Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2026/06/0123

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2026/06/0123

Entscheidungsdatum

03.08.2026

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/04/0146 B 28. Februar 2018 RS 1 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Das Verschulden des Parteienvertreters trifft die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen vergleiche VwGH 11.5.2017, Ra 2017/04/0045, mwN). Der Rechtsanwalt muss gegenüber seinen Mitarbeitern (auch den juristischen) der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht nachkommen (siehe VwGH Ra 2017/22/0064, mwN; vergleiche etwa zur Kontrolle von Rechtsanwaltsanwärtern VwGH 20.1.2016, Ra 2015/04/0098).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026060123.L01

Im RIS seit

01.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2026

Dokumentnummer

JWR_2026060123_20260803L01

Rechtssatz für Ra 2026/06/0123

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2026/06/0123

Entscheidungsdatum

03.08.2026

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §25a Abs5
VwGG §46 Abs1
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2025/06/0120 B 4. Juni 2025 RS 1 (hier: Revision wurde zwei Tage vor Ende der Revisionsfrist eingebracht)

Stammrechtssatz

Zur Frage der Kontrolle des korrekten Einbringungsortes bei der Einbringung einer Revision im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (Web-ERV) hat der VwGH bereits ausgesprochen, dass es die Einhaltung der den berufsmäßigen Parteienvertreter treffenden Sorgfaltspflicht erfordert, die ordnungsgemäße Einbringung des Schriftsatzes etwa dadurch zu kontrollieren, dass die Sendebestätigung über die Einbringung im elektronischen Rechtsverkehr geprüft wird. Gerade in Fällen besonderer Dringlichkeit, wie der Einbringung einer Revision am letzten Tag der Einbringungsfrist, ist die Unterlassung einer derartigen Kontrolle nicht mehr als minderer Grad des Versehens zu werten vergleiche etwa VwGH 15.5.2019, Ra 2019/10/0056, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026060123.L02

Im RIS seit

01.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2026

Dokumentnummer

JWR_2026060123_20260803L02

Rechtssatz für Ra 2026/06/0123

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2026/06/0123

Entscheidungsdatum

03.08.2026

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §6 Abs1
VwGG §24 Abs1 Z2
VwGG §26 Abs1
VwRallg
  1. VwGG § 24 heute
  2. VwGG § 24 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 24 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 24 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 24 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. VwGG § 24 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VwGG § 24 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  9. VwGG § 24 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  10. VwGG § 24 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/1999
  11. VwGG § 24 gültig von 01.09.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  12. VwGG § 24 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2025/08/0101 B 22. Dezember 2025 RS 1 (hier: ohne den fallspezifischen Zusatz am Ende)

Stammrechtssatz

Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt (bzw. - nunmehr - im Wege des ERV versendet) oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt vergleiche etwa VwGH 12.9.2023, Ra 2023/22/0126, mwN) (hier: betreffend einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Erhebung einer außerordentlichen Revision).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026060123.L03

Im RIS seit

01.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2026

Dokumentnummer

JWR_2026060123_20260803L03

Entscheidungstext Ra 2026/06/0123

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2026/06/0123

Entscheidungsdatum

03.08.2026

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §6 Abs1
VwGG §24 Abs1 Z2
VwGG §25a Abs5
VwGG §26 Abs1
VwGG §46 Abs1
VwRallg
  1. VwGG § 24 heute
  2. VwGG § 24 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 24 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 24 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 24 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. VwGG § 24 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VwGG § 24 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  9. VwGG § 24 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  10. VwGG § 24 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/1999
  11. VwGG § 24 gültig von 01.09.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  12. VwGG § 24 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag.a Merl sowie die Hofrätin Mag. Rehak und den Hofrat Mag. Tolar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über den Antrag des H S, vertreten durch Dr. Uwe Foidl, Rechtsanwalt in Fügen, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 20. Mai 2026, LVwG-2026/33/1163-1, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 sowie über die gegen diesen Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol erhobenen Revision (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Reith bei Kitzbühel; mitbeteiligte Partei: D F; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss

Spruch

gefasst:

römisch eins. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.

römisch zwei. Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 20. Mai 2026 wies das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen einen Bescheid, mit dem der mitbeteiligten Partei ein Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2022 erteilt worden war, mangels Parteistellung als unzulässig zurück. Eine Revision erklärte das LVwG gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
2
Laut Akteninhalt befindet sich der im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) zugestellte angefochtene Beschluss seit 21. Mai 2026 im elektronischen Verfügungsbereich des Rechtsvertreters des Revisionswerbers. Als Zustellungszeitpunkt gilt gemäß Paragraph 89 d, Absatz 2, GOG der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag, im vorliegenden Fall demnach der 22. Mai 2026.
3
Davon ausgehend endete die sechswöchige Revisionsfrist, die gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG mit dem Tag der Zustellung zu laufen beginnt, am 3. Juli 2026.
4
Die vorliegende Revision wurde per ERV direkt beim Verwaltungsgerichtshof am 1. Juli 2026 eingebracht. Der Verwaltungsgerichtshof leitete die Revision zuständigkeitshalber vergleiche , Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG) an das LVwG weiter; die Versendung an das LVwG erfolgte per ERV am 6. Juli 2026. Unter einem wurde der Revisionswerber von der Weiterleitung informiert.
5
Mit Schreiben vom 6. Juli 2026, beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 9. Juli 2026, legte das LVwG dem Verwaltungsgerichtshof die Revision wiederum vor.
6
Der Verwaltungsgerichtshof hielt dem Revisionswerber mit Verfügung vom 16. Juli 2026 die oben dargestellten Umstände vor und räumte ihm Gelegenheit ein, zur vorläufigen Ansicht, die Revision sei verspätet eingebracht worden, Stellung zu nehmen.
7
Mit Eingabe vom 20. Juli 2026 beantragte der Revisionswerber die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist.
8
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages wird zusammengefasst vorgebracht, nach „ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes“ dürfe ein Rechtsanwalt rein manipulative Tätigkeiten, wie die Kuvertierung, Postaufgabe oder den rein technischen Sendevorgang im ERV, einer verlässlichen und geschulten Kanzleikraft ohne engmaschige persönliche Kontrolle überlassen. Die Kanzlei des Rechtsvertreters sei so organisiert, dass sämtliche Schriftsätze vor ihrer Absendung vom Rechtsvertreter inhaltlich kontrolliert, freigegeben und hinsichtlich der Adressierung auf dem Deckblatt überprüft würden. Die in Rede stehende Revision weise auf dem Deckblatt explizit das „Landesverwaltungsgericht Tirol“ als Adressaten aus. Der Rechtsvertreter habe der Kanzleiangestellten K F den ausdrücklichen, klaren Auftrag erteilt, diesen Schriftsatz an das LVwG abzufertigen. Dass die hervorragend ausgebildete und langjährig erfahrene K F weisungswidrig und rein versehentlich in der ERV-Eingabemaske den Verwaltungsgerichtshof als Empfänger ausgewählt habe, sei für den Rechtsvertreter nicht vorhersehbar gewesen. Den Rechtsvertreter treffe an der „Fehlleitung“ kein bzw. jedenfalls kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden.
9
Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
10
Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist einer Partei, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erlitten hat, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
11
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Das Verschulden von Kanzleikräften stellt für den Vertreter dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne der obigen Ausführungen dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleikräften nachgekommen ist. Dabei wird durch entsprechende Kontrollen dafür vorzusorgen sein, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Der Vertreter verstößt demnach auch dann gegen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht, wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Fall des Versagens einer Kanzleikraft Fristversäumungen auszuschließen geeignet sind vergleiche , VwGH 1.6.2026, Ra 2026/16/0012, mwN).
12
Zur Frage der Kontrolle des korrekten Einbringungsortes bei der Einbringung einer Revision im Wege des ERV (Web-ERV) hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits ausgesprochen, dass es die Einhaltung der den berufsmäßigen Parteienvertreter treffenden Sorgfaltspflicht erfordert, die ordnungsgemäße Einbringung des Schriftsatzes etwa dadurch zu kontrollieren, dass die Sendebestätigung über die Einbringung im ERV geprüft wird. Gerade in Fällen besonderer Dringlichkeit, wie vorliegend zwei Tage vor Ende der Revisionsfrist, ist die Unterlassung einer derartigen Kontrolle nicht mehr als minderer Grad des Versehens zu werten vergleiche , etwa VwGH 4.6.2025, Ra 2025/06/0120, mwN).
13
Nach dem Vorbringen hat der Rechtsvertreter des Revisionswerbers seiner Kanzleiangestellten zwar den „ausdrücklichen, klaren Auftrag“ erteilt, die Revision an das LVwG im Wege des Web-ERV abzufertigen; dass eine Kontrolle der ordnungsgemäßen Einbringung etwa durch Prüfung der Sendebestätigung stattgefunden hätte, wird jedoch nicht vorgebracht. Vor diesem Hintergrund liegt ein Verschulden an der Versäumung der Frist vor, bei dem es sich nicht nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
14
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher schon aus diesem Grund gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
15
Zur Revision:
16
Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt (bzw. - nunmehr - im Wege des ERV versendet) oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt vergleiche , etwa VwGH 22.12.2025, Ra 2025/08/0101, mwN).
17
Im vorliegenden Fall wurde die fälschlich beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Revision erst am 6. Juli 2026 im Wege des ERV an das LVwG versendet. Zu diesem Zeitpunkt war die Revisionsfrist bereits abgelaufen.
18
Die Revision wurde daher verspätet eingebracht und war gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.

Wien, am 3. August 2026

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026060123.L00

Im RIS seit

01.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2026

Dokumentnummer

JWT_2026060123_20260803L00