Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.07.2026

Geschäftszahl

Ra 2026/01/0077

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/04/0094 B 1. Dezember 2022 RS 1 (hier: Angelegenheit nach dem Personenstandsgesetz 2013; hier ohne Bezug auf Interessen des Mitbeteiligten)

Stammrechtssatz

Stattgebung - datenschutzrechtliche Angelegenheit - Bei der gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG gebotenen Interessenabwägung ist allgemein davon auszugehen, dass die aufschiebende Wirkung ein die Funktionsfähigkeit des Rechtsschutzsystems der Verwaltungsrechtsordnung stützendes Element ist. Die Revisionsverfahren durch den Verwaltungsgerichtshof gegebene Rechtsschutzfunktion soll durch einen Vollzug der angefochtenen Entscheidung während der Dauer des Verfahrens nicht ausgehöhlt bzw. ausgeschaltet werden vergleiche Mayer/Muzak, B-VG5 [2015] Paragraph 30, VwGG römisch eins.2 mwN). Die Interessenabwägung schlägt daher in der Regel dann zugunsten der revisionswerbenden Partei aus, wenn der ihr durch den Vollzug der angefochtenen Entscheidung drohende Nachteil im Fall eines Erfolges der Revision nicht (oder nur schwer) rückgängig gemacht werden könnte, während vom Standpunkt der öffentlichen Interessen oder auch bei Interessen des Mitbeteiligten ein Zuwarten mit der Durchsetzung des normativen Gehaltes der angefochtenen Entscheidung hingenommen werden kann vergleiche VwGH 20.9.2012, AW 2012/05/0056; sowie zu einer spiegelbildlichen Konstellation im Vergaberecht etwa VwGH 11.11.2021, Ra 2021/04/0209).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026010077.L01