN), zumal die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ex nunc wirkt vergleiche , hiezu das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2009, Zl. 2009/01/0001, mwN).

Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

Der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Zuerkennung von Aufwandersatz für das Provisorialverfahren ist unzulässig, hat doch gemäß Paragraph 47, Absatz eins, VwGG nur eine obsiegende Partei Anspruch auf Aufwandersatz durch die unterlegene Partei. Im vorliegenden Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gibt es weder eine obsiegende Partei, noch ist für dieses Verfahren in den Paragraphen 47 bis 56 Aufwandersatz vorgesehen, sodass gemäß Paragraph 58, VwGG jede Partei den ihr im Provisorialverfahren erwachsenden Aufwandersatz selbst zu tragen hat vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 21. Dezember 2005, Zl. AW 2003/04/0010, mwN).

Wien, am 28. Februar 2011

Schlagworte

Begriff der aufschiebenden Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011040003.A00

Im RIS seit

20.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2011

Dokumentnummer

JWT_2011040003_20110228A00