Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2026/01/0077

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2026/01/0077

Entscheidungsdatum

16.07.2026

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/04/0094 B 1. Dezember 2022 RS 1 (hier: Angelegenheit nach dem Personenstandsgesetz 2013; hier ohne Bezug auf Interessen des Mitbeteiligten)

Stammrechtssatz

Stattgebung - datenschutzrechtliche Angelegenheit - Bei der gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG gebotenen Interessenabwägung ist allgemein davon auszugehen, dass die aufschiebende Wirkung ein die Funktionsfähigkeit des Rechtsschutzsystems der Verwaltungsrechtsordnung stützendes Element ist. Die Revisionsverfahren durch den Verwaltungsgerichtshof gegebene Rechtsschutzfunktion soll durch einen Vollzug der angefochtenen Entscheidung während der Dauer des Verfahrens nicht ausgehöhlt bzw. ausgeschaltet werden vergleiche Mayer/Muzak, B-VG5 [2015] Paragraph 30, VwGG römisch eins.2 mwN). Die Interessenabwägung schlägt daher in der Regel dann zugunsten der revisionswerbenden Partei aus, wenn der ihr durch den Vollzug der angefochtenen Entscheidung drohende Nachteil im Fall eines Erfolges der Revision nicht (oder nur schwer) rückgängig gemacht werden könnte, während vom Standpunkt der öffentlichen Interessen oder auch bei Interessen des Mitbeteiligten ein Zuwarten mit der Durchsetzung des normativen Gehaltes der angefochtenen Entscheidung hingenommen werden kann vergleiche VwGH 20.9.2012, AW 2012/05/0056; sowie zu einer spiegelbildlichen Konstellation im Vergaberecht etwa VwGH 11.11.2021, Ra 2021/04/0209).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026010077.L01

Im RIS seit

02.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2026

Dokumentnummer

JWR_2026010077_20260716L01

Rechtssatz für Ra 2026/01/0077

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2026/01/0077

Entscheidungsdatum

16.07.2026

Index

10/16 Sonstiges Verfassungsrecht

Norm

AdelsaufhG 1919 §1
AdelsaufhG 1919 §2
AdelsaufhV 1919 §1
AdelsaufhV 1919 §2 Z1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2023/01/0217 E 28. April 2026 RS 1 (hier: Stattgebung - Angelegenheit nach dem Personenstandsgesetz 2013)

Stammrechtssatz

Österreichische Staatsbürger sind nach dem im Verfassungsrang stehenden Adelsaufhebungsgesetz nicht berechtigt, Adelstitel bzw. Adelszeichen (auch ausländischen Ursprungs) zu führen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026010077.L02

Im RIS seit

02.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2026

Dokumentnummer

JWR_2026010077_20260716L02

Rechtssatz für Ra 2026/01/0077

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2026/01/0077

Entscheidungsdatum

16.07.2026

Index

10/16 Sonstiges Verfassungsrecht

Norm

AdelsaufhG 1919 §1
AdelsaufhG 1919 §2
AdelsaufhV 1919 §1
AdelsaufhV 1919 §2 Z1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2023/01/0217 E 28. April 2026 RS 2 (hier: Stattgebung - Angelegenheit nach dem Personenstandsgesetz 2013)

Stammrechtssatz

Das Adelsaufhebungsgesetz schließt für österreichische Staatsbürger den Erwerb von Namensbestandteilen oder -zusätzen, die im Sinne des Adelsaufhebungsgesetzes und der dazu ergangenen Vollzugsanweisung Adelsbezeichnungen - wie etwa das durch Paragraph 2, Ziffer eins, der Vollzugsanweisung als Namensbestandteil verbotene Wort "von" - darstellen, aus vergleiche VwGH 30.1.2018, Ra 2018/01/0003 und 0004, Rn. 12 und 13, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026010077.L03

Im RIS seit

02.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2026

Dokumentnummer

JWR_2026010077_20260716L03

Entscheidungstext Ra 2026/01/0077

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2026/01/0077

Entscheidungsdatum

16.07.2026

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/16 Sonstiges Verfassungsrecht

Norm

AdelsaufhG 1919 §1
AdelsaufhG 1919 §2
AdelsaufhV 1919 §1
AdelsaufhV 1919 §2 Z1
VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Dr. W, vertreten durch die Metzler Rechtsanwälte GmbH in Linz, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 19. Jänner 2026, LVwG-753675/4/MZ/TB, betreffend eine Angelegenheit nach dem Personenstandsgesetz 2013 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Bad Ischl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antragstattgegeben.

Begründung

1
Mit Bescheid der Bürgermeisterin von Bad Ischl vom 14. Juli 2025 wurde die Eintragung der Geburt im Geburtenbuch des Standesamtes Bad Ischl hinsichtlich der Eintragung des Familiennamens des im Jahr 1956 geborenen Revisionswerbers („von X“) gemäß Paragraph 42, Absatz 3, Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013) dahingehend berichtigt, dass sein Familienname „X“ zu lauten habe.
2
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision unzulässig sei.

Begründend führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, im gegenständlichen Verfahren sei unstrittig, dass der Familienname „von X“ einen historischen Adelsbezug aufweise und das Adelszeichen „von“ objektiv geeignet sei, den Eindruck standesmäßiger Vorrechte zu erwecken, weshalb dessen Führung durch den Revisionswerber im Widerspruch zu Paragraph eins und Paragraph 2, des Gesetzes vom 3. April 1919 über die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisser Titel und Würden, StGBl. Nr. 211 aus 1919, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1920, (Adelsaufhebungsgesetz), stehe. Da der Familienname in der Form „von X“ einen nach österreichischem Verfassungsrecht verbotenen Namensbestandteil enthalten habe, sei die Eintragung bereits im Zeitpunkt ihrer Vornahme am 29. Juni 1957 unrichtig gewesen. Die Voraussetzungen für eine Berichtigung gemäß Paragraph 42, Absatz eins, und 3 PStG 2013 seien somit vorgelegen.

3
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) lehnte die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 18. März 2026, E 704/2026-6, ab und trat die Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
4
Die in der Folge erhobene Revision verband der Revisionswerber mit dem Antrag, ihr gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und er begründete diesen Antrag zusammengefasst damit, er wäre im Falle der unmittelbaren Vollziehbarkeit des Erkenntnisses gezwungen, seinen seit seiner Geburt und sohin seit nahezu sieben Jahrzehnten geführten Familiennamen nicht mehr zu verwenden und sämtliche amtliche Dokumente sowie sonstige rechtliche und tatsächliche Verhältnisse anzupassen, was eine unmittelbare und tiefgreifende Änderung seiner rechtlichen und persönlichen Stellung bewirken würde. Die Vollziehung des angefochtenen Erkenntnisses würde nicht nur eine Änderung des Eintrags im Personenstandsregister, sondern auch eine Vielzahl weiterer Anpassungen in öffentlichen Registern erforderlich machen. Der sofortige Vollzug würde somit erhebliche organisatorische und finanzielle Aufwendungen verursachen. Die zwangsweise Änderung eines seit der Geburt geführten Familiennamens erwecke zudem den Eindruck einer Unrechtmäßigkeit der bisherigen Namensführung und führe zu einer öffentlichen Stigmatisierung des Revisionswerbers. Ein solcher Reputationsschaden wäre auch im Falle eines späteren Erfolgs der Revision nicht mehr vollständig rückgängig zu machen. Es bestünde kein besonderes öffentliches Interesse an einem sofortigen Vollzug der Berichtigung des Familiennamens, zumal der Revisionswerber diesen seit nahezu siebzig Jahren unbeanstandet führe.
5
Vorliegend entschied das Verwaltungsgericht über den Antrag des Revisionswerbers auf aufschiebende Wirkung nicht, sondern legte die Revision ohne Entscheidung über diesen Antrag dem Verwaltungsgerichtshof vor.
6
Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde beantragte in ihrer durch den Verwaltungsgerichtshof freigestellten Äußerung vom 1. Juli 2026, dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattzugeben und führte u.a. aus, sie wäre im Fall der Zuerkennung verpflichtet, den im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) erfassten Familiennamen mit unstrittigem Adelsbezug zu dulden und es wäre ihr verwehrt, die amtswegige Berichtigung durchzuführen.
7
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
8
Im Provisorialverfahren betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geht es nicht um die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses, sondern einzig und allein um die Auswirkungen eines (möglichen) sofortigen Vollzuges dieses Erkenntnisses vergleiche , etwa VwGH 20.7.2023, Ro 2023/01/0003, mwN).
9
Bei der gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG gebotenen Interessenabwägung ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass die aufschiebende Wirkung ein die Funktionsfähigkeit des Rechtsschutzsystems der Verwaltungsrechtsordnung stützendes Element ist. Die Rechtsschutzfunktion des Verwaltungsgerichtshofes soll durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses während der Dauer des Revisionsverfahrens nicht ausgehöhlt bzw. ausgeschaltet werden vergleiche , etwa VwGH 20.6.2025, Ra 2025/01/0144, mwN).
10
Die Interessenabwägung schlägt daher in der Regel dann zugunsten der revisionswerbenden Partei aus, wenn der ihr durch den Vollzug der angefochtenen Entscheidung drohende Nachteil im Fall eines Erfolges der Revision nicht oder nur schwer rückgängig gemacht werden könnte vergleiche , etwa VwGH 28.5.2026, Ra 2026/20/0161 bis 0164, mwN), während vom Standpunkt der öffentlichen Interessen ein Zuwarten mit der Durchsetzung des normativen Gehaltes der angefochtenen Entscheidung hingenommen werden kann vergleiche , dazu etwa VwGH 1.12.2022, Ra 2021/04/0094, mwN).
11
Der Revisionswerber macht hinreichend konkret geltend, dass der sofortige Vollzug des mit Revision angefochtenen Erkenntnisses für ihn mit erheblichen, nur schwer wieder rückgängig zu machenden Nachteilen verbunden wäre. Indessen sind zwingende oder sonstige die Interessen des Revisionswerbers überwiegende öffentliche Interessen, die einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses (bereits während der Dauer des Revisionsverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof) erfordern würden, schon mit Blick auf den sehr langen vom Revisionswerber angesprochenen Zeitraum, in dem die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde eine Berichtigung seines Familiennamens nicht vorgenommen hat, nicht zu erkennen. Die belangte Behörde behauptet in ihrer Äußerung auch nicht, die Berichtigung im ZPR bereits vorgenommen zu haben.
12
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher stattzugeben.
13
Die an dieser Stelle nicht zu prüfende Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses wird im Rahmen des anhängigen Revisionsverfahrens näher zu beurteilen sein. Dabei wird insbesondere zu berücksichtigen sein, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen und v.a. auch jüngeren Rechtsprechung - an die Rechtsprechung des VfGH anknüpfend - klargestellt hat, dass österreichische Staatsbürger nach dem im Verfassungsrang stehenden Adelsaufhebungsgesetz nicht berechtigt sind, Adelstitel bzw. Adelszeichen (auch ausländischen Ursprungs) zu führen. Das Adelsaufhebungsgesetz schließt demnach für österreichische Staatsbürger den Erwerb von Namensbestandteilen oder -zusätzen, die im Sinne des Adelsaufhebungsgesetzes und der dazu ergangenen Vollzugsanweisung Adelsbezeichnungen - wie etwa das vorliegend relevante, durch Paragraph 2, Ziffer eins, der Vollzugsanweisung als Namensbestandteil verbotene Wort „von“ - darstellen, aus vergleiche , dazu jüngst VwGH 2.6.2026, Ra 2025/01/0087, mit Hinweis auf das Erkenntnis VwGH 28.4.2026, Ra 2023/01/0217, in dem sich der Verwaltungsgerichtshof auch der im Zusammenhang mit dem Urteil des EGMR vom 17. Jänner 2023, 19.475, u.a., Künsberg Sarre, ergangenen jüngeren Rechtsprechung des VfGH angeschlossen hat).

Wien, am 16. Juli 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026010077.L00

Im RIS seit

02.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2026

Dokumentnummer

JWT_2026010077_20260716L00