Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2025/11/0147

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2025/11/0147

Entscheidungsdatum

24.10.2025

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §54b Abs3
VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/11/0003 B 30. Jänner 2017 RS 1 (hier: Übertretungen des Tierseuchengesetzes; hier ohne Bezugnahme auf § 30 Abs. 2 VwGG)

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Übertretung nach dem AVRAG - Auf Grund der Angaben im Antrag nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne dieser Bestimmung nicht ersichtlich. Es wird im Antrag insbesondere nicht ausgeführt, inwieweit dem Revisionswerber nicht auf Antrag die Zahlung in Raten oder Stundung der Geldstrafe (Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG) bewilligt werden könnte vergleiche z.B. den hg. Beschluss vom 6. November 2007, Zl. AW 2007/10/0055, und im Zusammenhang mit einer Abgabenforderung ähnlich dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11. August 1999, B 1181/99).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025110147.L01

Im RIS seit

16.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2025

Dokumentnummer

JWR_2025110147_20251024L01

Entscheidungstext Ra 2025/11/0147

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2025/11/0147

Entscheidungsdatum

24.10.2025

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §54b Abs3
VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der I S, vertreten durch die Brandl Talos Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 4. August 2025, Zl. LVwG-000694/8/MK, betreffend Übertretungen des Tierseuchengesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Gmunden), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1
Mit Bescheid vom 20. März 2024 erkannte die belangte Behörde die Revisionswerberin in drei Fällen schuldig, sie haben entgegen Bestimmungen des Bienenseuchengesetzes in Verbindung mit einer Verordnung der belangten Behörde Bienenvölker aus einer Zone, in der das Auftreten von Bösartiger Faulbrut der Honigbienen festgestellt worden sei, ausgebracht, weswegen über sie jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von € 600,-- verhängt und ihr ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben wurde.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich der dagegen erhobenen Beschwerde der Revisionswerberin mit der Maßgabe Folge, dass die gemäß Bestimmungen des Tierseuchengesetzes 2024 verhängten Geldstrafen mit jeweils € 300 (Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 24 Stunden) festgesetzt wurden. Die Revisionswerberin habe keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
3
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Begründet wird dieser Antrag im Wesentlichen damit, dass keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden und mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die Revisionswerberin ein materieller Schaden entstünde, der sie in ihrer Lebensführung „spürbar beeinträchtigen“ würde. Wie alle Imker in Ostösterreich sei sie von erheblichen wetterbedingten Ertragseinbrüchen betroffen, weswegen der sofortige Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses „diese prekäre Lage weiter verschärfen“ würde.
4
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Revisionswerber hat im Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre und zwar tunlichst durch ziffernmäßige Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen vergleiche , den Beschluss eines verstärken Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A).
5
Auf Grund der Angaben im Antrag ist ein derartiger unverhältnismäßiger Nachteil nicht ersichtlich. Es wird im Antrag insbesondere nicht ausgeführt, inwieweit der Revisionswerberin nicht auf Antrag die Zahlung in Raten oder eine Stundung der Geldstrafen (Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG) bewilligt werden könnte vergleiche , etwa VwGH 8.3.2018, Ra 2018/11/0051, mwN). Hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafen wird auf Paragraph 53 b, Absatz 2, VStG verwiesen, wonach mit dem Vollzug von solchen bis zur Erledigung der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Revision zuzuwarten ist.
6
Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 24. Oktober 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025110147.L00

Im RIS seit

16.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2025

Dokumentnummer

JWT_2025110147_20251024L00

Entscheidungstext Ra 2025/11/0147

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2025/11/0147

Entscheidungsdatum

11.08.2026

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §55
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 55 heute
  2. VwGG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 55 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 55 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 55 gültig von 01.09.1997 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 55 gültig von 22.07.1995 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  7. VwGG § 55 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und den Hofrat Dr. Faber sowie die Hofrätin Dr.in Oswald als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr.in Schimpfhuber, über die Revision der I S, vertreten durch die Brandl Talos Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 4. August 2025, Zl. LVwG-000694/8/MK, betreffend Übertretungen des Tiergesundheitsgesetzes 2024 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Gmunden), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von 1.169,80 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Das angefochtene Erkenntnis wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 16. Juni 2026, E 2924/2025-19, aufgehoben.
2
Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
3
Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt u.a. dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde vergleiche , VwGH 12.3.2026, Ra 2023/11/0082, mwN).
4
Die Revisionswerberin teilte in einer schriftlichen Stellungnahme vom 22. Juli 2026 mit, infolge der Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses durch den Verfassungsgerichtshof klaglos gestellt zu sein.
5
Die Revision war daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
6
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 55, zweiter Satz VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 11. August 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025110147.L00

Im RIS seit

09.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2026

Dokumentnummer

JWT_2025110147_20260811L00