Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.04.2026

Geschäftszahl

Ra 2024/01/0364

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2023/04/0007 B 10. März 2026 RS 2

Stammrechtssatz

Zwar kann einer Rechtsfrage auch bei sich aus dem Unionsrecht ergebenden Bedenken eine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommen; mit einem allgemein gehaltenen und nicht weiter begründeten Verweis auf fehlende Rechtsprechung des EuGH wird jedoch keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt vergleiche in diesem Sinn VwGH 30.9.2020, Ra 2020/03/0127, Rn. 18).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024010364.L01