Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2026/11/0017

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2026/11/0017

Entscheidungsdatum

23.02.2026

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/11/0107 B 26. Juli 2016 RS 1 (hier: Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes)

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Übertretung des Tabakgesetzes - Der Revisionswerber hat im Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre und zwar tunlichst durch ziffernmäßige Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen vergleiche den Beschluss eines verstärken Senates vom 25. Februar 1981, Zl. 2680/80, VwSlg 10381 A/1981, und darauf Bezug nehmend etwa den zum Tabakgesetz ergangenen hg. Beschluss vom 6. Dezember 2011, Zl. AW 2011/11/0045).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026110017.L01

Im RIS seit

26.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2026

Dokumentnummer

JWR_2026110017_20260223L01

Rechtssatz für Ra 2026/11/0017

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2026/11/0017

Entscheidungsdatum

23.02.2026

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §54b Abs3
VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/11/0003 B 30. Jänner 2017 RS 1 (hier: Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes; hier ohne Bezugnahme auf § 30 Abs. 2 VwGG)

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Übertretung nach dem AVRAG - Auf Grund der Angaben im Antrag nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne dieser Bestimmung nicht ersichtlich. Es wird im Antrag insbesondere nicht ausgeführt, inwieweit dem Revisionswerber nicht auf Antrag die Zahlung in Raten oder Stundung der Geldstrafe (Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG) bewilligt werden könnte vergleiche z.B. den hg. Beschluss vom 6. November 2007, Zl. AW 2007/10/0055, und im Zusammenhang mit einer Abgabenforderung ähnlich dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11. August 1999, B 1181/99).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026110017.L02

Im RIS seit

26.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2026

Dokumentnummer

JWR_2026110017_20260223L02

Entscheidungstext Ra 2026/11/0017

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2026/11/0017

Entscheidungsdatum

23.02.2026

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §54b Abs3
VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Mag. D R, vertreten durch Mag. Alfons Umschaden, Rechtsanwalt in Wien, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 19. Dezember 2025, Zl. E 026/14/2024.004/014, betreffend Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Mattersburg), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber mehrerer Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes schuldig erkannt und über ihn drei Geldstrafen in der Höhe von € 550,00, von € 500,00 und von € 120,00 (jeweils samt Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
2
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Begründet wird dieser Antrag im Wesentlichen damit, dass keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden und mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil iSd. Paragraph 30, Absatz 2, VwGG verbunden wäre.
3
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Revisionswerber hat im Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre und zwar tunlichst durch ziffernmäßige Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen vergleiche , den Beschluss eines verstärken Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A).
4
Auf Grund der Angaben im Antrag ist ein derartiger unverhältnismäßiger Nachteil nicht ersichtlich. Es wird im Antrag insbesondere nicht ausgeführt, inwieweit dem Revisionswerber nicht auf Antrag die Zahlung in Raten oder eine Stundung der Geldstrafe (Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG) bewilligt werden könnte vergleiche , etwa VwGH 8.3.2018, Ra 2018/11/0051, mwN). Hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe wird auf Paragraph 53 b, Absatz 2, VStG verwiesen, wonach mit dem Vollzug einer solchen bis zur Erledigung der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Revision zuzuwarten ist.
5
Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 23. Februar 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026110017.L00

Im RIS seit

26.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2026

Dokumentnummer

JWT_2026110017_20260223L00