Verwaltungsgerichtshof
18.03.1994
90/07/0126
Es trifft nicht zu, daß nur bei einer wesentlichen Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Vorfluters durch die Hausabwasserbeseitigungsanlage (hier Dreikammer-Faulanlage) die Einleitung der Abwässer untersagt werden könne. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, daß auch von dritter Seite Abwässer in den betreffenden Vorfluter eingeleitet werden (Hinweis E 3.7.1990, 90/07/0021).