1
Die erstrevisionswerbende Partei ist die Mutter der weiteren revisionswerbenden Parteien; sie sind syrische Staatsangehörige.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden in der Sache ihre Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 AsylG 2005 abgewiesen und eine Revision für nicht zulässig erklärt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden in der Sache ihre Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 abgewiesen und eine Revision für nicht zulässig erklärt.
3
Der Verwaltungsgerichtshof bewilligte den revisionswerbenden Parteien mit Beschluss vom 30. Oktober 2025, Ra 2025/01/0306 bis 0311-4, die Verfahrenshilfe für die Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen das angefochtene Erkenntnis und gewährte die Beigebung eines Rechtsanwaltes. Der Bescheid der Rechtsanwaltskammer Wien zur Bestellung des Verfahrenshelfers wurde diesem nach eigenen Angaben am 19. November 2025 zugestellt.
4
Die revisionswerbenden Parteien brachten am 16. Jänner 2026 beim Bundesverwaltungsgericht einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 VwGG wegen Versäumung der Revisionsfrist ein und holten unter einem die Verfahrenshandlung der Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen das angefochtene Erkenntnis nach.Die revisionswerbenden Parteien brachten am 16. Jänner 2026 beim Bundesverwaltungsgericht einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 46, VwGG wegen Versäumung der Revisionsfrist ein und holten unter einem die Verfahrenshandlung der Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen das angefochtene Erkenntnis nach.
5
Mit Beschluss vom 19. Jänner 2026 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung der revisionswerbenden Parteien gegen die Versäumung der Revisionsfrist gemäß § 46 VwGG ab und sprach aus, dass die Revision gegen diesen Beschluss gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit Beschluss vom 19. Jänner 2026 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung der revisionswerbenden Parteien gegen die Versäumung der Revisionsfrist gemäß Paragraph 46, VwGG ab und sprach aus, dass die Revision gegen diesen Beschluss gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
6
In der Folge legte das Bundesverwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision mit den Akten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vor.
7
Ausgehend von dessen Angaben zur Zustellung des Bestellungsbescheides an den als Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwalt am 19. November 2025 endete die gemäß § 26 Abs.1 VwGG sechswöchige Revisionsfrist am 31. Dezember 2025. Die am 16. Jänner 2026 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Revision wäre demzufolge verspätet.Ausgehend von dessen Angaben zur Zustellung des Bestellungsbescheides an den als Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwalt am 19. November 2025 endete die gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG sechswöchige Revisionsfrist am 31. Dezember 2025. Die am 16. Jänner 2026 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Revision wäre demzufolge verspätet.
8
Selbst bei Unterstellung der Rechtzeitigkeit der Revision erweist sich diese als nicht zulässig:
9
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
11
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
12
Die Revision bringt in ihrer allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung bloß allgemein vor, dass eine Rechtswidrigkeit aufgrund unionsrechtswidriger Auslegung geltend gemacht werde und verweist dazu auf die sonstigen Revisionsausführungen („siehe unten“). Weiters wird vorgebracht, dass „zu der aufgeworfenen Rechtsfrage“ Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle.
13
Mit diesem nicht näher konkretisierten Vorbringen wird keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt. In den gesonderten Zulässigkeitsgründen ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Der bloße in der Zulassungsbegründung enthaltene Verweis auf detaillierte Ausführungen zu den Revisionsgründen genügt dem Erfordernis, gesondert die Gründe zu nennen, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen, nicht (vgl. etwa VwGH 3.9.2018, Ra 2018/01/0370, mwN).Mit diesem nicht näher konkretisierten Vorbringen wird keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt. In den gesonderten Zulässigkeitsgründen ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Der bloße in der Zulassungsbegründung enthaltene Verweis auf detaillierte Ausführungen zu den Revisionsgründen genügt dem Erfordernis, gesondert die Gründe zu nennen, warum die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegen, nicht vergleiche , etwa VwGH 3.9.2018, Ra 2018/01/0370, mwN). 14
In der Revision werden vor diesem Hintergrund keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher schon deshalb - unabhängig von der Frage ihrer Rechtzeitigkeit - zurückzuweisen.In der Revision werden vor diesem Hintergrund keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher schon deshalb - unabhängig von der Frage ihrer Rechtzeitigkeit - zurückzuweisen.
15
Die in der Revision weiters angeregte (Vorlage-)Frage an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) im Kontext des Rechts auf Familienzusammenführung ist somit nicht entscheidungserheblich (vgl. EuGH 15.10.2024, KUBERA, C-144/23, Rn. 36, 62, mwN), weshalb die Pflicht zur Vorlage entfällt (vgl. VwGH 21.8.2025, Ra 2025/01/0220, mwN).Die in der Revision weiters angeregte (Vorlage-)Frage an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) im Kontext des Rechts auf Familienzusammenführung ist somit nicht entscheidungserheblich vergleiche , EuGH 15.10.2024, KUBERA, C-144/23, Rn. 36, 62, mwN), weshalb die Pflicht zur Vorlage entfällt vergleiche , VwGH 21.8.2025, Ra 2025/01/0220, mwN). 16
Nach der Rechtsprechung des EuGH liegt die Rechtfertigung eines Vorabentscheidungsersuchens nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen, sondern darin, dass das Ersuchen für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits erforderlich ist (vgl. EuGH 11.6.2024, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid, C-646/21, Rn. 67, 86, mwN; vgl. zur Entscheidungserheblichkeit von Vorlagefragen etwa auch VwGH 20.3.2025, Ro 2022/01/0010, mwN).Nach der Rechtsprechung des EuGH liegt die Rechtfertigung eines Vorabentscheidungsersuchens nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen, sondern darin, dass das Ersuchen für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits erforderlich ist vergleiche , EuGH 11.6.2024, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid, C-646/21, Rn. 67, 86, mwN; vergleiche , zur Entscheidungserheblichkeit von Vorlagefragen etwa auch VwGH 20.3.2025, Ro 2022/01/0010, mwN). Wien, am 10. Februar 2026