Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2024/12/0105

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2024/12/0105

Entscheidungsdatum

14.01.2025

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §6
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Verfahrensmängel vermögen für sich genommen in der Regel eine Befangenheit nicht zu begründen (VwGH 14.10.2024, Ra 2023/12/0008).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024120105.L01

Im RIS seit

04.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2025

Dokumentnummer

JWR_2024120105_20250114L01

Rechtssatz für Ra 2024/12/0105

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2024/12/0105

Entscheidungsdatum

14.01.2025

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs4
VStG §32 Abs2
VStG §9 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §38
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VStG § 32 heute
  2. VStG § 32 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 32 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 32 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2023/11/0055 E 4. Juni 2024 RS 2

Stammrechtssatz

Paragraph 9, Absatz eins, VStG legt zwar fest, wer unter bestimmten Voraussetzungen als strafrechtlich Verantwortlicher anzusehen ist. Diese Bestimmung normiert jedoch kein zusätzliches, zum Tatbild der jeweiligen Strafnorm hinzutretendes Tatbestandselement, das mit der Änderung des Rechtsgrundes der Heranziehung zur strafrechtlichen Haftung gleichfalls eine Änderung erführe. Demnach findet allein durch die Aufrechterhaltung des Schuldspruches des erstbehördlichen Straferkenntnisses durch die Rechtsmittelinstanz mit der Maßgabe, dass dem Beschuldigten die Straftat nicht für seine Person, sondern als Organ einer juristischen Person zuzurechnen sei, weder eine Auswechslung oder eine Überschreitung der Sache des Beschwerdeverfahrens statt, noch ist die richtige und vollständige Angabe des die Verantwortlichkeit des Beschuldigten konstituierenden Merkmales für die Tauglichkeit einer Verfolgungshandlung von Belang.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024120105.L02

Im RIS seit

04.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2025

Dokumentnummer

JWR_2024120105_20250114L02

Entscheidungstext Ra 2024/12/0105

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2024/12/0105

Entscheidungsdatum

14.01.2025

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7
B-VG Art133 Abs4
VStG §32 Abs2
VStG §9 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §38
VwGVG 2014 §6
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VStG § 32 heute
  2. VStG § 32 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 32 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 32 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. römisch eins. Zehetner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über die Revision des M T in S, vertreten durch die Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in 4020 Linz, Breitwiesergutstraße 10, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 14. Februar 2024, LVwG-414230/9/JS, betreffend Übertretungen des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Schärding), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 23. Oktober 2023 wurde der Revisionswerber der dreifachen Übertretung des Glücksspielgesetzes (GSpG) schuldig erkannt. Er habe im von der P GmbH betriebenen Lokal P als Veranstalter zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen in der Form von Kartenpokerspiel veranstaltet, ohne eine Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz zu besitzen und ohne dass die Ausspielung gemäß Paragraph 4, GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen gewesen sei. Es seien Glücksspiele vorgelegen, mit welchen selbständig nachhaltig Einnahmen erzielt worden seien, welche also von einem Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG veranstaltet worden seien, für welche zur Teilnahme am Spiel eine vermögenswerte Leistung in Form des Einsatzes zu entrichten gewesen und für welche vom Unternehmer vermögenswerte Leistungen (Gewinn) in Aussicht gestellt gewesen seien.
2
Der Revisionswerber habe dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz 2, und 4 in Verbindung mit , Paragraph 4, GSpG Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,. Über den Revisionswerber wurden drei Geldstrafen in der Höhe von jeweils 2.500,-- € gemäß „§ 52 Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG)“ verhängt.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Beschwerde des Revisionswerbers ab und bestätigte dieses mit der Maßgabe, dass (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof)

„1. die zu den Spruchpunkten 1. bis 3. als erwiesen angenommenen Taten und die dadurch verletzten Verwaltungsvorschriften insgesamt zu lauten haben:

‚Die P GmbH hat, wie am 18.11.2022 um 20:45 Uhr von Organen der Finanzpolizei (Team 52) anlässlich einer Kontrolle festgestellt worden ist, im Lokal mit der Bezeichnung P, als Unternehmerin zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen in Form von Kartenpokerspiele (Texas Hold'em) auf eigene Rechnung und Gefahr mit drei Pokertischen veranstaltet.

Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der P GmbH gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 dadurch drei Übertretungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, erstes Tatbild in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz 4, Glücksspielgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,) zu verantworten‘,“

sowie dass

„2. die Strafsanktionsnorm jeweils zu lauten hat: Paragraph 52, Absatz 2, erster Strafsatz Glücksspielgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,)“.

4
Des Weiteren schrieb das Verwaltungsgericht einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens vor (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies einen in der Beschwerde gestellten Antrag „auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung“ zurück (Spruchpunkt römisch drei.).
5
Die Revision iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
6
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
7
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
10
Im Rahmen dieser Zulässigkeitsbegründung verweist der Revisionswerber darauf, dass er sich im Verfahren auf einen von der P GmbH beim Verwaltungsgericht Wien gestellten Antrag (auf Erlassung einer „einstweiligen Anordnung“ bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über eine Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien) berufen habe, welchem das Verwaltungsgericht Wien „vollinhaltlich mit Wirkung erga omnes“ stattgegeben habe. Aufgrund dieses Beschlusses sei das Glücksspielgesetz „bis zur Entscheidung des VwGH in der Hauptsache“ (gemeint: über die genannte Revision) „nicht anzuwenden“. Im vorliegenden Fall habe das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich „trotz umfangreichen Vorbringens“ überhaupt keine Feststellungen zur erwähnten „einstweiligen Anordnung bzw zur Gewerbeberechtigung der P GmbH“ und Feststellungen „aufbauend im Zusammenhang“ mit einer näher genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verfassungsgerichtshofes getroffen. Hätte es diese getroffen, wäre es zum Schluss gekommen, dass es aufgrund der „Sperrwirkung“ des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Wien nicht hätte entscheiden dürfen.
11
Dass im angefochtenen Erkenntnis „in keinster Weise“ auf das Vorbringen des Revisionswerbers zum behaupteten normativen Inhalt des ins Treffen geführten Beschlusses des Verwaltungsgerichts Wien eingegangen worden sei, trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat sich vielmehr mit der Auslegung dieses Beschlusses in nachvollziehbarer Weise auseinandergesetzt und ausgeführt, warum es der vom Revisionswerber dazu vertretenen These nicht folge.
12
Es führte dazu aus, mit dem zitierten Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien sei der Revision „im dortigen Beschwerdeverfahren“ im Rahmen einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. Der auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für die eingebrachte Revision beschränkte Umfang des normativen Abspruches des Verwaltungsgerichts Wien ergebe sich - neben dem Spruch - bereits aus dem „Rubrum“ dieser Provisorialentscheidung, welches den Antragsgegenstand, nämlich „der Revision auf europarechtlicher Grundlage aufschiebende Wirkung zuzuerkennen“, ausdrücklich benenne. Auch in der Begründung werde dieser (ausschließliche) Antragsgegenstand wiederholt. Wie dieser Begründung weiters zu entnehmen sei, sei auch der Verwaltungsgerichtshof zunächst mit demselben Antrag auf Erlassung von einstweiligen Anordnungen zum Zweck der Sicherung der vollen Wirksamkeit der Entscheidung in der Hauptsache, „der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen“, befasst gewesen. Entgegen den Ausführungen des Revisionswerbers ergebe sich aus diesem Beschluss somit nicht, dass das Verwaltungsgericht Wien die P GmbH einstweilig berechtigt hätte, das Pokerspiel im österreichischen Bundesgebiet zu veranstalten.
13
Dieser Beurteilung hält der Revisionswerber in seinem Zulässigkeitsvorbringen nichts entgegen (zur Beschränkung der Bindungswirkung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auf die Parteien und den jeweils entschiedenen Fall vergleiche , im Übrigen zB VwGH 12.3.2024, Ro 2023/12/0010, Rz. 47, mwN). Schon deshalb gelingt es damit nicht, aufzuzeigen, dass dem Verwaltungsgericht bei seiner Auslegung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Wien ein Fehler unterlaufen sei, dem grundsätzliche Bedeutung zukommt.
14
Soweit das Zulässigkeitsvorbringen Ermittlungs- und Feststellungsmängel behauptet, unterlässt es die gebotene Relevanzdarlegung.
15
Der Revisionswerber leitet in der Zulässigkeitsbegründung aus den behaupteten Verfahrensmängeln weiters die Befangenheit des erkennenden Richters des Landesverwaltungsgerichts ab. Auch vorliegende Verfahrensmängel vermögen für sich genommen in der Regel eine Befangenheit nicht zu begründen. Anderes würde lediglich dann gelten, wenn diese Mängel so schwerwiegend wären, dass sie die mangelnde Objektivität des Richters erkennen ließen. Wie bereits ausgeführt, wurden im vorliegenden Revisionsfall derartige Mängel nicht aufgezeigt, weshalb daraus auch nicht auf eine Befangenheit des erkennenden Richters geschlossen werden kann vergleiche , in diesem Sinn zB VwGH 14.10.2024, Ra 2023/12/0008, mwN).
16
Der Revisionswerber stützt sein Vorbringen zur Zulässigkeit im Weiteren darauf, dass das angefochtene Erkenntnis einen „Widerspruch zwischen Spruch und Begründung“ aufweise und gegen die „ständige Judikatur betreffend nachschärfen der Umschreibung der Tat“ verstoße. Im Straferkenntnis der belangten Behörde sei dem Revisionswerber vorgeworfen worden, dass er als Veranstalter verbotene Ausspielungen veranstaltet habe. Das Verwaltungsgericht habe nunmehr den Spruch dahin saniert, dass die P GmbH diese Spiele veranstaltet und der Revisionswerber dies als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten habe. Das Verwaltungsgericht übersehe, dass im Straferkenntnis nicht angeführt worden sei, dass die P GmbH Veranstalterin sei.
17
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes legt Paragraph 9, Absatz eins, VStG zwar fest, wer unter bestimmten Voraussetzungen als strafrechtlich Verantwortlicher anzusehen ist, normiert jedoch kein zusätzliches, zum Tatbild der jeweiligen Strafnorm hinzutretendes Tatbestandselement, das mit der Änderung des Rechtsgrundes der Heranziehung zur strafrechtlichen Haftung gleichfalls eine Änderung erführe. Demnach findet allein durch die Aufrechterhaltung des Schuldspruches des erstbehördlichen Straferkenntnisses durch die Rechtsmittelinstanz mit der Maßgabe, dass dem Beschuldigten die Straftat nicht für seine Person, sondern als Organ einer juristischen Person zuzurechnen sei, weder eine Auswechslung oder eine Überschreitung der Sache des Beschwerdeverfahrens statt, noch ist die richtige und vollständige Angabe des die Verantwortlichkeit des Beschuldigten konstituierenden Merkmales für die Tauglichkeit einer Verfolgungshandlung von Belang vergleiche , zB VwGH 4.6.2024, Ra 2023/11/0055; 7.6.2018, Ra 2017/17/0363, jeweils mwN).
18
Das Zulässigkeitsvorbringen der Revision weist zutreffend darauf hin, dass sich bereits der Tatvorwurf im Spruch des Straferkenntnisses der belangten Behörde gegen den Revisionswerber als Veranstalter richtete („Sie haben als Veranstalter ...“). Wenn das Verwaltungsgericht diesen Spruch dadurch modifiziert hat, dass die Tat dem Revisionswerber als handelsrechtlichem Geschäftsführer der P GmbH und somit als deren im Sinne des Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen berufenem Organ angelastet wurde, liegt darin keine Abweichung von der - vorstehend dargestellten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Mit dem Vorwurf, das Veranstalten als gemäß Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der P GmbH zu verantworten zu haben, steht es - entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen der Revision - auch nicht in Widerspruch, dass die P GmbH im Spruch des Straferkenntnisses als „Lokalbetreiberin“ (bzw. nach den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses auch als „Lokalbetreiberin und Veranstalterin“ der Pokerspiele) genannt wurde.
19
In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 14. Jänner 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024120105.L00

Im RIS seit

04.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2025

Dokumentnummer

JWT_2024120105_20250114L00