Verwaltungsgerichtshof
16.06.2026
Ro 2025/10/0032
Dem AHStG lag zugrunde, dass der Gesetzgeber - wie die Materialien Regierungsvorlage 455 BlgNR 18. GP, 21f) formulieren - "positivrechtlich festgelegt" hat, dass der gleiche Nostrifizierungsantrag nur an einer einzigen Universität eingebracht werden kann und daher etwa ein Nostrifizierungsantrag hinsichtlich des Studiums der Humanmedizin "nur an einer medizinischen Fakultät eingebracht werden" darf.
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025100032.J01