1
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 20. Mai 2026 wies das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen einen Bescheid, mit dem der mitbeteiligten Partei ein Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß § 46 Abs. 1 Tiroler Bauordnung 2022 erteilt worden war, mangels Parteistellung als unzulässig zurück. Eine Revision erklärte das LVwG gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Beschluss vom 20. Mai 2026 wies das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen einen Bescheid, mit dem der mitbeteiligten Partei ein Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2022 erteilt worden war, mangels Parteistellung als unzulässig zurück. Eine Revision erklärte das LVwG gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
2
Laut Akteninhalt befindet sich der im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) zugestellte angefochtene Beschluss seit 21. Mai 2026 im elektronischen Verfügungsbereich des Rechtsvertreters des Revisionswerbers. Als Zustellungszeitpunkt gilt gemäß § 89d Abs. 2 GOG der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag, im vorliegenden Fall demnach der 22. Mai 2026.Laut Akteninhalt befindet sich der im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) zugestellte angefochtene Beschluss seit 21. Mai 2026 im elektronischen Verfügungsbereich des Rechtsvertreters des Revisionswerbers. Als Zustellungszeitpunkt gilt gemäß Paragraph 89 d, Absatz 2, GOG der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag, im vorliegenden Fall demnach der 22. Mai 2026.
3
Davon ausgehend endete die sechswöchige Revisionsfrist, die gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG mit dem Tag der Zustellung zu laufen beginnt, am 3. Juli 2026.Davon ausgehend endete die sechswöchige Revisionsfrist, die gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG mit dem Tag der Zustellung zu laufen beginnt, am 3. Juli 2026.
4
Die vorliegende Revision wurde per ERV direkt beim Verwaltungsgerichtshof am 1. Juli 2026 eingebracht. Der Verwaltungsgerichtshof leitete die Revision zuständigkeitshalber (vgl. § 25a Abs. 5 VwGG) an das LVwG weiter; die Versendung an das LVwG erfolgte per ERV am 6. Juli 2026. Unter einem wurde der Revisionswerber von der Weiterleitung informiert.Die vorliegende Revision wurde per ERV direkt beim Verwaltungsgerichtshof am 1. Juli 2026 eingebracht. Der Verwaltungsgerichtshof leitete die Revision zuständigkeitshalber vergleiche , Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG) an das LVwG weiter; die Versendung an das LVwG erfolgte per ERV am 6. Juli 2026. Unter einem wurde der Revisionswerber von der Weiterleitung informiert.
5
Mit Schreiben vom 6. Juli 2026, beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 9. Juli 2026, legte das LVwG dem Verwaltungsgerichtshof die Revision wiederum vor.
6
Der Verwaltungsgerichtshof hielt dem Revisionswerber mit Verfügung vom 16. Juli 2026 die oben dargestellten Umstände vor und räumte ihm Gelegenheit ein, zur vorläufigen Ansicht, die Revision sei verspätet eingebracht worden, Stellung zu nehmen.
7
Mit Eingabe vom 20. Juli 2026 beantragte der Revisionswerber die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist.
8
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages wird zusammengefasst vorgebracht, nach „ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes“ dürfe ein Rechtsanwalt rein manipulative Tätigkeiten, wie die Kuvertierung, Postaufgabe oder den rein technischen Sendevorgang im ERV, einer verlässlichen und geschulten Kanzleikraft ohne engmaschige persönliche Kontrolle überlassen. Die Kanzlei des Rechtsvertreters sei so organisiert, dass sämtliche Schriftsätze vor ihrer Absendung vom Rechtsvertreter inhaltlich kontrolliert, freigegeben und hinsichtlich der Adressierung auf dem Deckblatt überprüft würden. Die in Rede stehende Revision weise auf dem Deckblatt explizit das „Landesverwaltungsgericht Tirol“ als Adressaten aus. Der Rechtsvertreter habe der Kanzleiangestellten K F den ausdrücklichen, klaren Auftrag erteilt, diesen Schriftsatz an das LVwG abzufertigen. Dass die hervorragend ausgebildete und langjährig erfahrene K F weisungswidrig und rein versehentlich in der ERV-Eingabemaske den Verwaltungsgerichtshof als Empfänger ausgewählt habe, sei für den Rechtsvertreter nicht vorhersehbar gewesen. Den Rechtsvertreter treffe an der „Fehlleitung“ kein bzw. jedenfalls kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden.
9
Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
10
Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erlitten hat, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist einer Partei, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erlitten hat, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
11
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Das Verschulden von Kanzleikräften stellt für den Vertreter dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne der obigen Ausführungen dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleikräften nachgekommen ist. Dabei wird durch entsprechende Kontrollen dafür vorzusorgen sein, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Der Vertreter verstößt demnach auch dann gegen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht, wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Fall des Versagens einer Kanzleikraft Fristversäumungen auszuschließen geeignet sind (vgl. VwGH 1.6.2026, Ra 2026/16/0012, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Das Verschulden von Kanzleikräften stellt für den Vertreter dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne der obigen Ausführungen dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleikräften nachgekommen ist. Dabei wird durch entsprechende Kontrollen dafür vorzusorgen sein, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Der Vertreter verstößt demnach auch dann gegen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht, wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Fall des Versagens einer Kanzleikraft Fristversäumungen auszuschließen geeignet sind vergleiche , VwGH 1.6.2026, Ra 2026/16/0012, mwN). 12
Zur Frage der Kontrolle des korrekten Einbringungsortes bei der Einbringung einer Revision im Wege des ERV (Web-ERV) hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits ausgesprochen, dass es die Einhaltung der den berufsmäßigen Parteienvertreter treffenden Sorgfaltspflicht erfordert, die ordnungsgemäße Einbringung des Schriftsatzes etwa dadurch zu kontrollieren, dass die Sendebestätigung über die Einbringung im ERV geprüft wird. Gerade in Fällen besonderer Dringlichkeit, wie vorliegend zwei Tage vor Ende der Revisionsfrist, ist die Unterlassung einer derartigen Kontrolle nicht mehr als minderer Grad des Versehens zu werten (vgl. etwa VwGH 4.6.2025, Ra 2025/06/0120, mwN).Zur Frage der Kontrolle des korrekten Einbringungsortes bei der Einbringung einer Revision im Wege des ERV (Web-ERV) hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits ausgesprochen, dass es die Einhaltung der den berufsmäßigen Parteienvertreter treffenden Sorgfaltspflicht erfordert, die ordnungsgemäße Einbringung des Schriftsatzes etwa dadurch zu kontrollieren, dass die Sendebestätigung über die Einbringung im ERV geprüft wird. Gerade in Fällen besonderer Dringlichkeit, wie vorliegend zwei Tage vor Ende der Revisionsfrist, ist die Unterlassung einer derartigen Kontrolle nicht mehr als minderer Grad des Versehens zu werten vergleiche , etwa VwGH 4.6.2025, Ra 2025/06/0120, mwN). 13
Nach dem Vorbringen hat der Rechtsvertreter des Revisionswerbers seiner Kanzleiangestellten zwar den „ausdrücklichen, klaren Auftrag“ erteilt, die Revision an das LVwG im Wege des Web-ERV abzufertigen; dass eine Kontrolle der ordnungsgemäßen Einbringung etwa durch Prüfung der Sendebestätigung stattgefunden hätte, wird jedoch nicht vorgebracht. Vor diesem Hintergrund liegt ein Verschulden an der Versäumung der Frist vor, bei dem es sich nicht nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
14
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher schon aus diesem Grund gemäß § 46 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher schon aus diesem Grund gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
16
Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt (bzw. - nunmehr - im Wege des ERV versendet) oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (vgl. etwa VwGH 22.12.2025, Ra 2025/08/0101, mwN).Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt (bzw. - nunmehr - im Wege des ERV versendet) oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt vergleiche , etwa VwGH 22.12.2025, Ra 2025/08/0101, mwN). 17
Im vorliegenden Fall wurde die fälschlich beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Revision erst am 6. Juli 2026 im Wege des ERV an das LVwG versendet. Zu diesem Zeitpunkt war die Revisionsfrist bereits abgelaufen.
18
Die Revision wurde daher verspätet eingebracht und war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.Die Revision wurde daher verspätet eingebracht und war gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.
Wien, am 3. August 2026