Verwaltungsgerichtshof
05.11.1997
97/03/0047
Mag die Erteilung einer Bewilligung nach Paragraph 62, LuftfahrtG auch praktisch einer Zivilflugplatzbewilligung entsprechen, so ändert sie nichts am Rechtscharakter des Militärflugplatzes und vermag dem Antragsteller nicht die Rechtsstellung eines Zivilflugplatzhalters zu verschaffen. Dessen Rechtsstellung bestimmt sich vielmehr AUSSCHLIESSLICH nach Paragraph 62, des LuftfahrtG und der Mitbenützungsbewilligung (hier: keine Zuständigkeit des BM für Wissenschaft und Verkehr gemäß Paragraph 141, Absatz 3, LuftfahrtG iS einer analogen Anwendung der für die Erteilung einer Zivilflugplatzbewilligung geltenden Maßstäbe während der Dauer der zivilen Mitbenützung eines Militärflugplatzes).