Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.11.1997

Geschäftszahl

97/03/0047

Rechtssatz

Die Zuständigkeit einer Behörde zur Erlassung eines Rechtsaktes muß durch das Gesetz bestimmt sein. Die Übertragung einer Kompetenz durch einen Willensakt des primär zuständigen Organs auf ein anderes Organ ist nur zulässig, wenn sie im Gesetz vorgesehen ist. Dem BM für Wissenschaft und Verkehr kommt daher keine aufsichtsbehördliche Kompetenz gemäß Paragraph 141, Absatz 3, LuftfahrtG hinsichtlich der zivilen Mitbenützung eines Militärflugplatzes iSd Paragraph 62, LuftfahrtG zu. Zur Begründung einer Zuständigkeit versagt daher auch der Hinweis auf eine entsprechende Bestimmung in einem (rechtskräftigen) Bescheid.