Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.03.2012

Geschäftszahl

2010/01/0026

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/01/0022 E 15. März 2012 RS 2

(Hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Es ist nicht als unschlüssig zu erkennen, wenn die österreichische Staatsbürgerschaftsbehörde angesichts der im Zeitpunkt des (Wieder)Erwerbs der Staatsbürgerschaft geltenden (nicht bestrittenen) türkischen Rechtslage, wonach die Einbürgerung eines Antrages des Einzubürgernden bedürfe, sowie der (ebenfalls nicht bestrittenen) Tatsache, dass dem Fremden die türkische Staatsbürgerschaft (wieder) verliehen wurde, davon ausging, dass der Verleihung ein Antrag des Fremden zugrunde gelegen sei. Die Beweiswürdigung der österreichischen Staatsbürgerschaftsbehörde begegnet insbesondere auch insofern keinen Bedenken, als es für die genannte Behörde offenkundig unmöglich war, von Amts wegen personenbezogene Daten von den türkischen Behörden zu erhalten und auch der Fremde seiner Mitwirkungspflicht - durch Vorlage entsprechender Auszüge bzw. Aktenabschriften über die Verleihung der türkischen Staatsbürgerschaft - nicht entsprochen hat vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 15. März 2010, Zl. 2008/01/0590, und vom 19. Oktober 2011, Zl. 2009/01/0018).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2012:2010010026.X02