Verwaltungsgerichtshof
15.03.2012
2010/01/0026
GRS wie 2008/01/0590 E 15. März 2010 RS 1
Wie der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 27, Absatz eins, StbG 1985 festgehalten hat vergleiche zuletzt die hg. Erkenntnisse vom 19. Februar 2009, Zl. 2006/01/0884, mwN, und vom 19. März 2009, Zl. 2007/01/0633), setzt diese Bestimmung voraus, dass der Staatsbürger eine auf den Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft gerichtete "positive" Willenserklärung abgibt und die fremde Staatsbürgerschaft infolge dieser Willenserklärung tatsächlich erlangt. Da das Gesetz verschiedene Arten von Willenserklärungen ("Antrag", "Erklärung", "ausdrückliche Zustimmung") anführt, bewirkt jede Willenserklärung, die auf Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtet ist, den Verlust der (österreichischen) Staatsbürgerschaft. Auf eine förmliche Verleihung der fremden Staatsangehörigkeit kommt es nicht an vergleiche Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft römisch zwei, 1990, S. 296).
ECLI:AT:VWGH:2012:2010010026.X01