Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2025/10/0032

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2025/10/0032

Entscheidungsdatum

16.06.2026

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
72/02 Studienrecht allgemein

Norm

AHStG §40 Abs10 idF 1992/306
VwRallg
  1. AHStG § 40 gültig von 01.01.1995 bis 31.07.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
  2. AHStG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 111/1994
  3. AHStG § 40 gültig von 01.09.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 306/1992

Rechtssatz

Dem AHStG lag zugrunde, dass der Gesetzgeber - wie die Materialien Regierungsvorlage 455 BlgNR 18. GP, 21f) formulieren - "positivrechtlich festgelegt" hat, dass der gleiche Nostrifizierungsantrag nur an einer einzigen Universität eingebracht werden kann und daher etwa ein Nostrifizierungsantrag hinsichtlich des Studiums der Humanmedizin "nur an einer medizinischen Fakultät eingebracht werden" darf.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025100032.J01

Im RIS seit

07.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2026

Dokumentnummer

JWR_2025100032_20260616J01

Rechtssatz für Ro 2025/10/0032

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2025/10/0032

Entscheidungsdatum

16.06.2026

Index

72/01 Hochschulorganisation
72/02 Studienrecht allgemein

Norm

AHStG §40 Abs10 idF 1992/306
UniStG 1997 §70 Abs2
UniStG 1997 §70 Abs6
UniversitätsG 2002 §90 Abs2
  1. AHStG § 40 gültig von 01.01.1995 bis 31.07.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
  2. AHStG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 111/1994
  3. AHStG § 40 gültig von 01.09.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 306/1992

Rechtssatz

Vor dem Hintergrund des Anknüpfens des Gesetzgebers des UG an die Bestimmungen des UniStG, die ihrerseits die Regelung des AHStG im Hinblick auf ein Nostrifizierungsverfahren nur an einer einzigen Universität fortschreiben, ist davon auszugehen, dass Paragraph 90, Absatz 2, UG - der im ersten Satz ausdrücklich darauf verweist, dass der Antrag auf Nostrifizierung an einer Universität oder einer Pädagogischen Hochschule einzubringen ist, an der das entsprechende inländische Studium eingerichtet ist - ein weiteres Nostrifizierungsverfahren an einer anderen Universität ausschließt. Dass der Gesetzgeber im zweiten Satz des Paragraph 90, Absatz 2, UG nur Fälle der gleichzeitigen Antragstellung an einer anderen Universität bzw. Pädagogischen Hochschule und der Antragstellung an einer anderen Universität bzw. Pädagogischen Hochschule nach der Zurückziehung eines Antrags hervorhebt, kann daran nichts ändern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025100032.J02

Im RIS seit

07.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2026

Dokumentnummer

JWR_2025100032_20260616J02

Rechtssatz für Ro 2025/10/0032

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2025/10/0032

Entscheidungsdatum

16.06.2026

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
72/01 Hochschulorganisation
72/02 Studienrecht allgemein

Norm

AHStG §40 Abs10 idF 1992/306
UniStG 1997 §70 Abs2
UniStG 1997 §70 Abs6
UniversitätsG 2002 §90 Abs2
VwRallg
  1. AHStG § 40 gültig von 01.01.1995 bis 31.07.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
  2. AHStG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 111/1994
  3. AHStG § 40 gültig von 01.09.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 306/1992

Rechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 90, Absatz 2, UG ist vor dem Hintergrund der in den Materialien Regierungsvorlage 455 BlgNR 18. GP, 21f; Regierungsvorlage 588 BlgNR 20. GP, 101) zum Ausdruck kommenden Absicht des Gesetzgebers dahin zu verstehen, dass damit - wie bereits in Paragraph 40, Absatz 10, AHStG normiert wurde - eine Antragstellung an einer (einzigen) Universität bzw. Pädagogischen Hochschule vorgesehen wird.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025100032.J03

Im RIS seit

07.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2026

Dokumentnummer

JWR_2025100032_20260616J03

Entscheidungstext Ro 2025/10/0032

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ro 2025/10/0032

Entscheidungsdatum

16.06.2026

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
72/01 Hochschulorganisation
72/02 Studienrecht allgemein

Norm

AHStG §40 Abs10 idF 1992/306
UniStG 1997 §70 Abs2
UniStG 1997 §70 Abs6
UniversitätsG 2002 §90 Abs2
VwRallg
  1. AHStG § 40 gültig von 01.01.1995 bis 31.07.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
  2. AHStG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 111/1994
  3. AHStG § 40 gültig von 01.09.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 306/1992

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lukasser sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Dr. Eisner, die Hofrätin Mag. Zehetner und den Hofrat Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, über die Revision der S K, vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 6. Oktober 2025, Zl. W224 2316981-1/3E, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Nostrifizierung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten der Medizinischen Universität Graz), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Die Revisionsbeantwortung der Medizinischen Universität Graz wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid des Dekans für studienrechtliche Angelegenheiten der Medizinischen Universität Graz vom 20. März 2025 wurde der Antrag der Revisionswerberin vom 11. Dezember 2023 auf Nostrifizierung des am 25. Oktober 1998 an der Universität Aleppo, Syrien, absolvierten Studiums der Zahnmedizin gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit , Paragraph 90, Absatz 2, zweiter Satz Universitätsgesetz 2002 - UG als unzulässig zurückgewiesen.
2
Die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin wurde mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 26. Juni 2025 als unbegründet abgewiesen.
3
Die Revisionswerberin beantragte daraufhin die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
4
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 6. Oktober 2025 wurde die Beschwerde der Revisionswerberin als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. Es wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei.
5
Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde: Die Revisionswerberin habe am 25. Oktober 1990 an der Universität Aleppo in Syrien das Studium der Zahnmedizin mit dem akademischen Grad bzw. der Berufsbezeichnung „Bachelor Degree of Dentistry (Dentist)“ absolviert. Sie habe am 27. Februar 2019 an der Medizinischen Universität Wien die Nostrifizierung des Studienabschlusses der Universität Aleppo beantragt. Mit Bescheid der stellvertretenden Curriculumdirektorin für Zahnmedizin der Medizinischen Universität Wien vom 13. November 2023 sei der Antrag auf Nostrifizierung mangels Erfüllung der im (zunächst ergangenen) Nostrifizierungsbescheid vom 19. Juli 2019 vorgeschriebenen Bedingungen abgewiesen worden. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Am 11. Dezember 2023 habe die Revisionswerberin sodann den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Nostrifizierung an der Medizinischen Universität Graz gestellt.
6
In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die Revisionswerberin mache in der Beschwerde einerseits geltend, dass hinsichtlich ihres an der Medizinischen Universität Graz gestellten Antrags auf Nostrifizierung keine „entschiedene Sache“ im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege, da es sich bei der Medizinischen Universität Wien und der Medizinischen Universität Graz um unterschiedliche Universitäten mit eigenen Satzungen und verschiedenen Curricula handle und der Nostrifizierungsantrag somit nicht derselbe sei. Andererseits bringe sie vor, dass ein erneuter Antrag auf Nostrifizierung an einer anderen Medizinischen Universität auch nach einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nach Paragraph 90, Absatz 2, UG zulässig sei.
7
Soweit die Revisionswerberin vorbringe, die Rechtskraft des Bescheides der Medizinischen Universität Wien vom 13. November 2023 stehe einer neuerlichen inhaltlichen Entscheidung über ihren Antrag auf Nostrifizierung nicht entgegen, so übersehe sie, dass sie „dasselbe“ Begehren, welches sie bereits an die Medizinischen Universität Wien gerichtet habe, nunmehr auch an der Medizinischen Universität Graz stelle, nämlich die Nostrifizierung ihres ausländischen Studienabschlusses der Zahnmedizin als Abschluss der - bei beiden Universitäten gleichen - Studienrichtung Zahnmedizin. Aus der Argumentation, die Universitäten würden unterschiedliche Ermittlungsverfahren bei der Nostrifizierung ausländischer Studienabschlüsse führen, die Curricula würden sich deutlich unterscheiden und die Auflagen, welche in vielen Fällen vorgeschrieben würden, würden stark differieren, lasse sich nichts gewinnen, weil es sich weiterhin um dasselbe Begehren, nämlich die Nostrifizierung handle. Wie die Beschwerdevorentscheidung zutreffend unter Bezugnahme auf Paragraph 63, Absatz 8, UG ausführe, seien bei der Terminologie „dasselbe Studium“ ihrem Inhalt nach „ähnliche, kaum voneinander abweichende Studien“, nicht aber idente Curricula gemeint. Dass diese Studien - was Aufbau und Prüfungen betreffe - nicht identisch sein müssten, ergebe sich jedenfalls schon daraus, dass andernfalls die Regelung des Paragraph 63, Absatz 8, UG überflüssig wäre. Damit werde man darauf abstellen können, ob das Studium im Großen und Ganzen vom Angebot an Lehrveranstaltungen und zu absolvierenden Prüfungen bzw. Arbeiten denselben Inhalt habe. Ein Studium werde daher als dasselbe qualifiziert werden können, wenn die Curricula in Inhalt und Aufbau sowie in den zu absolvierenden Prüfungen vergleichbar seien und lediglich in einzelnen Bereichen geringe Abweichungen bestünden (Verweis auf Perthold-Stoitzner, UG4 [2024] Paragraph 63,). Es bestünden zwischen den Curricula der beiden Diplomstudien Zahnmedizin an der Medizinischen Universität Wien (N203) und der Medizinischen Universität Graz (UO 203) jedenfalls lediglich geringfügige Abweichungen in Bezug auf Umfang, Inhalt, Aufbau, Lehrveranstaltungen, vorgeschriebene Prüfungen und wissenschaftliche Arbeiten, sodass es sich insofern um „dasselbe Studium“ handle. Die Medizinische Universität Wien hätte im Falle des Bestehens der vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen einen Bescheid über die „endgültige“ Nostrifizierung erlassen, aus welchem in weiterer Folge hervorgegangen wäre, dass der ausländische Studienabschluss als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums anerkannt werde. Da die Revisionswerberin die vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen nicht (binnen der vorgeschriebenen Frist) absolviert habe, sei seitens der Medizinischen Universität Wien der abweisende Bescheid vom 13. November 2023 ergangen. Das Nostrifizierungsverfahren über den an der Medizinischen Universität Wien gestellten Antrag sei abgeschlossen, und es liege hinsichtlich des an der Medizinischen Universität Wien gestellten Nostrifizierungsantrags eine „entschiedene Sache“ vor, weil die seitens der Medizinischen Universität Wien bescheidmäßig normierten Gleichwertigkeitserfordernisse nicht erfüllt worden seien und nicht mehr erfüllt werden könnten. Die Nostrifizierung des ausländischen Studienabschlusses der Zahnmedizin als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums der Studienrichtung Zahnmedizin sei rechtskräftig (abweisend) entschieden.
8
Paragraph 90, Absatz 2, zweiter Satz UG - so das Verwaltungsgericht weiter - normiere, dass es unzulässig sei, denselben Nostrifizierungsantrag gleichzeitig oder nach der Zurückziehung an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule einzubringen. Der Wortlaut dieser Bestimmung laute dahingehend, dass nur die gleichzeitige Einbringung desselben Nostrifizierungsantrags an mehreren Universitäten sowie die Einbringung nach einer zuvor erfolgten Zurückziehung unzulässig sei. In den Erläuterungen (ErlRV 1134 BlgNR 21. GP, 94f) zu Paragraph 90, UG fänden sich keine näheren Ausführungen zur Auslegung dieser Bestimmung. Die Vorgängerbestimmung zu Paragraph 90, Absatz 2, zweiter Satz UG, nämlich Paragraph 70, Absatz 6, Universitäts-Studiengesetz (UniStG), normierte fast wortgleich, dass es unzulässig sei, denselben Nostrifizierungsantrag gleichzeitig oder nach der Zurückziehung an einer anderen Universität oder Hochschule einzubringen. Die [vom Verwaltungsgericht wiedergegebenen] Erläuterungen zu dieser Bestimmung (ErlRV 588 BlgNR 20. GP, 97f) knüpften mit der Formulierung „Auch weiterhin“ offenbar an die Vorgängerregelung des Paragraph 40, Absatz 10, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz (AHStG) an, die wörtlich wie folgt lautete: „Der gleiche Nostrifizierungsantrag darf nur an einer einzigen Universität (Hochschule) eingebracht werden.“ Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergebe sich kein Hinweis, dass nach Erlassung eines (positiven oder negativen) Nostrifizierungsbescheides etwas Anderes gelten sollte. Paragraph 40, Absatz 10, AHStG habe auch nicht darauf abgestellt, ob der Nostrifizierungsantrag „gleichzeitig“ oder zu einem späteren Zeitpunkt an einer anderen Universität gestellt werde. In den Erläuterungen (ErlRV 455 BlgNR 18. GP, 22) zu Paragraph 40, Absatz 10, AHStG heiße es: „Deshalb wird nunmehr positivrechtlich festgelegt, daß der gleiche Nostrifizierungsantrag (das heißt der Antrag auf Anerkennung eines bestimmten ausländischen Studienabschlusses als gleichwertig mit dem Abschluß einer bestimmten inländischen Studienrichtung) nur an einer einzigen Universität eingebracht werden kann. Ein Nostrifizierungsantrag hinsichtlich des Studiums der Humanmedizin darf daher nur an einer medizinischen Fakultät eingebracht werden.“ Zwar stellten die Erläuterungen zu Paragraph 70, Absatz 6, UniStG vordergründig darauf ab, eine Mehrfachbeantragung mit dem Zweck, jene Universität mit den geringsten Auflagen herauszufinden, zu unterbinden, jedoch ergebe sich daraus, dass die Intention des Gesetzgebers darauf gerichtet gewesen sei, dass ein Nostrifizierungsantrag nur einmal an einer (einzigen) Universität eingebracht werden könne (Verweis auf Wieser, Antrag auf Nostrifizierung - eine oder mehr Chancen? zfhr 2021, 162 [167]). Besonders deutlich werde diese Intention durch die Regelung, dass die Einbringung eines Antrags an einer anderen Universität nach Zurückziehung des erstmaligen Antrags unzulässig sei. Das Verbot der Antragstellung nach Zurückziehung eines Antrags an einer anderen Universität, zu dem in den Gesetzesmaterialien ausgeführt werde, dass diesfalls nur die Möglichkeit bestehe, denselben Antrag bei der gleichen Universität neuerlich einzubringen, mache deutlich, dass der Gesetzgeber eine Durchbrechung des strikten Verbotes mehrfacher Nostrifizierungsanträge nur in ganz eingeschränktem Maße zulasse. Der Regelung des Paragraph 90, Absatz 2, zweiter Satz UG wohne einerseits der Aspekt inne, dass eine Umgehung des Verbots gleichzeitiger Beantragung an mehreren Universitäten verhindert werden solle, und andererseits, dass generell ein gleichlautender Nostrifizierungsantrag nur bei einer einzigen Universität gestellt werden könne („einziger Versuch“). Denn wenn es gemäß Paragraph 90, Absatz 2, zweiter Satz UG unzulässig sei, denselben Nostrifizierungsantrag an einer anderen Universität zu stellen, wenn der Antrag vor Erlass einer darüber absprechenden Entscheidung an der „Erst-Universität“ zurückgezogen worden sei, so müsse dies ebenso für den Fall gelten, dass die „Erst-Universität“ einen Bescheid erlassen habe, insbesondere, wenn über den Antrag des Nostrifizierungswerbers abschlägig entschieden worden sei. Dass Paragraph 90, Absatz 2, zweiter Satz UG wörtlich ausschließlich davon spreche, dass es unzulässig sei, denselben Nostrifizierungsantrag gleichzeitig oder nach der Zurückziehung an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule einzubringen, lasse sich auch damit erklären, dass das UG jene Nostrifizierungsanträge erfassen habe wollen, über die noch nicht bescheidmäßig abgesprochen worden sei, weil jene Nostrifizierungsanträge, die bereits durch rechtskräftige Bescheide erledigt worden seien, ohnehin „entschiedene Sachen“ im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG darstellten. Paragraph 90, Absatz 2, zweiter Satz UG beschränke das Nostrifizierungsverfahren auf eine einzige Universität. Die Regelung, wonach es unzulässig sei, denselben Nostrifizierungsantrag gleichzeitig oder nach der Zurückziehung an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule einzubringen, laufe darauf hinaus, dass auch hintereinander geführte Verfahren an verschiedenen Universitäten unzulässig seien. Im vorliegenden Fall sei über den Antrag der Revisionswerberin vom 27. Februar 2019 auf Nostrifizierung ihres ausländischen Studienabschlusses mit Bescheid vom 13. November 2023 rechtskräftig abgesprochen worden. Einer neuerlichen Entscheidung in der Sache über den nunmehr an der Medizinischen Universität Graz eingebrachten Antrag auf Nostrifizierung des ausländischen Studienabschlusses sei daher eine „entschiedene Sache“ gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit , Paragraph 90, Absatz 2, zweiter Satz UG entgegengestanden. Die Beschwerde sei daher als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen gewesen.
9
Den Ausspruch nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG begründete das Verwaltungsgericht damit, dass es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 90, Absatz 2, zweiter Satz UG im Zusammenhang mit der Thematik der mehrfachen Antragstellung auf Nostrifizierung von ausländischen Studienabschlüssen fehle.
10
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision.
11
Die Medizinische Universität Graz erstattete eine Revisionsbeantwortung.
12
Das Verwaltungsgericht legte die Verfahrensakten vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

13
Die Bestimmung des Paragraph 90, Universitätsgesetz 2002 - UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017,, lautet:

„Nostrifizierung

Paragraph 90, (1) Die Antragstellung betreffend die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums (Nostrifizierung) setzt den Nachweis voraus, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder die Fortsetzung der Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers in Österreich erforderlich ist. Nähere Bestimmungen sind in der Satzung festzulegen.

(2) Der Antrag ist an einer Universität oder einer Pädagogischen Hochschule einzubringen, an der das entsprechende inländische Studium eingerichtet ist. Es ist unzulässig, denselben Nostrifizierungsantrag gleichzeitig oder nach der Zurückziehung an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule einzubringen.

(3) Die Nostrifizierung ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ mit Bescheid auszusprechen. Im Bescheid ist festzulegen, welchem inländischen Studienabschluss der ausländische Studienabschluss entspricht und welchen inländischen akademischen Grad die Antragstellerin oder der Antragsteller an Stelle des ausländischen akademischen Grades auf Grund der Nostrifizierung zu führen berechtigt ist. Die Nostrifizierung ist auf der Urkunde, die als Nachweis des ausländischen Studienabschlusses vorgelegt wurde, zu vermerken. Über Anträge auf Nostrifizierung ist abweichend von Paragraph 73, AVG spätestens drei Monate nach Einlangen der vollständigen Unterlagen bescheidmäßig zu entscheiden.

(4) Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ der Antragstellerin oder dem Antragsteller zur Herstellung der Gleichwertigkeit mit Bescheid die Ablegung der erforderlichen Prüfungen und bzw. oder die Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Zur Erbringung der Ergänzung ist die Antragstellerin oder der Antragsteller als außerordentliche Studierende oder als außerordentlicher Studierender zuzulassen.

(5) Die Nostrifizierung ist bescheidmäßig zu widerrufen, wenn sie insbesondere durch gefälschte Zeugnisse erschlichen worden ist.

(6) Die Taxe für die Nostrifizierung eines ausländischen Studienabschlusses beträgt 150 Euro. Die Taxe ist im Voraus zu entrichten. Sie verfällt, wenn der Antrag auf Nostrifizierung abgewiesen oder zurückgezogen wird.“

14
Die Revision erweist sich aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen als zulässig.
15
Die Revisionswerberin nimmt in den Revisionsgründen der vorliegenden Revision - unter Verweis auf Auner, Ein „einziger Versuch“? Einbringen desselben Nostrifizierungsantrags an mehreren Universitäten, zfhr 2025, 113 - den Standpunkt ein, dem Wortlaut des Paragraph 90, Absatz 2, zweiter Satz UG seien über die zwei erfassten Sachverhalte (die gleichzeitige Antragstellung an mehreren Universitäten sowie die Neueinbringung nach Zurückziehung des Antrags) hinausgehende Verbote, insbesondere ein Verbot der Neueinbringung nach Abweisung oder Zurückweisung eines Nostrifizierungsantrags, nicht zu entnehmen. Auch eine grammatikalische Auslegung führe zu keinem anderen Ergebnis, da der Wortlaut des Paragraph 90, Absatz 2, zweiter Satz UG 2002 „eindeutig und abschließend“ sei. Selbiges gelte für eine systematische Auslegung, da in Absatz 6, des Paragraph 90, UG neben der Zurückziehung eines Antrags auch dessen Abweisung angeführt werde. Hätte der Gesetzgeber neben der Zurückziehung auch die Abweisung eines Nostrifizierungsantrags erfassen wollen, so hätte er auch in Absatz 2, ausdrücklich auf diese Art der Erledigung Bezug genommen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes (und der von Wieser, aaO, vertretenen Ansicht) bestätige auch die Entstehungsgeschichte des Paragraph 90, Absatz 2, zweiter Satz UG mit Blick auf dessen Vorgängerbestimmungen die von der Revisionswerberin vertretene Auffassung „einer bewussten Einschränkung des Anwendungsbereiches durch den Gesetzgeber“: Der Gesetzgeber habe nämlich die in Paragraph 40, Absatz 10, AHStG enthaltene Formulierung, die „ein generelles Verbot der Neueinbringung nahegelegt“ hätte, „bewusst nicht beibehalten, sondern durch die engere Fassung“ in Paragraph 70, Absatz 6, UniStG, der im Wesentlichen denselben Wortlaut wie Paragraph 90, Absatz 2, zweiter Satz UG aufgewiesen habe, ersetzt. Die Änderung des Wortlauts lasse daher „auf eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers schließen, den Anwendungsbereich der Norm einschränken zu wollen“. Auch der vom Verwaltungsgericht vorgenommene Größenschluss, wonach die Neueinbringung nach Abweisung oder Zurückweisung unzulässig sein müsse, wenn bereits die Neueinbringung nach Zurückziehung verboten sei, überzeuge nicht, da keine vergleichbaren Sachverhalte vorlägen. Eine behördliche Abweisung oder Zurückweisung unterscheide sich grundlegend von der Zurückziehung durch die Partei. Der Zweck des Paragraph 90, Absatz 2, zweiter Satz UG liege „in der Unterbindung missbräuchlicher Parallel- und Mehrfachanträge“. Nach Abweisung oder Zurückweisung eines Nostrifizierungsantrags liege ein solcher Missbrauch nach Ansicht der Revisionswerberin aber nicht vor.
16
Der Verwaltungsgerichtshof teilt diese Sichtweise nicht:
17
Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass im Revisionsfall zu beurteilen ist, ob die rechtskräftige Abweisung des an der Medizinischen Universität Wien gestellten Nostrifizierungsantrags dem an der Medizinischen Universität Graz gestellten weiteren Nostrifizierungsantrag entgegensteht; eine Fallkonstellation, in der der zunächst gestellte Nostrifizierungsantrag zurückgewiesen worden wäre, liegt hingegen nicht vor, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist. Zudem geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass zwischen den Curricula der beiden hier in Rede stehenden Studien Zahnmedizin an der Medizinischen Universität Wien und der Medizinischen Universität Graz „lediglich geringfügige Abweichungen in Bezug auf Umfang, Inhalt, Aufbau, Lehrveranstaltungen, vorgeschriebene Prüfungen und wissenschaftliche Arbeiten“ bestünden (sodass es sich um „denselben Nostrifizierungsantrag“ handle, vergleiche , dazu Wieser, aaO, 164 f; siehe dazu auch Auner, aaO, 116). Gegenteiliges wird in der vorliegenden Revision nicht behauptet.
18
Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin zeigt nun aber bereits die Entwicklungsgeschichte jener gesetzlichen Bestimmungen, die dem nunmehrigen Paragraph 90, Absatz 2, UG vorangegangen sind, dass (auch) dieser Bestimmung das Konzept einer Nostrifizierung „an einer (einzigen) Universität“ zugrunde liegt vergleiche , dazu insbesondere Wieser, aaO, 163 f):
19
Durch die Novelle des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes (AHStG) Bundesgesetzblatt 306 aus 1992, wurde in Paragraph 40, AHStG folgender Absatz 10, eingefügt:

„Der gleiche Nostrifizierungsantrag darf nur an einer einzigen Universität (Hochschule) eingebracht werden.“

20
Die Materialien Regierungsvorlage 455, BlgNR 18. GP, 21f) führen dazu Folgendes aus:

„Bisher haben einzelne Antragsteller zugleich an mehreren Universitäten die Anerkennung ihres ausländischen Studienabschlusses als gleichwertig mit dem Abschluß einer bestimmten inländischen Studienrichtung beantragt, sämtliche Bescheide hinsichtlich der notwendigen Ergänzungen abgewartet und das Verfahren an derjenigen Universität fortgesetzt, die den ‚günstigsten‘ Bescheid erlassen hatte. Rechtstheoretische Erwägungen über ‚dieselbe Rechtssache‘ oder eine ‚Bindungswirkung‘ der Universitäten untereinander führen auf Grund der Besonderheiten eines Verwaltungsverfahrens, das auf eine bestimmte Universität bezogen ist, zu keinem eindeutigen zufriedenstellenden Ergebnis. Deshalb wird nunmehr positivrechtlich festgelegt, daß der gleiche Nostrifizierungsantrag (das heißt der Antrag auf Anerkennung eines bestimmten ausländischen Studienabschlusses als gleichwertig mit dem Abschluß einer bestimmten inländischen Studienrichtung) nur an einer einzigen Universität eingebracht werden kann. Ein Nostrifizierungsantrag hinsichtlich des Studiums der Humanmedizin darf daher nur an einer medizinischen Fakultät eingebracht werden. Ein Absolvent eines ausländischen Studiums ‚Bauwesen‘ darf jedoch gleichzeitig die Nostrifizierung als ‚Bauingenieurwesen‘ an der Technischen Universität Wien und als ‚Wirtschaftsingenieurwesen-Bauwesen‘ an der Technischen Universität Graz beantragen. Denn dabei handelt es sich um zwei unterschiedliche Studienrichtungen. Dies ist auch deshalb unbedenklich, da nunmehr der zugehörige akademische Grad ‚Diplom-Ingenieur‘ auf Grund der Neuregelungen in den Paragraphen 34 und 38 vergleiche , Ziffer 42 und 43 dieser Regierungsvorlage) mit unterschiedlichen Ergänzungen zweifach erworben werden kann. Ein gleichzeitiger Antrag auf Nostrifizierung als ‚Bauingenieurwesen‘ an der Technischen Universität Graz wäre jedoch unzulässig.

Falls der Antrag zurückgezogen wird, kann er neuerlich - wiederum an einer einzigen Universität - eingebracht werden, allerdings bei neuerlicher Bezahlung der Nostrifizierungstaxe gemäß Paragraph 2, des Hochschul-Taxengesetzes 1972.“

21
In das Universitäts-Studiengesetz (UniStG), Bundesgesetzblatt 48 aus 1997,, wurden in diesem Zusammenhang folgende Bestimmungen aufgenommen:

„§ 70. (1) ...

(2) Der Antrag ist an einer Universität oder Hochschule einzubringen, an der das entsprechende inländische Studium eingerichtet ist. Die Antragstellung setzt den Nachweis voraus, daß die Nostrifizierung zwingend und konkret für die Berufsausübung der Antragstellerin oder des Antragstellers in Österreich erforderlich ist. Im Antrag hat sie oder er das dem absolvierten ausländischen Studium vergleichbare inländische Studium und den angestrebten inländischen akademischen Grad zu bezeichnen.

...

(6) Es ist unzulässig, denselben Nostrifizierungsantrag gleichzeitig oder nach der Zurückziehung an einer anderen Universität oder Hochschule einzubringen.“

22
Die Materialien Regierungsvorlage 588, BlgNR 20. GP, 101) führen zu Paragraph 70, auszugsweise Folgendes aus:

„Zu Paragraph 70 :, Die Nostrifizierung soll in Hinkunft auf jene Fälle eingeschränkt sein, in denen diese für die Berufsausübung in Österreich zwingend erforderlich ist. Dies bedeutet, daß insbesondere in jenen Fällen, in denen der Berufszugang auf Grund anderer Rechtsvorschriften, insbesondere auf Grund europäischer Anerkennungsregelungen, ohnehin besteht, ein Nostrifizierungsantrag als unzulässig zurückzuweisen ist. Der mit den Nostrifizierungsverfahren verbundene Aufwand soll damit reduziert werden.

Im übrigen entspricht die Bestimmung dem geltenden Recht. ...

...

Auch weiterhin soll festgelegt werden, daß derselbe Nostrifizierungsantrag (das heißt der Antrag auf Anerkennung eines bestimmten ausländischen Studienabschlusses als gleichwertig mit dem Abschluß eines bestimmten inländischen Studiums) nur an einer einzigen Universität oder Hochschule eingebracht werden kann. Wird dieser Antrag zurückgezogen, darf derselbe Antrag nicht später bei einer anderen Universität oder Hochschule eingebracht werden. Allerdings besteht die Möglichkeit, denselben Antrag bei der Universität oder Hochschule, bei welcher der Antrag bereits einmal eingebracht wurde, neuerlich einzubringen. Damit soll die vielfach beobachtete Praxis unterbunden werden, Nostrifizierungsanträge an mehreren Universitäten oder Hochschulen einzubringen, um die Universität oder Hochschule mit den geringsten ‚Auflagen‘ herauszufinden.“

23
Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1998, wurde in Paragraph 70, Absatz 6, UniStG die Wortfolge „oder Hochschule“ gestrichen. Das UG hat in weiterer Folge in seiner Stammfassung den ersten Satz des Paragraph 70, Absatz 2 und Paragraph 70, Absatz 6, UniStG in Paragraph 90, Absatz 2, UG zusammengefasst. Die Erläuterungen Regierungsvorlage 1134, BlgNR 21. GP, 94f) enthalten dazu keine näheren Ausführungen. Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017, wurde schließlich in Paragraph 90, Absatz 2, UG die Wortfolge „oder einer Pädagogischen Hochschule“ (erster Satz) bzw. „oder Pädagogischen Hochschule“ (zweiter Satz) angefügt.
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Demnach lag bereits dem AHStG zugrunde, dass der Gesetzgeber - wie die Materialien formulieren - „positivrechtlich festgelegt“ hat, dass der gleiche Nostrifizierungsantrag nur an einer einzigen Universität eingebracht werden kann und daher etwa ein Nostrifizierungsantrag hinsichtlich des Studiums der Humanmedizin „nur an einer medizinischen Fakultät eingebracht werden“ darf. Gegenteiliges wird von der Revisionswerberin auch nicht behauptet, wenn sie selbst (offenbar gestützt auf Auner, aaO, 118) darauf verweist, dass die in Paragraph 40, Absatz 10, AHStG enthaltene Formulierung „ein generelles Verbot der Neueinbringung nahegelegt“ hätte.
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Entgegen der von der Revisionswerberin vertretenen Auffassung kann nun aber keine Rede davon sein, dass der Gesetzgeber durch die Umformulierung dieser Bestimmung in Paragraph 70, UniStG, die der heute in Geltung stehenden Norm entspricht, „eine bewusste Einschränkung des Anwendungsbereiches der Norm“ vorgenommen habe. Die wiedergegebenen Materialien, die sowohl darauf verweisen, dass (abgesehen von der in Paragraph 70, Absatz eins, UniStG getroffenen Regelung) die Bestimmungen „im Übrigen“ dem geltenden Recht entsprechen und auch weiterhin festgelegt werden soll, dass „derselbe Nostrifizierungsantrag ... nur an einer einzigen Universität oder Hochschule eingebracht werden kann“, gehen vielmehr vom Gegenteil aus.
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Demnach ist vor dem Hintergrund des Anknüpfens des Gesetzgebers des UG an die Bestimmungen des UniStG, die ihrerseits die dargestellte Regelung des AHStG im Hinblick auf ein Nostrifizierungsverfahren nur an einer einzigen Universität fortschreiben, davon auszugehen, dass Paragraph 90, Absatz 2, UG - der im ersten Satz ausdrücklich darauf verweist, dass der Antrag auf Nostrifizierung an einer Universität oder einer Pädagogischen Hochschule einzubringen ist, an der das entsprechende inländische Studium eingerichtet ist - ein weiteres Nostrifizierungsverfahren an einer anderen Universität ausschließt vergleiche , Wieser, aaO, 167; vergleiche , weiters - darauf verweisend - Gonaus/Marschall/Grimm, Nostrifizierung eines ausländischen Studienabschlusses der Human- oder Zahnmedizin, JMG 2024, 137f). Dass der Gesetzgeber im zweiten Satz des Paragraph 90, Absatz 2, UG nur Fälle der gleichzeitigen Antragstellung an einer anderen Universität bzw. Pädagogischen Hochschule und der Antragstellung an einer anderen Universität bzw. Pädagogischen Hochschule nach der Zurückziehung eines Antrags hervorhebt, kann daran nichts ändern.
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Für die gegenteilige Sichtweise der Revisionswerberin, wonach bei Abweisung eines Nostrifizierungsantrags an einer Universität bzw. Pädagogischen Hochschule ein weiteres derartiges Verfahren über denselben Nostrifizierungsantrag an einer anderen Universität bzw. Pädagogischen Hochschule beantragt werden könne, fehlt es hingegen an jeglichen Hinweisen in den wiedergegebenen Materialien. Dass diese Sichtweise nicht jene des Gesetzgebers der oben angeführten Novelle zum AHStG war, ergibt sich schon daraus, dass in den Materialien ausdrücklich darauf verwiesen wurde, dass - weil aus Sicht des Gesetzgebers rechtstheoretische Erwägungen über ‚dieselbe Rechtssache‘ oder eine ‚Bindungswirkung‘ der Universitäten untereinander zu keinem eindeutigen zufriedenstellenden Ergebnis führten - nunmehr positivrechtlich festgelegt werde, dass der gleiche Nostrifizierungsantrag nur an einer einzigen Universität eingebracht werden könne. Woraus die Revisionswerberin abzuleiten können glaubt, dass der Gesetzgeber des UniStG - der, wie bereits mehrfach ausgeführt, die geltende Rechtslage insofern fortschreiben und auch weiterhin festlegen wollte, dass „derselbe Nostrifizierungsantrag ... nur an einer einzigen Universität oder Hochschule eingebracht werden kann“ - eine Änderung dahin vorgenommen habe, dass nunmehr derselbe Nostrifizierungsantrag, der gleichzeitig oder nach der Zurückziehung an einer anderen Universität gestellt werde, unzulässig, ein solcher Antrag nach rechtskräftiger Abweisung eines Antrags an einer anderen Universität hingegen zulässig sei, wird nicht ausgeführt. Derartiges lässt sich aus einer bloßen Änderung des Wortlauts der ursprünglichen Bestimmung nicht ableiten. Soweit die Revision allein mit dem Wortlaut des Paragraph 90, Absatz 2, zweiter Satz UG und dem grammatikalischen und systematischen Zusammenhang zu argumentieren versucht, wird zum einen die in den Materialien zum Ausdruck kommende Absicht des Gesetzgebers und zum anderen der erste Satz des Paragraph 90, Absatz 2, UG unberücksichtigt gelassen, der - wie bereits ausgeführt - seinem Wortlaut nach darauf abstellt, dass der Antrag auf Nostrifizierung an einer Universität bzw. Pädagogischen Hochschule einzubringen ist, an der das entsprechende inländische Studium eingerichtet ist. Nach dem Gesagten ist diese Bestimmung vor dem Hintergrund der in den Materialien zum Ausdruck kommenden Absicht des Gesetzgebers daher dahin zu verstehen, dass damit - wie bereits in Paragraph 40, Absatz 10, AHStG normiert wurde - eine Antragstellung an einer (einzigen) Universität bzw. Pädagogischen Hochschule vorgesehen wird.
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Da die Zurückweisung des verfahrensgegenständlichen weiteren Antrags auf Nostrifizierung - nach rechtskräftiger Abweisung des ersten an der Medizinischen Universität Wien gestellten Nostrifizierungsantrags - sich demnach im Grunde des Paragraph 90, Absatz 2, UG als rechtmäßig erweist, war die Revision gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen, zumal die Revisionswerberin durch die vom Verwaltungsgericht bestätigte Bezugnahme im Bescheid der belangten Behörde (lediglich) auf den zweiten Satz dieser Bestimmung bzw. auf Paragraph 68, Absatz eins, AVG nicht in Rechten verletzt wurde vergleiche , VwGH 28.11.2022, Ra 2022/12/0011, 0122, mit Verweis auf VwGH 31.5.2000, 94/08/0032, VwSlg. 15.430 A).
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Die Medizinische Universität Graz hat eine Revisionsbeantwortung eingebracht und in deren Rubrum sowie Text die Medizinische Universität Graz als belangte Behörde bezeichnet. Belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht - und damit Partei im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG - war jedoch der Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten der Medizinischen Universität Graz. Da der Medizinischen Universität Graz im vorliegenden Verfahren selbst keine eigenen subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, war die Revisionsbeantwortung zurückzuweisen vergleiche , VwGH 25.6.2020, Ra 2018/07/0442, mit Verweis auf VwGH 20.11.2018, Ro 2018/12/0002 bis 0008).

Wien, am 16. Juni 2026

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025100032.J00

Im RIS seit

07.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2026

Dokumentnummer

JWT_2025100032_20260616J00