Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.2011

Geschäftszahl

AW 2011/04/0003

Rechtssatz

Nichtstattgebung - vergaberechtliche Nachprüfung - Eine allfällige, mit dem angefochtenen Bescheid außer Kraft getretene einstweilige Verfügung vergleiche Paragraph 329, Absatz 4, BVergG 2006 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2010,) würde auch bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides oder Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht wieder in Kraft treten vergleiche B 10. Jänner 2011, AW 2010/04/0046), zumal die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ex nunc wirkt vergleiche E 19. Februar 2009, 2009/01/0001).