Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.04.2026

Geschäftszahl

Ra 2024/01/0364

Rechtssatz

Der EuGH hat sich bereits mit der österreichischen Verfassungsrechtslage des Adelsaufhebungsgesetzes unter dem Blickwinkel des Artikel 21, AEUV auseinandergesetzt und das Verbot des Erwerbs, des Besitzes oder des Gebrauchs von Adelstiteln oder von Bezeichnungen, die glauben machen könnten, dass derjenige, der den Namen führt, einen solchen innehat, nicht als unverhältnismäßig erachtet vergleiche EuGH 22.12.2010, Sayn-Wittgenstein, C-208/09, Rn. 83 und 93 unter Hinweis in Rn. 92 des Weiteren darauf, "dass die Union nach Artikel 4, Absatz 2, EUV die nationale Identität ihrer Mitgliedstaaten achtet, zu der auch die republikanische Staatsform gehört"; vergleiche zu dieser Rechtsprechung bzw. diese bestätigend auch EuGH 2.6.2016, Bogendorff von Wolffersdorff, C-438/14, Rn. 74, sowie EuGH 12.3.2026, C-43/24, Shipova, Rn. 45). Ausgehend von dieser Rechtsprechung des EuGH ist klargestellt, dass keine Bedenken bzw. Unvereinbarkeiten in Bezug auf das Unionsrecht bestehen vergleiche etwa VwGH 30.3.2022, Ra 2022/01/0007, Rn. 14, mwN bzw. Hinweis auf EuGH 22.12.2010, Sayn-Wittgenstein, C-208/09).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024010364.L02