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1.1. Mit Eingabe vom 30. Jänner 2025 brachte der Revisionswerber bei der Datenschutzbehörde (belangte Behörde; DSB) eine Datenschutzbeschwerde wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung und auf Auskunft gegen das Arbeitsmarktservice (AMS) ein.
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1.2. Mit (Teil-)Bescheid vom 8. August 2025 wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde des Revisionswerbers wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung als offenkundig unbegründet und rechtsmissbräuchlich ab. Mit einem weiteren (Teil-)Bescheid vom 8. August 2025 wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde des Revisionswerbers wegen Verletzung im Recht auf Auskunft als unbegründet ab.
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2.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab (Spruchpunkte I. und II.) und wies die weiteren, im Beschwerdeverfahren gestellten Anträge des Revisionswerbers als unzulässig zurück. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.2.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.) und wies die weiteren, im Beschwerdeverfahren gestellten Anträge des Revisionswerbers als unzulässig zurück. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
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2.2. In der Begründung führte das Verwaltungsgericht - soweit hier relevant - zur Ablehnung der Beschwerde betreffend eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung aus, die Beschwerde des Revisionswerbers beschränke sich im Wesentlichen auf rechtsirrige Annahmen bezüglich der gesetzlichen Aufgaben des AMS und der Betreuungsvereinbarung. Der Zweck der Beschwerde liege darin, Druck auf das AMS auszuüben. Das werde dadurch verdeutlicht, dass der Revisionswerber mit dem Auskunftsersuchen an das AMS „vorsorglich“ Strafanzeigen und Schadenersatzforderungen in Aussicht stelle. Auch bei einer Behandlung der Beschwerde bestünden keine Erfolgschancen für den Revisionswerber, da nicht dargelegt werde, in welcher Weise er in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden sei. Die Beschwerde sei somit als offenkundig unbegründet im Sinne des Art. 57 Abs. 4 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu qualifizieren.2.2. In der Begründung führte das Verwaltungsgericht - soweit hier relevant - zur Ablehnung der Beschwerde betreffend eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung aus, die Beschwerde des Revisionswerbers beschränke sich im Wesentlichen auf rechtsirrige Annahmen bezüglich der gesetzlichen Aufgaben des AMS und der Betreuungsvereinbarung. Der Zweck der Beschwerde liege darin, Druck auf das AMS auszuüben. Das werde dadurch verdeutlicht, dass der Revisionswerber mit dem Auskunftsersuchen an das AMS „vorsorglich“ Strafanzeigen und Schadenersatzforderungen in Aussicht stelle. Auch bei einer Behandlung der Beschwerde bestünden keine Erfolgschancen für den Revisionswerber, da nicht dargelegt werde, in welcher Weise er in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden sei. Die Beschwerde sei somit als offenkundig unbegründet im Sinne des Artikel 57, Absatz 4, Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu qualifizieren.
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2.3. Zur Abweisung der Beschwerde betreffend eine Verletzung im Recht auf Auskunft führte das Verwaltungsgericht aus, der Revisionswerber habe am 28. Jänner 2025 vom AMS die Auskunft begehrt, wie es zu einem Eintrag „Absage wegen Qualifikation“ gekommen sei. Das AMS habe eine Auskunft erteilt, die der Revisionswerber nicht als ausreichend ansehe. Trotz der gerafften Darstellung könne die Auskunft des AMS jedoch nicht als unvollständig angesehen werden; es seien überdies Präzisierungen erfolgt. Dem Revisionswerber komme als Antragsteller kein Recht zu, formale Vorgaben zur Auskunftserteilung an einen Verarbeiter zu stellen. Auch verbreite sich der Revisionswerber in der Bescheidbeschwerde erneut seitenweise über angeblich „rechtsgrundlose“ Bescheide des AMS und der DSB, ohne den eigentlichen Beschwerdegegenstand anzugeben.
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2.4. Zu den sonstigen Anträgen des Revisionswerbers führte das Verwaltungsgericht aus, der Revisionswerber beantrage etwa die Feststellung zahlreicher datenschutzrechtlicher Verstöße sowie Löschungen, die nicht Gegenstand der hier zu behandelnden Bescheide der DSB gewesen seien. Diese Anträge überschritten den Gegenstand des (Beschwerde-)Verfahrens und seien schon aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen.
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3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision.
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4.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.4.1. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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4.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wird dem in § 28 Abs. 3 VwGG normierten Erfordernis, dass die Revision gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan (vgl. etwa VwGH 13.1.2025, Ra 2021/04/0193, Rn. 16, mwN).4.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wird dem in Paragraph 28, Absatz 3, VwGG normierten Erfordernis, dass die Revision gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan vergleiche , etwa VwGH 13.1.2025, Ra 2021/04/0193, Rn. 16, mwN). 12
Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen. In den demnach zur Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Revisionszulässigkeitsgründen ist dabei konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. zu allem etwa VwGH 20.8.2025, Ra 2024/04/0321, Rn. 28, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen. In den demnach zur Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Revisionszulässigkeitsgründen ist dabei konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat vergleiche , zu allem etwa VwGH 20.8.2025, Ra 2024/04/0321, Rn. 28, mwN). 13
In Bezug auf die Revisionszulässigkeit bedarf es einer Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem konkreten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung. Jedenfalls ist eine konkrete Bezugnahme auf den Revisionsfall herzustellen. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof im Revisionsverfahren nicht berufen (vgl. etwa VwGH 24.2.2026, Ra 2026/04/0017, Rn. 10, mwN).In Bezug auf die Revisionszulässigkeit bedarf es einer Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem konkreten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung. Jedenfalls ist eine konkrete Bezugnahme auf den Revisionsfall herzustellen. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof im Revisionsverfahren nicht berufen vergleiche , etwa VwGH 24.2.2026, Ra 2026/04/0017, Rn. 10, mwN). 14
Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Revision mit ihrem pauschalen Zulässigkeitsvorbringen, das sich weitgehend in der weitwendigen und redundanten Auflistung von abstrakten Rechtsfragen erschöpft, ohne diese konkreten Antragspunkten zuzuordnen oder einen konkreten Fallbezug herzustellen, nicht. Die Revision, die im Übrigen auch keine tauglichen Revisionspunkte enthält, erweist sich insgesamt als nicht gesetzmäßig ausgeführt.
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5. In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.5. In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
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Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 27. Juli 2026