Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2025/05/0188

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2025/05/0188

Entscheidungsdatum

27.03.2026

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/17/0139 B 10. Oktober 2016 RS 1 (hier: ohne den Klammerausdruck)

Stammrechtssatz

Ein "Recht auf inhaltlich rechtsrichtige Entscheidung" kommt für sich genommen nicht als Revisionspunkt in Betracht, weil es kein von materiellen subjektiven Rechten losgelöstes Recht auf richtige Entscheidung gibt vergleiche die bei Steiner, Beschwerdepunkte und Beschwerdegründe unter Berücksichtigung gemeinschaftsrechtlicher Einflüsse, in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 71, wiedergegebenen Beispiele aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, vergleiche aktuell zum "Recht auf richtige Gesetzesanwendung" auch VwGH vom 19. April 2016, Ra 2016/01/0055, oder vom 1. Dezember 2015, Ra 2015/08/0172).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025050188.L01

Im RIS seit

28.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2026

Dokumentnummer

JWR_2025050188_20260327L01

Entscheidungstext Ra 2025/05/0188

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2025/05/0188

Entscheidungsdatum

27.03.2026

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak sowie die Hofrätinnen Dr. Leonhartsberger und Dr.in Gröger als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision der i GmbH, vertreten durch Dr. Udo Elsner, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 10. September 2025, LVwG-AV-2410/001-2023, betreffend eine Angelegenheit nach der NÖ BO 2014 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtrat der Stadtgemeinde Bad Vöslau; mitbeteiligte Parteien: 1. Dr. M B, 2. V R, B.Ed., 3. M S und 4. V B, alle vertreten durch die Gruböck & Lentschig Rechtsanwälte OG in Baden; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der von den erst- bis viertmitbeteiligten Parteien erhobenen Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 21. März 2023, mit dem ein Baubewilligungsbescheid im innergemeindlichen Instanzenzug berichtigt worden war, statt. Die Revisionswerberin hatte die Baubewilligung als Bauwerberin beantragt; die mitbeteiligten Parteien sind - zwischenzeitig und neben der Revisionswerberin und weiteren Personen - Miteigentümer des errichteten Gebäudes. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
2
Daraufhin wurde die vorliegende außerordentliche Revision erhoben, in welcher (wenn auch ohne eigene Überschrift) klar als Darstellung der Revisionspunkte erkennbar ausgeführt wird: „Durch die Aufhebung des Berichtigungsbescheides ist die Revisionswerberin in ihren Rechten auf eine (sic) gesetzeskonformes Verfahren und eine rechtsrichtige Entscheidung verletzt.“
3
Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
4
Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet.
5
Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , zum Ganzen VwGH 20.3.2025, Ra 2025/05/0003, mwN).
6
Die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrensvorschriften stellt als solche keinen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen. Solche können nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden vergleiche , VwGH 29.10.2025, Ra 2025/05/0125, mwN).
7
Soweit sich die Revisionswerberin in ihrem Recht auf eine „rechtsrichtige Entscheidung“ verletzt erachtet, wird ebenso wenig dargetan, in welchen konkreten subjektiven Rechten sie durch das angefochtene Erkenntnis verletzt sein sollte. Ein „Recht auf rechtsrichtige Entscheidung“ kommt für sich genommen nicht als Revisionspunkt in Betracht, weil es kein von materiellen subjektiven Rechten losgelöstes Recht auf richtige Entscheidung gibt vergleiche , VwGH 16.2.2022, Ra 2022/02/0022, mwN).
8
Überdies geht die Auslegung des Inhaltes eines Bescheides in der Regel nicht über die Bedeutung im Einzelfall hinaus. Die Auslegung eines Bescheides wäre nur dann revisibel, wenn dem Verwaltungsgericht eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre vergleiche , VwGH 6.3.2023, Ra 2023/06/0019, mwN). Dies wird von der Revision nicht aufgezeigt.
9
Die Revision erweist sich damit als unzulässig und war gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 27. März 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025050188.L00

Im RIS seit

28.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2026

Dokumentnummer

JWT_2025050188_20260327L00