1
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4
Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeweg ergangenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 und 2 ASVG bestraft, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der B. GmbH zu verantworten habe, dass es die genannte Gesellschaft als Dienstgeberin unterlassen habe, zwei namentlich bezeichnete Dienstnehmer vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger zur Pflichtversicherung anzumelden. Es wurden nach dem zweiten Strafsatz des § 111 Abs. 2 ASVG zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 2.180,-- verhängt.Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeweg ergangenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, und 2 ASVG bestraft, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufener der B. GmbH zu verantworten habe, dass es die genannte Gesellschaft als Dienstgeberin unterlassen habe, zwei namentlich bezeichnete Dienstnehmer vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger zur Pflichtversicherung anzumelden. Es wurden nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 111, Absatz 2, ASVG zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 2.180,-- verhängt.
5
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Landesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach das Landesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
6
Der Revisionswerber erblickt entgegen diesem Ausspruch eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Wesentlichen darin, dass das Verwaltungsgericht gegen tragende Grundsätze des Verfahrensrechts verstoßen habe.
7
Soweit sich der Revisionswerber dabei auf eine behauptete Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes bezieht, ist diesem Vorwurf schon deswegen der Boden entzogen, weil auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ausdrücklich verzichtet wurde. Eine allfällige Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes im parallel geführten Verfahren betreffend Bestrafung nach dem AuslBG kann im hier vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht werden.
8
Soweit eine den Denkgesetzen widersprechende Beweiswürdigung behauptet wird, wird in der Zulässigkeitsbegründung nicht näher dargelegt, worin diese Widersprüche bestehen sollen.
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Es trifft auch nicht zu, dass die Feststellungen den Spruch nicht zu tragen vermöchten. Dem Verwaltungsgericht kann insgesamt nicht entgegengetreten werden, wenn es die Tätigkeit der beiden bei einer Kontrolle betretenen Personen - Gerüstbau und weitere Hilfstätigkeiten auf einer Baustelle - als Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG qualifiziert hat. Dem steht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Besitz einer Gewerbeberechtigung nicht entgegen (vgl. etwa VwGH 21.8.2017, Ra 2016/08/0119, mwN).Es trifft auch nicht zu, dass die Feststellungen den Spruch nicht zu tragen vermöchten. Dem Verwaltungsgericht kann insgesamt nicht entgegengetreten werden, wenn es die Tätigkeit der beiden bei einer Kontrolle betretenen Personen - Gerüstbau und weitere Hilfstätigkeiten auf einer Baustelle - als Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG qualifiziert hat. Dem steht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Besitz einer Gewerbeberechtigung nicht entgegen vergleiche , etwa VwGH 21.8.2017, Ra 2016/08/0119, mwN). 10
Soweit der Revisionswerber vorbringt, dass einer der Beschäftigten „über eine A1 Bescheinigung verfügt“, fehlt es an jeglichen Angaben darüber, auf welchen Mitgliedstaat und vor allem auf welchen Zeitraum sich diese Bescheinigung bezieht, sodass die Relevanz für das vorliegende Verfahren nicht ersichtlich ist.
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In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 19. Oktober 2023