Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2010/01/0026

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2010/01/0026

Entscheidungsdatum

15.03.2012

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §27 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/01/0590 E 15. März 2010 RS 1

Stammrechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 27, Absatz eins, StbG 1985 festgehalten hat vergleiche zuletzt die hg. Erkenntnisse vom 19. Februar 2009, Zl. 2006/01/0884, mwN, und vom 19. März 2009, Zl. 2007/01/0633), setzt diese Bestimmung voraus, dass der Staatsbürger eine auf den Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft gerichtete "positive" Willenserklärung abgibt und die fremde Staatsbürgerschaft infolge dieser Willenserklärung tatsächlich erlangt. Da das Gesetz verschiedene Arten von Willenserklärungen ("Antrag", "Erklärung", "ausdrückliche Zustimmung") anführt, bewirkt jede Willenserklärung, die auf Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtet ist, den Verlust der (österreichischen) Staatsbürgerschaft. Auf eine förmliche Verleihung der fremden Staatsangehörigkeit kommt es nicht an vergleiche Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft römisch zwei, 1990, S. 296).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010010026.X01

Im RIS seit

23.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2018

Dokumentnummer

JWR_2010010026_20120315X01

Rechtssatz für 2010/01/0026

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2010/01/0026

Entscheidungsdatum

15.03.2012

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/01/0022 E 15. März 2012 RS 2 (Hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Es ist nicht als unschlüssig zu erkennen, wenn die österreichische Staatsbürgerschaftsbehörde angesichts der im Zeitpunkt des (Wieder)Erwerbs der Staatsbürgerschaft geltenden (nicht bestrittenen) türkischen Rechtslage, wonach die Einbürgerung eines Antrages des Einzubürgernden bedürfe, sowie der (ebenfalls nicht bestrittenen) Tatsache, dass dem Fremden die türkische Staatsbürgerschaft (wieder) verliehen wurde, davon ausging, dass der Verleihung ein Antrag des Fremden zugrunde gelegen sei. Die Beweiswürdigung der österreichischen Staatsbürgerschaftsbehörde begegnet insbesondere auch insofern keinen Bedenken, als es für die genannte Behörde offenkundig unmöglich war, von Amts wegen personenbezogene Daten von den türkischen Behörden zu erhalten und auch der Fremde seiner Mitwirkungspflicht - durch Vorlage entsprechender Auszüge bzw. Aktenabschriften über die Verleihung der türkischen Staatsbürgerschaft - nicht entsprochen hat vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 15. März 2010, Zl. 2008/01/0590, und vom 19. Oktober 2011, Zl. 2009/01/0018).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010010026.X02

Im RIS seit

23.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2018

Dokumentnummer

JWR_2010010026_20120315X02

Rechtssatz für 2010/01/0026

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2010/01/0026

Entscheidungsdatum

15.03.2012

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
StbG 1985 §27 Abs1;
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/01/0590 E 15. März 2010 RS 2 (Hier ohne den fallspezifischen Zusatz)

Stammrechtssatz

Angesichts der offenkundigen Unmöglichkeit, von Amts wegen personenbezogene Auskünfte zur Staatsbürgerschaft von den türkischen Behörden zu erhalten vergleiche insoweit das hg. Erkenntnis vom 19. März 2009, Zl. 2007/01/0633), hätte die Beschwerdeführerin (als Betroffene) die entsprechenden Auszüge bzw. Aktenabschriften über die Verleihung der türkischen Staatsbürgerschaft verlangen und der belangten Behörde vorlegen müssen. (Hier: Die belangte Behörde, welche der Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen hatte, stellte aufgrund des später wieder erfolgten Erwerbes der türkischen Staatsangehörigkeit mit dem angefochtenen Bescheid den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 27, Absatz eins, StbG 1985 fest. Die Beschwerdeführerin behauptete, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, zur Ermittlung der Umstände über den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit von Amts wegen die Akten des Staatsbürgerschaftsverfahrens beim türkischen Generalkonsulat anzufordern. Nach Auskunft der österreichischen Botschaft Ankara können jedoch nach Nachricht des türkischen Außenministeriums Informationen zur Staatsbürgerschaft im Rahmen des Geheimhaltungsprinzipes nur vom Betroffenen selbst beantragt werden. Einer amtswegigen Ermittlung stehen daher offenkundig faktische und rechtliche Hindernisse entgegen.)

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010010026.X03

Im RIS seit

23.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2018

Dokumentnummer

JWR_2010010026_20120315X03

Rechtssatz für 2010/01/0026

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2010/01/0026

Entscheidungsdatum

15.03.2012

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §27 Abs1;
StbG 1985 §27 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/01/0035 E 16. Februar 2012 RS 2

Stammrechtssatz

Ein Irrtum über die Auswirkungen des gewollten Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit vermag - selbst wenn er unverschuldet wäre - die Rechtswirksamkeit auf den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit gerichteten Antrages im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, (gleiches gilt für Absatz 2,) StbG - nicht zu beseitigen. Der Verlust der Staatsbürgerschaft tritt unabhängig davon ein, ob er beabsichtigt war, auch wenn die/der Betroffene die österreichische Staatsbürgerschaft beibehalten wollte vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2003, Zl. 2001/01/0588, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010010026.X04

Im RIS seit

23.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2018

Dokumentnummer

JWR_2010010026_20120315X04

Entscheidungstext 2010/01/0026

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2010/01/0026

Entscheidungsdatum

15.03.2012

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Staatsbürgerschaft;

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
StbG 1985 §27 Abs1;
StbG 1985 §27 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde der P S in S, vertreten durch Korn & Gärtner Rechtsanwälte OG in 5020 Salzburg, Sterneckstraße 37, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 3. März 2010, Zl. 1/12-9963/24-2010, betreffend Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17. November 1997 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG) die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen.

Zu dieser Verleihung war der belangten Behörde die Bestätigung des Türkischen Generalkonsulates in Salzburg vom 7. Oktober 1997 übermittelt worden, wonach in Übereinstimmung mit Artikel 20, des Türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes Zl. 403 die Beschwerdeführerin gemäß Ministerratsbeschluss vom 30. Juli 1977 (Zl. 97/9736) die Genehmigung erhalten habe, aus dem türkischen Staatsverband auszuscheiden, um die österreichische Staatsbürgerschaft anzunehmen.

Die Beschwerdeführerin stellte am 14. Juli 2009 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Feststellung der österreichischen Staatsbürgerschaft und legte dazu einen (am 6. Juli 2009 in der Türkei ausgestellten) Auszug aus dem Melderegister des Einwohnermeldeamtes in beglaubigter Übersetzung (aus der türkischen Sprache) vor. Dieser Auszug - aus dem Personenstandsregister "Bundesland Samsun, Bezirk T, Dorf K, Bandnummer 50, Reihennummer 118" - enthält folgende, die Beschwerdeführerin betreffende Eintragungen:

"112. P: Heirat am 27.09.1993: Ist aus K, Stadtviertel Ka gekommen.

112. P: Staatsbürgerschaft am 23.03.2001: Gemäß Artikel 20, des Staatsbürgerschaftsgesetzes zu Zahl 403 und des Urteils des Ministerrates vom 30.07.1997 zu Zahl 97/9736 wurde ihr der Austritt aus der türkischen Staatsbürgerschaft gestattet und mit der Übernahme des Dokumentes am 04.05.1998 hat sie die Staatsbürgerschaft verloren.

112. P: Staatsbürgerschaft am 08.03.2002. Mit dem Urteil des Ministerrates vom 15.06.2001 zu Zahl 2660 ist sie in die türkische Staatsbürgerschaft aufgenommen worden. Sie ist zur gleichen Zeit österreichische Staatsbürgerin.

112. P: Staatsbürgerschaft am 30.11.2005: Aktennummer im Ministerium ist 116-18035 96*49014

112. P: Staatsbürgerschaft am 30.11.2005: Gemäß Artikel 20, des Staatsbürgerschaftsgesetzes zu Zahl 403 und des Urteils des Innenministeriums vom 05.01.2004 zu Zahl 2004/01 wurde ihr der Austritt aus der türkischen Staatsbürgerschaft gestattet und mit der Übernahme des Dokumentes am 15.11.2005 hat sie die Staatsbürgerschaft verloren."

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 3. März 2010 hat die belangte Behörde auf Grund des genannten Feststellungsantrages der Beschwerdeführerin wie folgt entschieden:

"Gemäß Paragraphen 39 und 42 Absatz eins, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 idgF (StbG) wird festgestellt, dass P S, geb. römisch eins, geb. am 15.05.1960 in K, Türkei, gemäß (dem seit der Stammfassung Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985, unverändert gebliebenen) Paragraph 27, Absatz eins, StbG die durch Verleihung am 17.11.1997 erworbene österreichische Staatsbürgerschaft durch den (erneuten) Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit gemäß dem Artikel 8, des Gesetzes über die Türkische Staatsangehörigkeit Nr. 403 vom 11.02.1964 (türk. StAG Nr. 403) mit Urteil des türkischen Ministerrates vom 15.06.2001 zu Zahl 2660 verloren hat.

Gemäß Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben-Verordnung vom 17.07.2006, Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2006,, ist für diesen Bescheid eine Landesverwaltungsabgabe in der Höhe von EUR 46,50 zu entrichten."

Begründend führte die belangte Behörde nach ausführlicher Darlegung des Ermittlungsverfahrens im Wesentlichen aus, der erneute Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin im Jahr 2001 könne nur auf Grund ihrer willentlichen, mit persönlicher Unterschrift beurkundeten Erklärung beim Türkischen Generalkonsulat erfolgt sein. Durch ihren Wiedereinbürgerungsantrag im Jahr 2001 (im Wege des Türkischen Generalkonsulates in Salzburg) habe die Beschwerdeführerin ein (von ihr) gewolltes behördliches Verfahren der zuständigen türkischen Behörden herbeigeführt; durch dieses Verfahren sei die Beschwerdeführerin mit positivem Urteil bzw. Beschluss Zahl 2660 vom 15. Juni 2001 des Türkischen Ministerrates erneut in den türkischen Staatsverband aufgenommen worden. Der erneute Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit ohne das Erfordernis eines Aufenthalts (der Beschwerdeführerin) in der Türkei könne nach der türkischen Rechtsordnung nur freiwillig und nicht automatisch, etwa über alleinigen Antrag eines geschiedenen Ehegatten oder ohne Wissen des Betroffenen vonstatten gegangen sein. Das Faktum der erneuten Aufnahme in den türkischen Staatsverband sei durch das (von der Beschwerdeführerin vorgelegte) türkische Personenstandsregister nachgewiesen. Die Einbürgerung und damit auch Wiedereinbürgerung von Personen, die - wie die Beschwerdeführerin - zuvor gemäß Artikel 20, des Türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes Zahl 403 aus der türkischen Staatsbürgerschaft entlassen worden waren, setzte eine Antragsschrift voraus.

Obzwar die "türkischen Stellen" bzw. die Beschwerdeführerin zum erneuten Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit im Jahr 2001 keine konkreten Angaben gemacht hätten, habe die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Vorsprache am 10. November 2009 doch (wenigstens) angegeben, dass ihr österreichischer Reisepass und ihre internationale Geburtsurkunde "in der Türkei nichts gelten" und sie bei ihren Vorsprachen am Türkischen Generalkonsulat in Salzburg in einem vier bis fünfjährigen Zeitraum insgesamt drei eigenhändige Unterzeichnungen getätigt habe. Dafür, dass die Vollzugspraxis der türkischen Behörde sich über die eindeutige türkische Rechtslage hinweggesetzt hätte und ein Wiedereinbürgerungsantrag der Beschwerdeführerin im Jahr 2001 "fingiert" worden wäre, sei nichts ersichtlich. Die Darstellung der Beschwerdeführerin, sie sei vom türkischen Staat "hineingelegt" worden, sei wenig glaubhaft; dafür würden greifbare objektive Anhaltspunkte fehlen. Das Türkische Generalkonsulat in Salzburg bzw. die Beschwerdeführerin hätten trotz wiederholter Aufforderung Auskünfte zu den konkreten Umständen der Wiedereinbürgerung nicht vorgelegt. Durch die Nichtbeantwortung der im Schreiben vom 11. November 2009 angeführten Fragen zur näheren türkischen Vollzugspraxis und des Inhalts des für die Wiederaufnahme in den türkischen Staatsverband gemäß Artikel 8, türkisches StAG Nummer 403 sei das Feststellungsverfahren erheblich erschwert und verzögert worden.

Die Beschwerdeführerin habe ihre 1997 erworbene österreichische Staatsbürgerschaft durch die erneute Aufnahme in den türkischen Staatsverband mit Urteil des Ministerrates vom 15. Juli 2001 gemäß Paragraph 27, Absatz eins, StbG verloren und besitze sie seither nicht mehr. Die Voraussetzungen für den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft seien erfüllt. Die Beschwerdeführerin habe 2001 eine fremde Staatsangehörigkeit erworben. Eine Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft sei ihr vorher nicht bewilligt worden. Der Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit sei auf Grund eines freiwilligen Antrages der Beschwerdeführerin nach türkischer Rechtslage erfolgt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß (dem seit der Stammfassung Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985, unverändert gebliebenen) Paragraph 27, Absatz eins, StbG verliert die Staatsbürgerschaft, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist.

Die Bestimmung des Paragraph 27, Absatz eins, StbG setzt voraus, dass der Staatsbürger eine auf den Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft gerichtete "positive" Willenserklärung abgibt und die fremde Staatsbürgerschaft infolge dieser Willenserklärung tatsächlich erlangt vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 15. März 2010, Zl. 2008/01/0590, mit Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 19. März 2009, Zl. 2007/01/0633, und vom 19. Februar 2009, Zl. 2006/01/0884).

Da das Gesetz verschiedene Arten von Willenserklärungen ("Antrag", "Erklärung", "ausdrückliche Zustimmung") anführt, bewirkt jede Willenserklärung, die auf Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtet ist, den Verlust der (österreichischen) Staatsbürgerschaft. Auf eine förmliche Verleihung der fremden Staatsangehörigkeit kommt es nicht an vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 15. März 2010, Zl. 2008/01/0590, mwH; sowie vom 19. Oktober 2011, Zl. 2009/01/0018; vom 26. Jänner 2012, Zl. 2009/01/0045; und vom 16. Februar 2012, Zlen. 2010/01/0035 bis 0036).

Entgegen der Behauptung der Beschwerde (unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit) setzte sich die belangte Behörde im Beschwerdefall zutreffend mit dem nach Paragraph 27, Absatz eins, StbG erforderlichen Tatbestandsmerkmal der positiven Willenserklärung auseinander und ging insofern beweiswürdigend davon aus, dass die Beschwerdeführerin die türkische Staatsangehörigkeit auf Antrag erworben habe, da nach den maßgeblichen Bestimmungen des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes für den (Wieder)Erwerb der Staatsbürgerschaft zwingend eine Antragstellung des Einzubürgernden vorgeschrieben sei und die Beschwerdeführerin Gegenteiliges - nämlich dass ihre Wiedereinbürgerung im konkreten Fall nicht auf Antrag vorgenommen worden sei - nicht substantiiert behauptet habe.

Die Beschwerdeführerin rügt (unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels), die belangte Behörde habe den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht ordnungsgemäß ermittelt. Die angestellten "Spekulationen und Vermutungen" der belangten Behörde seien unschlüssig. Da die Beschwerdeführerin ihren Urlaub gern in der Türkei verbringe, sei sie am Erwerb eines "solchen Dokuments" (damit gemeint: rosa Karte) interessiert gewesen. Sie habe mehrere Dokumente unterfertigt, an deren Inhalt sie sich nicht mehr erinnern könne. Einen Antrag auf Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit habe sie nicht stellen wollen. Daher habe sie dann einen Antrag auf Entlassung aus dem türkischen Staatsverband gestellt. Auf Grund ihrer Bemühungen sei ihre türkische Staatsangehörigkeit im Jahr 2005 wieder beendet worden. Die Beibringung von Unterlagen, die sie (1998) beim Türkischen Generalkonsulat unterfertigt habe, sei nicht möglich.

Mit diesem (auf die Beweiswürdigung der belangten Behörde abzielenden) Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Es ist nicht als unschlüssig zu erkennen, wenn die belangte Behörde angesichts der im Zeitpunkt des (Wieder)Erwerbs der Staatsbürgerschaft geltenden (nicht bestrittenen) türkischen Rechtslage, wonach die Einbürgerung eines Antrages des Einzubürgernden bedürfe, sowie der (ebenfalls nicht bestrittenen) Tatsache, dass der Beschwerdeführerin die türkische Staatsangehörigkeit (wieder) verliehen wurde, davon ausging, dass der Verleihung ein Antrag der Beschwerdeführerin zugrunde gelegen ist. Die Beschwerdeführerin legte in diesem Zusammenhang selbst dar, sie habe beim Türkischen Generalkonsulat Antragsformulare unterfertigt. Hingegen vermag die Beschwerdeführerin über die Wiedererlangung der türkischen Staatsangehörigkeit - wie sie in ihrem Vorbringen selbst einräumt - "nur zu spekulieren". Sie bestreitet bloß unsubstantiiert einen Antrag auf Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit gestellt zu haben, wobei jedoch mögliche Gründe für eine angeblich "antraglose" Staatsbürgerschaftsverleihung durch die zuständigen türkischen Behörden im Dunkeln bleiben.

Den amtswegigen Ermittlungen (Beischaffung des türkischen Staatsbürgerschaftsaktes durch die belangte Behörde) standen offenkundig faktische (und rechtliche) Hindernisse entgegen. Die belangte Behörde verwies zutreffend auf die offenkundige Unmöglichkeit, von Amts wegen personenbezogene Auskünfte von den türkischen Behörden zu erhalten, sowie die Möglichkeit der Beschwerdeführerin, als Betroffene die entsprechenden Auszüge bzw. Aktenabschriften über die Verleihung der türkischen Staatsbürgerschaft zu verlangen und - im Rahmen ihrer insofern bestehenden Mitwirkungspflicht - der belangten Behörde vorzulegen vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 15. März 2010, Zl. 2008/01/0590, vom 19. März 2009, Zl. 2007/01/0633, und vom 19. Oktober 2011, Zl. 2009/01/0018). Dass die Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht nicht mitgewirkt hat, ist unstrittig.

Die Beschwerdeführerin geht selbst davon aus, dass sie im Jahr 2005 aus dem türkischen Staatsverband neuerlich ausgeschieden ist und sie demnach 2001 die türkische Staatsangehörigkeit - sohin eine fremde Staatsangehörigkeit - erworben hat. Dass ihr vor diesem Erwerb 2001 die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft bewilligt worden sei, behauptet die Beschwerdeführerin nicht.

Aus ihrem Vorbringen, sie habe nicht Doppelstaatsbürgerin sein wollen und ihre (neuerliche) Entlassung aus dem türkischen Staatsverband betrieben, lässt sich für die Beschwerdeführerin nichts gewinnen. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass ein Irrtum über die Auswirkungen des gewollten Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit - selbst wenn er unverschuldet wäre - die Rechtswirksamkeit eines Antrages auf den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit gerichteten Antrages im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, (gleiches gilt für Absatz 2,) StbG nicht zu beseitigen vermag und der Verlust der Staatsbürgerschaft unabhängig davon eintritt, ob er beabsichtigt war, auch wenn die/der Betroffene die österreichische Staatsbürgerschaft beibehalten wollte vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 24. Juni 2003, Zl. 2001/01/0588, mwN, und vom 16. Februar 2012, Zlen. 2010/01/0035 bis 0036).

Die belangte Behörde hat den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin somit zu Recht festgestellt.

Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.

Wien, am 15. März 2012

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010010026.X00

Im RIS seit

23.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2018

Dokumentnummer

JWT_2010010026_20120315X00