Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 97/03/0047

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

97/03/0047

Entscheidungsdatum

05.11.1997

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
92 Luftverkehr

Norm

LuftfahrtG 1958 §141 Abs1;
LuftfahrtG 1958 §141 Abs2;
LuftfahrtG 1958 §141 Abs3;
LuftfahrtG 1958 §62;
VwRallg;

Rechtssatz

Mag die Erteilung einer Bewilligung nach Paragraph 62, LuftfahrtG auch praktisch einer Zivilflugplatzbewilligung entsprechen, so ändert sie nichts am Rechtscharakter des Militärflugplatzes und vermag dem Antragsteller nicht die Rechtsstellung eines Zivilflugplatzhalters zu verschaffen. Dessen Rechtsstellung bestimmt sich vielmehr AUSSCHLIESSLICH nach Paragraph 62, des LuftfahrtG und der Mitbenützungsbewilligung (hier: keine Zuständigkeit des BM für Wissenschaft und Verkehr gemäß Paragraph 141, Absatz 3, LuftfahrtG iS einer analogen Anwendung der für die Erteilung einer Zivilflugplatzbewilligung geltenden Maßstäbe während der Dauer der zivilen Mitbenützung eines Militärflugplatzes).

Schlagworte

Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997030047.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015

Dokumentnummer

JWR_1997030047_19971105X01

Rechtssatz für 97/03/0047

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

97/03/0047

Entscheidungsdatum

05.11.1997

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
92 Luftverkehr

Norm

AVG §1;
AVG §68 Abs1;
B-VG Art18 Abs1;
LuftfahrtG 1958 §141 Abs3;
LuftfahrtG 1958 §62;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Die Zuständigkeit einer Behörde zur Erlassung eines Rechtsaktes muß durch das Gesetz bestimmt sein. Die Übertragung einer Kompetenz durch einen Willensakt des primär zuständigen Organs auf ein anderes Organ ist nur zulässig, wenn sie im Gesetz vorgesehen ist. Dem BM für Wissenschaft und Verkehr kommt daher keine aufsichtsbehördliche Kompetenz gemäß Paragraph 141, Absatz 3, LuftfahrtG hinsichtlich der zivilen Mitbenützung eines Militärflugplatzes iSd Paragraph 62, LuftfahrtG zu. Zur Begründung einer Zuständigkeit versagt daher auch der Hinweis auf eine entsprechende Bestimmung in einem (rechtskräftigen) Bescheid.

Schlagworte

Änderung der Zuständigkeit Verhältnis zu anderen Materien und Normen B-VG sachliche Zuständigkeit Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997030047.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015

Dokumentnummer

JWR_1997030047_19971105X02

Entscheidungstext 97/03/0047

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

97/03/0047

Entscheidungsdatum

05.11.1997

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
92 Luftverkehr;

Norm

AVG §1;
AVG §68 Abs1;
B-VG Art18 Abs1;
LuftfahrtG 1958 §141 Abs1;
LuftfahrtG 1958 §141 Abs2;
LuftfahrtG 1958 §141 Abs3;
LuftfahrtG 1958 §62;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gruber, Dr. Gall und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde der F Gesellschaft mbH in H, vertreten durch Dr. Alfred Hawel, Rechtsanwalt in Linz, Museumstraße 17, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst (nunmehr: Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr) vom 22. Jänner 1997, Zl. 60.401/2-Z8/97, betreffend Maßnahmen zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 141, Absatz 3, Luftfahrtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, aufgetragen, zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt laufend die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung der Dächer der in den Anflugsektoren des Flughafens Linz errichteten Objekte gegen Beschädigung durch Wirbelschleppen durchzuführen (Verklammerung bzw. Nagelung der Dachdeckung, Anbringen von Schneegittern, usw.).

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes lauten:

Paragraph 62 :

  1. Absatz eins,Das Bundesministerium für Landesverteidigung kann auf Antrag die Bewilligung erteilen für
    1. Litera a
      die Benützung von Militärflugplätzen durch Zivilluftfahrzeuge,
    2. Litera b
      die Errichtung von ständigen Einrichtungen für Zwecke der Zivilluftfahrt auf Militärflugplätzen.
  2. Absatz 2,Bewilligungen gemäß Absatz eins, haben die im Interesse der Landesverteidigung und der Zivilluftfahrt erforderlichen Bedingungen, Auflagen und Befristungen zu enthalten.
  3. Absatz 3,Vor Erteilung der Bewilligung gemäß Absatz eins, hat das Bundesministerium für Landesverteidigung das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft herzustellen, wenn es sich um eine nicht ausschließlich militärischen Interessen dienende Benützung oder um die Errichtung von ständigen Einrichtungen handelt."

Paragraph 141, Absatz eins bis 3 :

  1. Absatz eins,Zivilluftfahrerschulen, Zivilflugplätze und Luftverkehrsunternehmen unterliegen der Aufsicht der Behörde, die zur Bewilligung des Betriebes zuständig ist (Aufsichtsbehörde).
  2. Absatz 2,Unternehmer von Zivilluftfahrerschulen, Halter von Zivilflugplätzen und Luftverkehrsunternehmer haben der Aufsichtsbehörde jede im Interesse der Verkehrssicherheit oder der Luftverkehrsstatistik erforderliche Auskunft über ihren Betrieb zu erteilen. Bei juristischen Personen trifft diese Verpflichtung die verantwortlichen Organe.
  3. Absatz 3,Die Aufsichtsbehörde hat den in Absatz 2, erster Satz bezeichneten Personen die Durchführung jener Maßnahmen aufzuerlegen, die zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich sind."

Unbestritten ist, daß es sich beim "Flughafen Linz" um einen Militärflugplatz handelt und daß der Beschwerdeführerin unter der Bezeichnung "F Gesellschaft mbH" mit Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 23. Juli 1959 gemäß Paragraph 62, Absatz eins und 2 des Luftfahrtgesetzes die Bewilligung zur Mitbenützung dieses Militärflugplatzes nach Maßgabe bestimmter Bedingungen und Auflagen erteilt wurde.

Mag die Erteilung einer Bewilligung nach Paragraph 62, Luftfahrtgesetz auch praktisch einer Zivilflugplatz-Bewilligung entsprechen, so ändert sie nichts am Rechtscharakter des Militärflugplatzes und vermag dem Antragsteller nicht die Rechtsstellung eines Zivilflugplatzhalters zu verschaffen. Dessen Rechtsstellung bestimmt sich vielmehr ausschließlich nach Paragraph 62, des Luftfahrtgesetzes und der Mitbenützungsbewilligung vergleiche Halbmayer-Wiesenwasser, Das österreichische

Luftfahrtrecht II/1/1, Seite 101).

Auf dem Boden dieser Rechtslage konnte die belangte Behörde ihre Zuständigkeit zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht auf Paragraph 141, Absatz 3, des Luftfahrtgesetzes stützen.

In der Gegenschrift versucht die belangte Behörde ihre Zuständigkeit für aufsichtsbehördliche Maßnahmen aus einzelnen Bestimmungen des Bewilligungsbescheides des Bundesministers für Landesverteidigung vom 23. Juli 1959 abzuleiten. Im Punkt 1 dieser Bedingungen und Auflagen lege die Bewilligungsbehörde fest, daß dem Flugplatz die rechtliche Stellung eines Flughafens gemäß Paragraph 64, Luftfahrtgesetz zukomme. Weiters werde in den Punkten 4, 6, 7, 8 und 18 die Zuständigkeit der Obersten Zivilluftfahrtbehörde für die Bewilligung der Einschränkung des Betriebsumfanges, für die Genehmigung der Betriebszeiten und der Flugbenützungsordnung, für die Bewilligung der Einschränkung der Betriebsbereitschaft und die Bestätigung des verantwortlichen Flugplatzpersonals (Flugplatzbetriebsleiter, Flugplatzbetriebsleiter-Stellvertreter) für den Flughafen Linz ausdrücklich bestimmt. Im Punkt 19 werde der Obersten Zivilluftfahrtbehörde die Zuständigkeit für die Kontrolle der Finanzgebarung der Antragstellerin eingeräumt. Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerdeführerin darauf zu verweisen, daß die Zuständigkeit einer Behörde zur Erlassung eines Rechtsaktes durch das Gesetz bestimmt sein muß und die Übertragung einer Kompetenz durch einen Willensakt des primär zuständigen Organs auf ein anderes Organ nur zulässig ist, wenn sie im Gesetz vorgesehen ist vergleiche Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts6, Rz 81); eine derartige Regelung in bezug auf die Übertragung aufsichtsbehördlicher Kompetenzen hinsichtlich von Militärflugplätzen an die belangte Behörde ist im Luftfahrtgesetz nicht enthalten. Vor diesem rechtlichen Hintergrund versagen daher auch die in der Gegenschrift vorgesehenen Argumente, soweit sie auf den erwähnten Bescheid gegründet sind.

Ob - wie die belangte Behörde ferner vorbringt - während der gesamten Dauer der zivilen Mitbenützung des Militärflugplatzes die für die Erteilung einer Zivilflugplatz-Bewilligung geltenden Maßstäbe analog anzulegen sind, ist für die hier zu beurteilende Zuständigkeitsfrage ohne rechtliche Bedeutung.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.

Von der von der Beschwerdeführerin beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Schlagworte

Änderung der Zuständigkeit Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1 Verhältnis zu anderen Materien und Normen B-VG sachliche Zuständigkeit Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997030047.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015

Dokumentnummer

JWT_1997030047_19971105X00