Verwaltungsgerichtshof
03.08.2026
Ra 2026/06/0123
GRS wie Ra 2025/06/0120 B 4. Juni 2025 RS 1 (hier: Revision wurde zwei Tage vor Ende der Revisionsfrist eingebracht)
Zur Frage der Kontrolle des korrekten Einbringungsortes bei der Einbringung einer Revision im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (Web-ERV) hat der VwGH bereits ausgesprochen, dass es die Einhaltung der den berufsmäßigen Parteienvertreter treffenden Sorgfaltspflicht erfordert, die ordnungsgemäße Einbringung des Schriftsatzes etwa dadurch zu kontrollieren, dass die Sendebestätigung über die Einbringung im elektronischen Rechtsverkehr geprüft wird. Gerade in Fällen besonderer Dringlichkeit, wie der Einbringung einer Revision am letzten Tag der Einbringungsfrist, ist die Unterlassung einer derartigen Kontrolle nicht mehr als minderer Grad des Versehens zu werten vergleiche etwa VwGH 15.5.2019, Ra 2019/10/0056, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026060123.L02