Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2024/01/0364

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2024/01/0364

Entscheidungsdatum

01.04.2026

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art133 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2023/04/0007 B 10. März 2026 RS 2

Stammrechtssatz

Zwar kann einer Rechtsfrage auch bei sich aus dem Unionsrecht ergebenden Bedenken eine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommen; mit einem allgemein gehaltenen und nicht weiter begründeten Verweis auf fehlende Rechtsprechung des EuGH wird jedoch keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt vergleiche in diesem Sinn VwGH 30.9.2020, Ra 2020/03/0127, Rn. 18).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024010364.L01

Im RIS seit

28.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2026

Dokumentnummer

JWR_2024010364_20260401L01

Rechtssatz für Ra 2024/01/0364

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2024/01/0364

Entscheidungsdatum

01.04.2026

Index

E1E
E1M
E6J
10/16 Sonstiges Verfassungsrecht
59/04 EU - EWR

Norm

AdelsaufhG 1919 §1
AdelsaufhG 1919 §2
12010E021 AEUV Art21
12010M004 EUV Art4 Abs2
62009CJ0208 Ilonka Sayn-Wittgenstein VORAB
62014CJ0438 Nabiel Peter Bogendorff von Wolffersdorff VORAB
62024CJ0043 K. M. H. VORAB

Rechtssatz

Der EuGH hat sich bereits mit der österreichischen Verfassungsrechtslage des Adelsaufhebungsgesetzes unter dem Blickwinkel des Artikel 21, AEUV auseinandergesetzt und das Verbot des Erwerbs, des Besitzes oder des Gebrauchs von Adelstiteln oder von Bezeichnungen, die glauben machen könnten, dass derjenige, der den Namen führt, einen solchen innehat, nicht als unverhältnismäßig erachtet vergleiche EuGH 22.12.2010, Sayn-Wittgenstein, C-208/09, Rn. 83 und 93 unter Hinweis in Rn. 92 des Weiteren darauf, "dass die Union nach Artikel 4, Absatz 2, EUV die nationale Identität ihrer Mitgliedstaaten achtet, zu der auch die republikanische Staatsform gehört"; vergleiche zu dieser Rechtsprechung bzw. diese bestätigend auch EuGH 2.6.2016, Bogendorff von Wolffersdorff, C-438/14, Rn. 74, sowie EuGH 12.3.2026, C-43/24, Shipova, Rn. 45). Ausgehend von dieser Rechtsprechung des EuGH ist klargestellt, dass keine Bedenken bzw. Unvereinbarkeiten in Bezug auf das Unionsrecht bestehen vergleiche etwa VwGH 30.3.2022, Ra 2022/01/0007, Rn. 14, mwN bzw. Hinweis auf EuGH 22.12.2010, Sayn-Wittgenstein, C-208/09).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62009CJ0208 Ilonka Sayn-Wittgenstein VORAB
EuGH 62014CJ0438 Nabiel Peter Bogendorff von Wolffersdorff VORAB
EuGH 62024CJ0043 K. M. H. VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024010364.L02

Im RIS seit

28.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2026

Dokumentnummer

JWR_2024010364_20260401L02

Entscheidungstext Ra 2024/01/0364

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2024/01/0364

Entscheidungsdatum

01.04.2026

Index

E1E
E1M
E6J
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/16 Sonstiges Verfassungsrecht
59/04 EU - EWR

Norm

AdelsaufhG 1919 §1
AdelsaufhG 1919 §2
B-VG Art133 Abs4
12010E021 AEUV Art21
12010M004 EUV Art4 Abs2
62009CJ0208 Ilonka Sayn-Wittgenstein VORAB
62014CJ0438 Nabiel Peter Bogendorff von Wolffersdorff VORAB
62024CJ0043 K. M. H. VORAB
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Mag. Brandl und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des Mag. M, vertreten durch die Dr. Mauhart Rechtsanwalts GmbH in Linz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 6. August 2024, Zl. LVwG-753110/14/MB/NIF, betreffend Namensänderung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht in der Sache den Antrag des Revisionswerbers vom 19. Juli 2023 auf Änderung seines Familiennamens von „X“ in „von X-Y“ gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Namensänderungsgesetz (NÄG) in Verbindung mit dem Adelsaufhebungsgesetz und der Vollzugsanweisung ab.
2
Begründend führt das Verwaltungsgericht unter anderem aus, der vorliegende Fall unterscheide sich von dem im Urteil EGMR 17. Jänner 2023, Künsberg Sarre/Österreich, 19745/20 u.a., entschiedenen Sachverhalt dahin, dass die vom Revisionswerber beantragte Namensänderung ein Adelstitel sei und der Revisionswerber diesen seit seiner Geburt in Österreich nie getragen habe.
3
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7
Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, er sei österreichischer Staatsbürger und trage seit seiner Geburt im Jahr 1975 den beantragten Familiennamen „im Niederländischen Personenregister“. Auch im Geschäftsverkehr führe er in den Niederlanden, Tschechien, Belgien und im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland offiziell den beantragten Familiennamen. Derzeit sei er in der Tschechischen Republik wohnhaft. Mitglieder seiner Familie hätten seit 600 Jahren den Namen „de X“ und seit etwa 250 Jahren den Namen „de X d´ Y“ getragen. Der Antrag auf den Erhalt eines Familiennamens, den er bisher in gutem Glauben, dazu berechtigt zu sein, geführt zu haben, werde gestützt auf Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4 und 10 Namensänderungsgesetz. Gemäß Artikel 14, EMRK bestehe ein „Primärrecht gegen Diskriminierung aufgrund der Geburt“. Das Adelsaufhebungsgesetz habe unangewendet zu bleiben, „zumal das Primärrecht auf die unternehmerische Tätigkeit (Artikel 47, AEUV) und dem europäischen Namensrecht anzuwenden“ sei. Hierzu habe „der EuGH noch keine Prüfung vorgenommen, so dass eine erhebliche Rechtsfrage“ vorliege.
8
In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht vergleiche , für viele VwGH 10.5.2024, Ra 2024/01/0143, mwN). Diesen Anforderungen wird das vorliegende Zulässigkeitsvorbringen nicht gerecht.
9
Einer Rechtsfrage kann zwar auch bei sich aus dem Unionsrecht ergebenden Bedenken eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommen; mit einem allgemein gehaltenen und nicht weiter begründeten Verweis auf fehlende Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) wird jedoch keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt vergleiche , VwGH 10.3.2026, Ro 2023/04/0007, Rn. 12, mwN). Vorliegend legt der Revisionswerber in seinem Zulässigkeitsvorbringen nicht dar, welche konkrete unionsrechtliche Rechtsfrage bei der Entscheidung über die Revision zu lösen wäre. Der Revisionswerber vermag daher auch insofern keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufzuzeigen.
10
Im Übrigen hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) bereits mit der österreichischen Verfassungsrechtslage des Adelsaufhebungsgesetzes unter dem Blickwinkel des Artikel 21, AEUV auseinandergesetzt und das Verbot des Erwerbs, des Besitzes oder des Gebrauchs von Adelstiteln oder von Bezeichnungen, die glauben machen könnten, dass derjenige, der den Namen führt, einen solchen innehat, nicht als unverhältnismäßig erachtet vergleiche , EuGH 22.12.2010, Sayn-Wittgenstein, C-208/09, Rn. 83 und 93 unter Hinweis in Rn. 92 des Weiteren darauf, „dass die Union nach Artikel 4, Absatz 2, EUV die nationale Identität ihrer Mitgliedstaaten achtet, zu der auch die republikanische Staatsform gehört“; vergleiche , zu dieser Rechtsprechung bzw. diese bestätigend auch EuGH 2.6.2016, Bogendorff von Wolffersdorff, C-438/14, Rn. 74, sowie jüngst EuGH 12.3.2026, C-43/24, Shipova, Rn. 45). Ausgehend von dieser Rechtsprechung des EuGH ist klargestellt, dass keine Bedenken bzw. Unvereinbarkeiten in Bezug auf das Unionsrecht bestehen vergleiche , etwa VwGH 30.3.2022, Ra 2022/01/0007, Rn. 14, mwN bzw. Hinweis auf EuGH 22.12.2010, Sayn-Wittgenstein, C-208/09). Ebenso war im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung des EuGH auch eine Vorlage an den EuGH nach Artikel 267, AEUV nicht erforderlich vergleiche , zur Begründungspflicht für Höchstgerichte jüngst EuGH 24.3.2026, C-767/23, Remling).
11
Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 1. April 2026

Gerichtsentscheidung

EuGH 62009CJ0208 Ilonka Sayn-Wittgenstein VORAB
EuGH 62014CJ0438 Nabiel Peter Bogendorff von Wolffersdorff VORAB
EuGH 62024CJ0043 K. M. H. VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024010364.L00

Im RIS seit

28.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2026

Dokumentnummer

JWT_2024010364_20260401L00