Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/14/0196

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/14/0196

Entscheidungsdatum

26.11.1991

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Rechtssatz

Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 2, EStG 1988 (einschließlich Erläuterungen zur Rechtsvorschrift 621 BlgNR 17 GP, 82) bestätigt, daß der Gesetzgeber mit EStG 1972 in Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, der im E vom 20.10.1967, 322/66, VwSlg 3666 F/1967, festgestellten Lösung gefolgt ist, nicht der vom BFH im Urteil vom 30.11.1976 römisch acht, R 202/72, BStBl 1977 römisch zwei 384, für richtig erkannten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991140196.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1991140196_19911126X01

Entscheidungstext 91/14/0196

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

91/14/0196

Entscheidungsdatum

26.11.1991

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Pokorny, Dr. Karger und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kirchmayr, über die Beschwerde der M in S, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat römisch drei) vom 5. August 1991, Zl. 14/27/4-BK/Kr-1991, betreffend Einkommensteuer 1985, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin erwarb 1982 gemeinsam mit ihrem damaligen Verlobten je zur Hälfte ein Grundstück um (zusammen) S 419.580,-- zur Errichtung einer Wohnstätte. Auf dem Grundstück wurde in der Folge ein Rohbau aufgeführt. Nach Beendigung der Lebensgemeinschaft verkaufte die Beschwerdeführerin 1985 entsprechend einer schon seinerzeit für diesen Fall getroffenen Vereinbarung ihren Hälfteanteil an der Liegenschaft an ihren seinerzeitigen Verlobten um S 550.000,--.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid unterzog die belangte Behörde im Instanzenzug S 274.621,-- dieses Kaufpreises gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Absatz 4, EStG 1972 als Spekulationseinkunft der Einkommensteuer. Bei Ermittlung des Unterschiedsbetrages brachte die belangte Behörde vom Verkaufspreis außer der auf die Beschwerdeführerin entfallenden Hälfte des seinerzeitigen Kaufpreises des Grundstückes die von ihr nachgewiesenen Zahlungen für Grunderwerbsteuer und Kosten des Rohbaus in Abzug. Die unentgeltlichen Arbeitsleistungen des Vaters der Beschwerdeführerin, eines Maurers, bei der Herstellung des Gebäudes behandelte die belangte Behörde "mangels Qualifizierung als Herstellungskosten" nicht als abzugsfähig. Weitere Herstellungskosten der Beschwerdeführerin betrachtete die belangte Behörde als nicht erwiesen.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch diesen Bescheid in ihrem Recht darauf verletzt, nicht zur Versteuerung eines Spekulationsgewinnes herangezogen zu werden. Sie behauptet inhaltliche Rechtswidrigkeit und beantragt deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdehinweis auf die Berechnung eines Verlustes von S 14.313,-- aus dem Grundstücksgeschäft im Verwaltungsverfahren zeigt die geltend gemachte inhaltliche Rechtswidrigkeit nicht auf. Gemäß Paragraph 41, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung dieses Anfechtungsgrundes von dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt auszugehen. Von diesem weicht die Beschwerdeführerin insoweit ab. Sie behauptet selbst nicht, daß der Sachverhalt von der belangten Behörde aktenwidrig festgestellt worden sei oder auf einem mangelhaften Verfahren beruhe. Hiefür bietet auch die Aktenlage keinen Anhaltspunkt. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher davon auszugehen, daß nur die von der belangten Behörde bei Ermittlung des Unterschiedsbetrages vom Verkaufspreis in Abzug gebrachten Anschaffungs- und Herstellungskosten von der Beschwerdeführerin nachgewiesen wurden.

Die inhaltliche Rechtswidrigkeit erblickt die Beschwerdeführerin darin, daß die Herstellung des Gebäudes auf dem Grundstück bei richtiger Auslegung des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, EStG 1972 für die Ermittlung des Spekulationsgewinnes außer Betracht zu lassen sei, weil nur die Veräußerung des angeschafften Grund und Bodens Gegenstand der Einkunftsart sei, nicht aber die Veräußerung des hergestellten Gebäudes.

Daß diese Rechtsansicht unzutreffend ist, hat der Verwaltungsgerichtshof zu der im wesentlichen gleichlautenden früheren Gesetzeslage bereits ausgesprochen

(VwSlg. 3666 F/1967). Von dieser Rechtsprechung abzugehen, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet des Umstandes nicht veranlaßt, daß der Bundesfinanzhof mittlerweile in der gleichen Frage seine Rechtsprechung geändert hat vergleiche BStBl. 1977 römisch zwei 384). Aus Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 2, EStG 1988 ist nämlich zu entnehmen, daß der Gesetzgeber den Spekulationstatbestand (Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988, insofern übereinstimmend mit EStG 1972) im Sinne des Erkenntnisses aus 1967 verstand. Andernfalls hätte er nämlich Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 2, EStG 1988 nicht für notwendig gehalten. Es fehlt an Anhaltspunkten dafür, daß die betreffende Bestimmung lediglich deklarativen Gehalt habe. Im Zweifel ist davon auszugehen, daß der Gesetzgeber seiner Aufgabe entsprechend die Rechtslage gestaltet und nicht bloß fest- bzw. klarstellt. Dies trifft hier zu, heißt es doch in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum EStG 1988 (621 Blg NR 17 GP, 82) im gegebenen Zusammenhang:

"Gebäude, die der Steuerpflichtige auf eigenem Grund und Boden selbst herstellt oder herstellen läßt, sind ab 1989 nicht mehr Gegenstand des Spekulationstatbestandes. Die Veräußerung von Grund und Boden samt Gebäuden ist diesfalls in einen hinsichtlich des Grund und Bodens steuerpflichtigen und einen hinsichtlich des Gebäudes steuerneutralen Vorgang aufzuspalten. Damit kommt es vor allem nicht mehr zu dem Effekt, daß bei Veräußerung selbst hergestellter Gebäude die eigene Arbeitskraft steuerlich erfaßt wird."

Daß die Arbeitsleistungen ihres Vaters Herstellungskosten der Beschwerdeführerin gewesen seien, behauptet diese selbst nicht.

Dem angefochtenen Bescheid haftet daher im Rahmen des Beschwerdepunktes Rechtwidrigkeit nicht an. Deshalb mußte die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abgewiesen werden.

Die Entscheidung über Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991140196.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWT_1991140196_19911126X00