Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/07/0126

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/07/0126

Entscheidungsdatum

18.03.1994

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §105 Abs1 lite;
WRG 1959 §30;
WRG 1959 §31;
WRG 1959 §32;
  1. WRG 1959 § 105 heute
  2. WRG 1959 § 105 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 105 gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 105 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  5. WRG 1959 § 105 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 105 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 30 heute
  2. WRG 1959 § 30 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 30 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 30 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 31 heute
  2. WRG 1959 § 31 gültig ab 05.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2002
  3. WRG 1959 § 31 gültig von 01.01.2000 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  4. WRG 1959 § 31 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 31 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 32 heute
  2. WRG 1959 § 32 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 32 gültig von 27.07.2006 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 32 gültig von 11.08.2005 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  5. WRG 1959 § 32 gültig von 22.12.2003 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  6. WRG 1959 § 32 gültig von 11.08.2001 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 32 gültig von 08.07.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2000
  8. WRG 1959 § 32 gültig von 01.01.2000 bis 07.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  9. WRG 1959 § 32 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  10. WRG 1959 § 32 gültig von 12.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  11. WRG 1959 § 32 gültig von 01.07.1990 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Die im Paragraph 105, Absatz eins, Litera e, WRG normierte "nachteilige Beeinflussung" entspricht den in den Paragraphen 30, ff WRG angesprochenen Gesichtspunkten (Hinweis Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, Randzahl 12 zu Paragraph 105,).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990070126.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Dokumentnummer

JWR_1990070126_19940318X01

Rechtssatz für 90/07/0126

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

90/07/0126

Entscheidungsdatum

18.03.1994

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §21 Abs3;
  1. WRG 1959 § 21 heute
  2. WRG 1959 § 21 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 21 gültig von 01.01.2014 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  4. WRG 1959 § 21 gültig von 31.03.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 21 gültig von 01.10.1997 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 21 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Dem Antrag auf Wiederverleihung ist nur bei Einhaltung des im Zeitpunkt der Wiederverleihung maßgeblichen Standes der Technik und bei im Zeitpunkt der Wiederverleihung nicht entgegenstehenden maßgeblichen wasserwirtschaftlichen Verhältnissen stattzugeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990070126.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Dokumentnummer

JWR_1990070126_19940318X02

Rechtssatz für 90/07/0126

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

90/07/0126

Entscheidungsdatum

18.03.1994

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §105 Abs1 lite;
WRG 1959 §105 Abs1 litm;
WRG 1959 §30;
  1. WRG 1959 § 105 heute
  2. WRG 1959 § 105 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 105 gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 105 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  5. WRG 1959 § 105 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 105 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 105 heute
  2. WRG 1959 § 105 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 105 gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 105 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  5. WRG 1959 § 105 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 105 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 30 heute
  2. WRG 1959 § 30 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 30 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 30 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Es trifft nicht zu, daß nur bei einer wesentlichen Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Vorfluters durch die Hausabwasserbeseitigungsanlage (hier Dreikammer-Faulanlage) die Einleitung der Abwässer untersagt werden könne. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, daß auch von dritter Seite Abwässer in den betreffenden Vorfluter eingeleitet werden (Hinweis E 3.7.1990, 90/07/0021).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990070126.X03

Im RIS seit

12.11.2001

Dokumentnummer

JWR_1990070126_19940318X03

Entscheidungstext 90/07/0126

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

90/07/0126

Entscheidungsdatum

18.03.1994

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

WRG 1959 §105 Abs1 lite;
WRG 1959 §105 Abs1 litm;
WRG 1959 §21 Abs3;
WRG 1959 §30;
WRG 1959 §31;
WRG 1959 §32;
  1. WRG 1959 § 105 heute
  2. WRG 1959 § 105 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 105 gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 105 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  5. WRG 1959 § 105 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 105 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 105 heute
  2. WRG 1959 § 105 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 105 gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 105 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  5. WRG 1959 § 105 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 105 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 21 heute
  2. WRG 1959 § 21 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 21 gültig von 01.01.2014 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  4. WRG 1959 § 21 gültig von 31.03.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 21 gültig von 01.10.1997 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 21 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 30 heute
  2. WRG 1959 § 30 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 30 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 30 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 31 heute
  2. WRG 1959 § 31 gültig ab 05.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2002
  3. WRG 1959 § 31 gültig von 01.01.2000 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  4. WRG 1959 § 31 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 31 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 32 heute
  2. WRG 1959 § 32 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 32 gültig von 27.07.2006 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 32 gültig von 11.08.2005 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  5. WRG 1959 § 32 gültig von 22.12.2003 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  6. WRG 1959 § 32 gültig von 11.08.2001 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 32 gültig von 08.07.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2000
  8. WRG 1959 § 32 gültig von 01.01.2000 bis 07.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  9. WRG 1959 § 32 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  10. WRG 1959 § 32 gültig von 12.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  11. WRG 1959 § 32 gültig von 01.07.1990 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn, Dr. Hargassner, Dr. Bumberger und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, über die Beschwerde 1. des W und 2. der römisch eins in römisch zehn, beide vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in römisch zehn, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 16. Juli 1990, Zl. Wa-100530/3-1990/Spi/Lind, betreffend wasserrechtliche Bewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben zur ungeteilten Hand dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 16. November 1977 als Wasserrechtsbehörde erster Instanz wurde den Ehegatten W. und M. H. gemäß Paragraphen 9, 11 bis 13, 21, 30 bis 33, 50, 98, 105, 111 und 112 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) in der Fassung der Wasserrechtsnovelle 1969, BGBl. Nr. 207, nach Maßgabe der bei der Verhandlung vorgelegenen und als solche gekennzeichneten Planunterlagen bzw. der in der Verhandlungsschrift festgelegten Beschreibung die wasserrechtliche Bewilligung für die Ableitung der vorgereinigten häuslichen Abwässer aus ihrem Wohnhaus auf dem Grundstück 1135/2, in den S-Bach in einer Höchstmenge von

2.600 l/Tag (maximal 13 Personen) sowie zur Errichtung und zum Betrieb der hiezu dienenden Anlagen unter den in der Verhandlungsschrift im Gutachten der Amtssachverständigen festgelegten Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt und gemäß Paragraph 55, Absatz 3, WRG 1959 festgestellt, daß die erteilte Bewilligung nicht im Widerspruch zu einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung steht. Die Bewilligung wurde bis zur Möglichkeit des allfälligen Anschlusses an eine systematische Ortskanalisation mit zentraler Kläranlage, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1987 befristet. Mit Bescheid vom 28. November 1978 stellte die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck gemäß Paragraphen 98 und 121 WRG 1959 fest, daß die ausgeführten Anlagen im wesentlichen mit der mit dem obzitierten Bescheid erteilten wasserrechtlichen Bewilligung übereinstimmen. Mit Gesuch vom 4. Mai 1987, bei der Wasserrechtsbehörde erster Instanz eingelangt am 6. Mai 1987, beantragten die Beschwerdeführer als nunmehrige Eigentümer der Liegenschaft EZl. 75, bestehend aus dem Grundstück Nr. 1135/2, T, die "Erstreckung des unter Postzahl xxxx im Wasserbuch des Bezirkes römisch fünf eingetragenen Wasserbenutzungsrechtes für die Abwasseranlage um weitere zehn Jahre längstens jedoch bis zum möglichen Kanalanschluß".

Mit Bescheid vom 10. August 1989 wies die Wasserrechtsbehörde erster Instanz diesen Antrag der Beschwerdeführer auf Neuerteilung des Wasserbenutzungsrechtes zur Einleitung der häuslichen Abwässer aus ihrem Anwesen T im Höchstausmaß von 2,6 m3 pro Tag nach deren Teilreinigung in einer Dreikammer-Faulanlage mit angeschlossenem Sandfiltergraben in den S-Bach bis zur Möglichkeit des Anschlusses an eine Ortskanalisation, längstens auf weitere zehn Jahre - gestützt auf die Paragraphen 9, 11 bis 13, 32, 98 und 105 Litera e, in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins, WRG 1959 - ab. Zur Begründung führte die Behörde aus, wie die chemisch-physikalische Analyse der beiden dem S-Bach am 28. Juni 1988 entnommenen Wasserproben - eine oberhalb der Einleitungsstelle der Abwässer des Anwesens der Beschwerdeführer, eine unterhalb derselben - ergeben hätte, erreiche der CSB-Wert der bachabwärts entnommenen Probe den vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft in seinen Immissionsrichtlinien festgesetzten Grenzwert vom 10 mg/l, obwohl laut Gutachten des Biologen zum Zeitpunkt der Probeentnahme keine Verhältnisse vorgelegen wären, wie sie bei Niedrigstwasserführung zu erwarten seien. Letzterenfalls müsse daher mit einer Verschärfung der Belastung gerechnet werden. Die ermittelten Werte belegten eindeutig, daß durch die Einleitung von in Dreikammer-Faulanlagen gereinigten häuslichen Abwässern in dem besagten Abschnitt des S-Baches eine markante Verschlechterung der Wasserqualität eintrete, dies bereits bei einer Wasserführung des Vorfluters, die nicht den Verhältnissen bei Niedrigstwasser entspreche. Die Einhaltung der Wassergüte römisch zwei im Vorfluter sei daher nicht gewährleistet. Hinzu komme, daß unter derartigen Niedrigwasserbedingungen neben der Geruchsbelästigung eine starke Vermehrung pathogener Keime eintrete. Der Umstand, daß der Wasserlauf durch zahlreiche Einleitungen von Abwässern aus Dreikammer-Faulanlagen in den gegenständlichen Vorfluter ohnedies verschmutzt sei, könne je nach Lage des Falles bei der Beurteilung nach Paragraph 105, Absatz eins, Litera e, WRG 1959 mildernd oder erschwerend sein. Keinesfalls berechtige dies den Bewilligungswerber dazu, beabsichtigte Maßnahmen, die einer weiteren Verschmutzung entgegenwirken sollen, mit dem Hinweis auf die schon vorhandene Verunreinigung abzulehnen. In der Regel werde gerade bei schon verunreinigten Gewässern jede weitere Abwassereinbringung besonders strenge Vorschreibungen erfordern, da sonst der wasserwirtschaftlich erwünschte Zustand, den die Wasserrechtsbehörde anzustreben habe und dem sie ohnehin nur schrittweise und bei gegebenen Anlässen näherkommen könne, daß nämlich die Gewässer reingehalten werden und ihr Wasser für möglichst viele Zwecke verwendbar sei, nie erreicht würde. Im öffentlichen Interesse könne daher einer weiteren Einleitung häuslicher Abwässer aus dem Anwesen der Beschwerdeführer nach deren Teilreinigung in einer Dreikammer-Faulanlage mit angeschlossenem Sandfiltergraben in den S-Bach wegen der nachteiligen Beeinflussung der Beschaffenheit des Wassers im Vorfluter nicht zugestimmt werden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die dagegen erhobenen Berufungen der Beschwerdeführer im Grunde des Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit dem Paragraphen 30, 32 und 105 WRG 1959 "i.d.g.F." ab. Nach Darstellung der maßgeblichen Gesetzeslage führte die belangte Behörde in ihrer Begründung aus, auf Grund des Gutachtens des Amtssachverständigen für Biologie stehe außer Zweifel, daß die teilbiologische Reinigung der häuslichen Abwässer mit einer Dreikammer-Faulanlage nicht dem heutigen Stand der Technik entspreche. Das über einen Sandfiltergraben geführte, zur Einleitung in öffentliche Gewässer gelangende Abwasser bewirke mit seinen chemischen Analysewerten eine Überschreitung der vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft in seinen Immissionsrichtlinien geforderten Grenzwerten. Die ermittelten Werte belegten eindeutig, daß durch die Einleitung von in Dreikammer-Faulanlagen teilgereinigten häuslichen Abwässer - nicht nur den aus dem Haus T stammenden - im Abschnitt des S-Baches unterhalb der Einleitungsstelle der Abwässer des gegenständlichen Anwesens eine nicht unwesentliche Verschlechterung der Wasserqualität eintrete, dies bereits bei einer Wasserführung des Vorfluters, die nicht den Verhältnissen bei Niedrigstwasser entsprächen. Bei Niedrigwasserführung sei mit einer verschärften Belastung zu rechnen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die Beschwerdeführer erachten sich in dem Recht auf Einleitung häuslicher Abwässer aus einer biologischen Kleinkläranlage in den S-Bach verletzt.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Als aktenwidrig sehen die Beschwerdeführer die Feststellung im angefochtenen Bescheid an, der Vergleich der Analysenwerte laut Gutachten der Amtssachverständigen für die bachaufwärtsgelegene Untersuchungsstelle zeige keinerlei Belastung an, wohl aber habe die aus dem S-Bach unterhalb der Brücke des Güterweges T gezogene Wasserprobe nach Einleitung der Abwässer aus zahlreichen Dreikammer-Faulanlagen eine solche erwiesen. Die Analysenwerte oberhalb der Liegenschaft der Beschwerdeführer seien vielmehr eindeutig schlechter als jene der bachabwärts gezogenen Wasserprobe. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde verzehnfache sich nicht der Ammoniumwert (NH4), vielmehr reduziere er sich auf ein Zehntel; desgleichen seien die NO2 und CSB-Werte für organische Veränderungen nicht erhöht, sondern reduziert.

Mit diesem Vorbringen übersehen die Beschwerdeführer, daß der Amtssachverständige für Biologie - dessen Gutachten Grundlage sowohl für die Entscheidung der Wasserrechtsbehörde erster Instanz als auch für die Entscheidung der belangten Behörde war - in seinem Gutachten vom 2. August 1988 ausführte, "daß durch zahlreiche Einleitungen aus 3-Kammer-Faulanlagen sehr wohl eine Belastung des Gewässers erfolgt", dies bezogen auf die Messung der Wasserqualität unterhalb der Einleitung der gegenständlichen Abwässer durch die Beschwerdeführer in den S-Bach. Weiters führt der Sachverständige hiezu aus: "So verzehnfacht sich der gemessene Wert für NH4, verdreifacht sich für NO2, verdoppelt sich der CSB ebenso wie sich der Gesamtphosphor stark erhöht. Gerade der CSB erreicht mit 10 bei Probe 2 seinen vorgeschriebenen Grenzwert (Immissionsrichtlinien)". Schon die Wasserrechtsbehörde erster Instanz hat in ihrem Bescheid klärend darauf hingewiesen, daß in der Zusammenstellung der physikalisch-chemischen Analysenergebnisse zum Gutachten des Amtssachverständigen für Biologie die Rubriken der für die beiden Wasserentnahmestellen ermittelten Werte vertauscht wurden. Die Beschwerdeführer vermögen daher eine Aktenwidrigkeit des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, VwGG nicht aufzuzeigen.

Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften sehen die Beschwerdeführer darin, daß die Wasserprobenentnahmen für das Gutachten des Amtssachverständigen für Biologie weder unmittelbar bachaufwärts ihrer Liegenschaft noch unmittelbar nach der Einmündung der Abwässer aus ihrer Liegenschaft gezogen worden seien. Die zweite Wasserprobe sei vielmehr nach weiteren Einleitungen, insbesondere Einleitungen ungeklärter Abwässer gezogen worden. Ob die Gewässergüte römisch zwei nach der Einleitung der Abwässer aus ihrer Liegenschaft noch gegeben sei, sei überhaupt nicht begutachtet worden. Den Anträgen der Beschwerdeführer auf Vornahme neuer Wasserproben in ihrem Beisein unmittelbar vor ihrer Einleitung bachaufwärts und flußabwärts vor der nächsten Einleitung sei nicht stattgegeben worden.

Mit diesem Vorbringen vermögen die Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen.

Gemäß Paragraph 105, Absatz eins, WRG 1959 - in der infolge Erlassung des angefochtenen Bescheides nach dem 30. Juni 1990 anzuwendenden Fassung der Wasserrechtsgesetznovelle 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 252 - kann im öffentliche Interesse ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen bewilligt werden, wenn:

e) die Beschaffenheit des Wassers nachteilig beeinflußt würde und

m) eine wesentliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer zu besorgen ist.

Die im Paragraph 105, Absatz eins, Litera e, WRG 1959 normierte "nachteilige Beeinflussung" entspricht den in den Paragraphen 30, ff angesprochenen Gesichtspunkten vergleiche Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, Rz. 12 zu Paragraph 105,). Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Litera a, WRG 1959 bedarf die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen einer Bewilligung im Sinne des Absatz eins, leg. cit. Gemäß Paragraph 32, Absatz 6, WRG 1959 finden auf Einwirkungen, Maßnahmen und Anlagen, die nach Absatz eins bis 4 bewilligt werden, die für Wasserbenutzungen (Wasserbenutzungsanlagen) geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung. Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz leg. cit. hat der bisher Wasserbenutzungsberechtigte Anspruch auf Wiederverleihung des Rechtes, wenn - ein rechtzeitig gestelltes Ansuchen um Wiederverleihung vorausgesetzt - öffentliche Interessen nicht im Wege stehen und die Wasserbenutzung unter Beachtung des Standes der Technik erfolgt.

Dem Antrag auf Wiederverleihung ist also nur stattzugeben, wenn der im Zeitpunkt der Wiederverleihung maßgebliche Stand der Technik eingehalten ist und wenn die im Zeitpunkt der Wiederverleihung maßgeblichen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse der Wiederverleihung nicht entgegenstehen. Der Amtssachverständige für Biologie hat in seinem Gutachten - dessen Richtigkeit von den Beschwerdeführern durch ein substantiiertes gegenteiliges Vorbringen nicht erschüttert wurde - ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die gegenständliche Kläranlage dem Stand der Technik nicht mehr entspricht. Einer wasserrechtlichen Bewilligung der gegenständlichen Kläranlage der Beschwerdeführer steht daher das Fehlen des Tatbestandsmerkmales des "Standes der Technik" des Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz WRG 1959 entgegen.

Das erstmals in der Beschwerde enthaltene gegenteilige Vorbringen mit dem Hinweis, die in Rede stehende Anlage entspräche vollkommen den derzeit geltenden Ö-Normen, stellt eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG unbeachtliche Neuerung dar.

War die belangte Behörde rechtens davon ausgegangen, daß die Anlage der Beschwerdeführer nicht mehr dem Stand der Technik im Sinne des Paragraph 21, Absatz 3, WRG 1959 entspricht, konnte die belangte Behörde selbst auf Grund der Analysen weiterer Wasserprobeentnahmen aus dem S-Bach im Sinne der Forderung der Beschwerdeführer zu keinem anderen Bescheid kommen.

Ebensowenig erweist sich das Beschwerdevorbringen, nur bei einer wesentlichen Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Vorfluters durch die gegenständliche Anlage könne die Einleitung untersagt werden, mit der vordargestellten Rechtslage im Einklang. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, daß auch von dritter Seite Abwässer in den betreffenden Vorfluter eingeleitet werden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 1990, Zl. 90/07/0021).

Aus den dargelegten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.

Von der beantragten Verhandlung war gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abzusehen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,, insbesonders deren Artikel römisch drei, Absatz 2,

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990070126.X00

Im RIS seit

12.11.2001

Dokumentnummer

JWT_1990070126_19940318X00