Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/19/0385

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/19/0385

Entscheidungsdatum

16.01.2024

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/19/0708 B 25. Mai 2020 RS 5

Stammrechtssatz

Nach Paragraph 8, Absatz eins, ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Auch die Aufgabe einer Abgabestelle (selbst bei anschließender Obdachlosigkeit) stellt eine solche Änderung dar vergleiche VwGH 11.6.2015, Ra 2014/20/0184, mwN). Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustG, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023190385.L01

Im RIS seit

13.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2024

Dokumentnummer

JWR_2023190385_20240116L01

Entscheidungstext Ra 2023/19/0385

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2023/19/0385

Entscheidungsdatum

16.01.2024

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Funk-Leisch und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Salama, über die Revision des M T, vertreten durch Dr. Michael Vallender, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Paulanergasse 10, gegen das am 24. August 2023 mündlich verkündete und am 2. Oktober 2023 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, W222 2227241-2/29E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Bangladeschs, stellte erstmals am 27. Juni 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass er aufgrund seiner politischen Tätigkeit verfolgt werde.
2
Mit Erkenntnis vom 17. Juni 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) diesen Antrag - im Beschwerdeverfahren - ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung nach Bangladesch zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3
Am 21. Dezember 2020 stellte der Revisionswerber einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Er brachte vor, es gebe in Zusammenhang mit seiner politischen Tätigkeit weitere Anzeigen gegen ihn, weswegen er weiterhin Schutz suche.
4
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Folgeantrag mit Bescheid vom 2. März 2021 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Bangladesch zulässig sei, wobei keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, und erließ gegen den Revisionswerber ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot.
5
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das BVwG mit Erkenntnis vom 2. Juni 2021 ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die Dauer des befristeten Einreiseverbotes auf ein Jahr herabgesetzt werde.
6
Mit Erkenntnis vom 5. Juli 2023, Ra 2021/18/0270, gab der Verwaltungsgerichtshof der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision Folge und hob das Erkenntnis des BVwG vom 2. Juni 2021 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf.
7
Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG die Beschwerde gegen den Bescheid vom 2. März 2021 - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
8
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10
Gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
11
Die Revision führt zur Begründung ihrer Zulässigkeit zunächst eine unwirksame Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung an den Revisionswerber ins Treffen. Dem Revisionswerber sei nicht bewusst gewesen, dass die Ladung zur Verhandlung an die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) ergehen würde und nicht an ihn. Es sei fraglich, ob die BBU vertretungsbefugt gewesen sei. Jedenfalls habe die BBU den Revisionswerber nicht über die Ladung zur mündlichen Verhandlung informiert.
12
Nach Paragraph 8, Absatz eins, Zustellgesetz (ZustG) hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Auch die Aufgabe einer Abgabestelle (selbst bei anschließender Obdachlosigkeit) stellt eine solche Änderung dar vergleiche , VwGH 11.6.2015, Ra 2014/20/0184, mwN). Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustG, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann vergleiche , VwGH 25.5.2020, Ra 2018/19/0708).
13
Aus dem vom BVwG vorgelegten Verwaltungsgerichtsakt ergibt sich, dass das BVwG die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 24. August 2023 an den Revisionswerber - nach Zurücklegung der Vertretungsbefugnis durch die BBU und aufgrund der Aufgabe einer Abgabestelle durch den Revisionswerber - gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch zustellte.
14
Die Revision zeigt mit ihrem Vorbringen, das auf die Voraussetzungen einer Zustellung nach Paragraph 8, Absatz 2, ZustG keinen Bezug nimmt, nicht auf, dass das BVwG bei der Zustellung der Ladung zu mündlichen Verhandlung an den Revisionswerber von eben diesen Voraussetzungen abgewichen wäre.
15
Die Revision macht zur Begründung ihrer Zulässigkeit überdies weitere Verfahrensmängel geltend, indem sie vorbringt, das BVwG sei seiner Ermittlungspflicht nicht nachgekommen, habe die Darlegung der tatsächlich herangezogenen Rechtsquellen unterlassen und seiner Entscheidung keine vollständigen Länderberichte zugrunde gelegt. Das BVwG sei auch auf die UNHCR-Richtlinien zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Volksrepublik Bangladesch fliehen, nicht eingegangen.
16
Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten vergleiche , für viele etwa VwGH 19.9.2023, Ra 2023/19/0317, mwN). Eine solche Darstellung enthält die Revision nicht.
17
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 16. Jänner 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023190385.L00

Im RIS seit

13.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2024

Dokumentnummer

JWT_2023190385_20240116L00