Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
Ra 2025/12/0116
Entscheidungsdatum
21.01.2026
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Dr. Holzinger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Eingabe der A betreffend das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. November 2025, Ra 2024/12/0130, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der „Einspruch“ wird zurückgewiesen.
Begründung
1
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. November 2025, Ra 2024/12/0130, wurden die Spruchpunkte I.4. und I.7. des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes Wien vom 18. Juni 2024, VGW-171/024/16709/2021-80, betreffend Anträge nach der Wiener DO 1994 und dem W-GBG aufgrund einer Revision der Antragstellerin aufgehoben; im Übrigen wurde die Revision zurückgewiesen.Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. November 2025, Ra 2024/12/0130, wurden die Spruchpunkte römisch eins.4. und römisch eins.7. des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes Wien vom 18. Juni 2024, VGW-171/024/16709/2021-80, betreffend Anträge nach der Wiener DO 1994 und dem W-GBG aufgrund einer Revision der Antragstellerin aufgehoben; im Übrigen wurde die Revision zurückgewiesen.
2
Bezugnehmend auf dieses Erkenntnis erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 24. Dezember 2025 „Einspruch“.
3
Die als „Einspruch“ bezeichnete Eingabe stellt sich nach ihrem Inhalt als Rechtsmittel gegen das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. November 2025 dar. Ein Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes sieht das Gesetz allerdings nicht vor (vgl. etwa VwGH 30.6.2015, Ra 2014/02/0135).Die als „Einspruch“ bezeichnete Eingabe stellt sich nach ihrem Inhalt als Rechtsmittel gegen das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. November 2025 dar. Ein Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes sieht das Gesetz allerdings nicht vor vergleiche , etwa VwGH 30.6.2015, Ra 2014/02/0135). 4
Der „Einspruch“ war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 21. Jänner 2026
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025120116.L00
Im RIS seit
17.02.2026
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2026
Dokumentnummer
JWT_2025120116_20260121L00