Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2026/04/0088

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2026/04/0088

Entscheidungsdatum

27.07.2026

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §28 Abs3
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/15/0002 B 4. September 2014 RS 1

Stammrechtssatz

Dem in Paragraph 28, Absatz 3, VwGG normierten Erfordernis, wonach die Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, wird nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber als verletzt erachtet, Genüge getan vergleiche dazu den hg. Beschluss vom 25. März 2014, Ra 2014/04/0001, mit weiteren Nachweisen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026040088.L01

Im RIS seit

18.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2026

Dokumentnummer

JWR_2026040088_20260727L01

Entscheidungstext Ra 2026/04/0088

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2026/04/0088

Entscheidungsdatum

27.07.2026

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §28 Abs3
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lukasser sowie die Hofrätinnen Mag. Hainz-Sator und Dr. Funk-Leisch als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision des V S, vertreten durch MMag. Michael Krenn, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2026, Zl. W137 2319512-2/7E, betreffend eine datenschutzrechtliche Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Datenschutzbehörde; mitbeteiligte Partei: Arbeitsmarktservice; weitere Partei: Bundesministerin für Justiz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
1.1. Mit Eingabe vom 30. Jänner 2025 brachte der Revisionswerber bei der Datenschutzbehörde (belangte Behörde; DSB) eine Datenschutzbeschwerde wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung und auf Auskunft gegen das Arbeitsmarktservice (AMS) ein.
2
1.2. Mit (Teil-)Bescheid vom 8. August 2025 wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde des Revisionswerbers wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung als offenkundig unbegründet und rechtsmissbräuchlich ab. Mit einem weiteren (Teil-)Bescheid vom 8. August 2025 wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde des Revisionswerbers wegen Verletzung im Recht auf Auskunft als unbegründet ab.
3
2.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.) und wies die weiteren, im Beschwerdeverfahren gestellten Anträge des Revisionswerbers als unzulässig zurück. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
4
2.2. In der Begründung führte das Verwaltungsgericht - soweit hier relevant - zur Ablehnung der Beschwerde betreffend eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung aus, die Beschwerde des Revisionswerbers beschränke sich im Wesentlichen auf rechtsirrige Annahmen bezüglich der gesetzlichen Aufgaben des AMS und der Betreuungsvereinbarung. Der Zweck der Beschwerde liege darin, Druck auf das AMS auszuüben. Das werde dadurch verdeutlicht, dass der Revisionswerber mit dem Auskunftsersuchen an das AMS „vorsorglich“ Strafanzeigen und Schadenersatzforderungen in Aussicht stelle. Auch bei einer Behandlung der Beschwerde bestünden keine Erfolgschancen für den Revisionswerber, da nicht dargelegt werde, in welcher Weise er in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden sei. Die Beschwerde sei somit als offenkundig unbegründet im Sinne des Artikel 57, Absatz 4, Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu qualifizieren.
5
2.3. Zur Abweisung der Beschwerde betreffend eine Verletzung im Recht auf Auskunft führte das Verwaltungsgericht aus, der Revisionswerber habe am 28. Jänner 2025 vom AMS die Auskunft begehrt, wie es zu einem Eintrag „Absage wegen Qualifikation“ gekommen sei. Das AMS habe eine Auskunft erteilt, die der Revisionswerber nicht als ausreichend ansehe. Trotz der gerafften Darstellung könne die Auskunft des AMS jedoch nicht als unvollständig angesehen werden; es seien überdies Präzisierungen erfolgt. Dem Revisionswerber komme als Antragsteller kein Recht zu, formale Vorgaben zur Auskunftserteilung an einen Verarbeiter zu stellen. Auch verbreite sich der Revisionswerber in der Bescheidbeschwerde erneut seitenweise über angeblich „rechtsgrundlose“ Bescheide des AMS und der DSB, ohne den eigentlichen Beschwerdegegenstand anzugeben.
6
2.4. Zu den sonstigen Anträgen des Revisionswerbers führte das Verwaltungsgericht aus, der Revisionswerber beantrage etwa die Feststellung zahlreicher datenschutzrechtlicher Verstöße sowie Löschungen, die nicht Gegenstand der hier zu behandelnden Bescheide der DSB gewesen seien. Diese Anträge überschritten den Gegenstand des (Beschwerde-)Verfahrens und seien schon aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen.
7
3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision.
8
4.1. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
11
4.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wird dem in Paragraph 28, Absatz 3, VwGG normierten Erfordernis, dass die Revision gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan vergleiche , etwa VwGH 13.1.2025, Ra 2021/04/0193, Rn. 16, mwN).
12
Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen. In den demnach zur Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Revisionszulässigkeitsgründen ist dabei konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat vergleiche , zu allem etwa VwGH 20.8.2025, Ra 2024/04/0321, Rn. 28, mwN).
13
In Bezug auf die Revisionszulässigkeit bedarf es einer Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem konkreten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung. Jedenfalls ist eine konkrete Bezugnahme auf den Revisionsfall herzustellen. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof im Revisionsverfahren nicht berufen vergleiche , etwa VwGH 24.2.2026, Ra 2026/04/0017, Rn. 10, mwN).
14
Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Revision mit ihrem pauschalen Zulässigkeitsvorbringen, das sich weitgehend in der weitwendigen und redundanten Auflistung von abstrakten Rechtsfragen erschöpft, ohne diese konkreten Antragspunkten zuzuordnen oder einen konkreten Fallbezug herzustellen, nicht. Die Revision, die im Übrigen auch keine tauglichen Revisionspunkte enthält, erweist sich insgesamt als nicht gesetzmäßig ausgeführt.
15
5. In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
16
Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 27. Juli 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026040088.L00

Im RIS seit

18.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2026

Dokumentnummer

JWT_2026040088_20260727L00