Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.01.2026

Geschäftszahl

Ra 2025/12/0116

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Dr. Holzinger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Eingabe der A betreffend das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. November 2025, Ra 2024/12/0130, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der „Einspruch“ wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. November 2025, Ra 2024/12/0130, wurden die Spruchpunkte römisch eins.4. und römisch eins.7. des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes Wien vom 18. Juni 2024, VGW-171/024/16709/2021-80, betreffend Anträge nach der Wiener DO 1994 und dem W-GBG aufgrund einer Revision der Antragstellerin aufgehoben; im Übrigen wurde die Revision zurückgewiesen.
2
Bezugnehmend auf dieses Erkenntnis erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 24. Dezember 2025 „Einspruch“.
3
Die als „Einspruch“ bezeichnete Eingabe stellt sich nach ihrem Inhalt als Rechtsmittel gegen das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. November 2025 dar. Ein Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes sieht das Gesetz allerdings nicht vor vergleiche , etwa VwGH 30.6.2015, Ra 2014/02/0135).
4
Der „Einspruch“ war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 21. Jänner 2026

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025120116.L00