Verwaltungsgerichtshof
16.06.2026
Ro 2025/10/0032
Die Bestimmung des Paragraph 90, Absatz 2, UG ist vor dem Hintergrund der in den Materialien Regierungsvorlage 455 BlgNR 18. GP, 21f; Regierungsvorlage 588 BlgNR 20. GP, 101) zum Ausdruck kommenden Absicht des Gesetzgebers dahin zu verstehen, dass damit - wie bereits in Paragraph 40, Absatz 10, AHStG normiert wurde - eine Antragstellung an einer (einzigen) Universität bzw. Pädagogischen Hochschule vorgesehen wird.
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025100032.J03