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Bei der M GmbH fand eine gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) betreffend die Prüfzeiträume 1. Juni 2012 bis 31. Dezember 2015 und 1. Jänner bis 31. Dezember 2016 statt, bei der die Wiener Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse - ÖGK) Melde- und Beitragsdifferenzen feststellte. Mit zwei Bescheiden je vom 25. Juli 2019 (getrennt einerseits für den Zeitraum 1. Juni 2012 bis 31. Dezember 2015 und andererseits für den Zeitraum 1. Jänner bis 31. Dezember 2016) verrechnete sie der M GmbH gegenüber Sozialversicherungsbeiträge nach.
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Die M GmbH erhob gegen diese Bescheide jeweils Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
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Mit dem angefochtenen Beschluss hob das Bundesverwaltungsgericht diese Bescheide auf und verwies die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an die ÖGK zurück. Die Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Beschluss hob das Bundesverwaltungsgericht diese Bescheide auf und verwies die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an die ÖGK zurück. Die Revision im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte es für nicht zulässig.
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Das Bundesverwaltungsgericht traf Feststellungen zum Unternehmensgegenstand der revisionswerbenden Gesellschaft sowie zu den konkreten Umständen der Beschäftigungen der Dienstnehmer, deren Entlohnung den Gegenstand der Beitragsnachverrechnung bildete, und traf (ausgehend von diesen Feststellungen) Ausführungen zur Einstufung der betroffenen Dienstnehmer in die Verwendungs- und Lohngruppen des anwendbaren Kollektivvertrags.
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Des Weiteren stellte es fest, dass die revisionswerbende Gesellschaft näher genannten Dienstnehmern „beitragsfreie Kilometergelder“ gewährt habe, aber die dazu vorhandenen Kilometergeldaufzeichnungen und Fahrtenbücher ungenau und unvollständig seien. Die aufgezeichneten betrieblichen Fahrten hätten nicht den gesamten strittigen Zeitraum abgedeckt und die einzelnen Fahrtstrecken hätten anhand der vorgelegten Dokumente nicht leicht überprüft werden können. Es seien in den Kilometergeldabrechnungen im Durchschnitt etwa 20% mehr an betrieblich gefahrenen Kilometern aufgezeichnet worden, als den aufgezeichneten Fahrtstrecken entsprochen hätte. Die - im Wege einer Schätzung zu ermittelnden - Kilometergelder seien daher der Beitragsnachverrechnung zu unterziehen.
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Das Bundesverwaltungsgericht hielt des Weiteren fest, dass die revisionswerbende Gesellschaft einzelnen Dienstnehmern Prämien für Kfz-Versicherungen, ÖAMTC-Mitgliedsbeiträge, Kosten für einen ÖAMTC-Schutzbrief, die - einer privaten Nutzung zuzuordnenden - Kosten für die von einem Dienstnehmer im eigenen Namen abgeschlossene Nutzungsvereinbarung für Internet, Telefon und TV, sowie Geldstrafen ersetzt habe. Diese Zahlungen seien als Entgelt zu werten und es seien entsprechend Beiträge nachzuverrechnen. Näher bezeichnete, im Betriebsvermögen der revisionswerbenden Partei stehende Kraftfahrzeuge seien von einzelnen (näher genannten) Dienstnehmern privat genutzt worden. Diese Nutzung sei entsprechend der Sachbezugswerte-Verordnung als Sachbezug zu bewerten und auch die darauf entfallenden Beiträge seien nachzuverrechnen.
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Einem im Beschwerdeverfahren von der revisionswerbenden Partei erhobenen Einwand, dass die von der belangten Behörde angenommenen Sachbezüge auf das nachverrechnete Entgelt anzurechnen gewesen seien, trat das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.11.2004,
2002/08/0089; 27.7.2001,
95/08/0037) zum zwingenden Charakter von - wie vorliegend - in Geld definierten kollektivvertraglichen Mindestentgelten nicht bei. Dem Einwand, es hätte eine Aufrechnung erfolgen müssen, sei auch unter Berücksichtigung des von der revisionswerbenden Gesellschaft dafür ins Treffen geführten Urteils des Obersten Gerichtshofes vom 27. August 2015, 9 ObA 92/15t, nicht zu folgen.
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In verfahrensrechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht näher aus, aus welchen Gründen es im Hinblick auf Ermittlungsmängel im Verfahren vor der belangten Behörde mit Aufhebung der angefochtenen Bescheide und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorging. In verfahrensrechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht näher aus, aus welchen Gründen es im Hinblick auf Ermittlungsmängel im Verfahren vor der belangten Behörde mit Aufhebung der angefochtenen Bescheide und Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vorging.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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In der (in beiden Revisionen gleichlautenden) Zulässigkeitsbegründung gibt die revisionswerbende Partei zunächst den Inhalt von § 49 ASVG wieder und referiert einzelne Entscheidungen sowie eine Literaturstelle, auf die sich der angefochtene Beschluss gestützt habe. Entgelt im Sinn des Entgeltbegriffs des ASVG seien Geld- und Sachbezüge, die dem Arbeitnehmer als Gegenleistung für die in einem unselbständigen Beschäftigungsverhältnis erbrachten Arbeitsleistungen zukommen. Das Wort „und“ sei hier ein Bindewort und verbinde gleichartige Wörter miteinander. Es handle sich um eine Aufzählung, nicht um eine Addition. Der gesetzliche Entgeltbegriff scheine keinen Spielraum für die vorgenommene Hinzurechnung zu geben, jedenfalls sei aus ihm kein Hinzurechnungsgebot abzuleiten, weshalb die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „im Widerspruch zum gesetzlichen Entgeltbegriff“ zu stehen scheine. Die OGH-Judikatur stehe einer Anrechnung der Naturalleistungen auf Mindestlohn nicht grundsätzlich entgegen; die freie Verfügbarkeit über das Entgelt dürfe nicht gänzlich entfallen. Es müsse dem Arbeitnehmer möglich sein, im Zuge der Vertragsverhandlungen die Art der Gegenleistung (mit)zubestimmen. Die private Nutzung eines Kraftfahrzeuges sei insbesondere dann ein geldwerter Vorteil, wenn sich der Arbeitnehmer dadurch etwas erspare. Eine solche Ersparnis liege bei einem Familienunternehmen wie dem der revisionswerbenden Partei geradezu auf der Hand. Stelle die Naturalleistung einen geldwerten Vorteil dar, so sei eine Anrechnung auf das Entgelt vorzusehen. Entgelt im Sinne des ASVG sei das, auf das der pflichtversicherte Arbeitnehmer einen Anspruch hat. Der tatsächliche Zufluss des Entgelts sei nur dann von Bedeutung, wenn das zugeflossene Entgelt höher sei als jenes, auf das der Anspruch bestehe. Soweit ersichtlich fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, „insb im Anwendungsbereich des Kollektivvertrages für das Metallgewerbe“, zur Frage der Anrechnung oder Hinzurechnung von Naturalleistungen je nach dem „Günstigkeitsprinzip“, also dem Interesse des Arbeitnehmers an der Naturalleistung. Jene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, auf die sich das Bundesverwaltungsgericht gestützt habe, stehe nicht im Einklang mit der vom Bundesverwaltungsgericht selbst zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 9 ObA 92/15t, die die Konsumsouveränität des Arbeitnehmers als eigenständigen sozialpolitischen Wertmaßstab in den Vordergrund stelle. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erscheine insofern korrekturbedürftig. Die Hinzurechnung führe zu einer Äquivalenzstörung von Leistung und Gegenleistung. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn die Naturalleistung festgestelltermaßen den Arbeitnehmer günstiger gestellt habe, sie ihm also einen geldwerten Vorteil verschafft habe. Dies sei aber auch dann der Fall, wenn eine Hinzurechnung des geldwerten Vorteils zum Anspruchslohn, welcher bereits durch Hinzurechnung des KV-Differenzbetrages dem KV-Mindestentgelt entspreche, vorgenommen werde. In der (in beiden Revisionen gleichlautenden) Zulässigkeitsbegründung gibt die revisionswerbende Partei zunächst den Inhalt von Paragraph 49, ASVG wieder und referiert einzelne Entscheidungen sowie eine Literaturstelle, auf die sich der angefochtene Beschluss gestützt habe. Entgelt im Sinn des Entgeltbegriffs des ASVG seien Geld- und Sachbezüge, die dem Arbeitnehmer als Gegenleistung für die in einem unselbständigen Beschäftigungsverhältnis erbrachten Arbeitsleistungen zukommen. Das Wort „und“ sei hier ein Bindewort und verbinde gleichartige Wörter miteinander. Es handle sich um eine Aufzählung, nicht um eine Addition. Der gesetzliche Entgeltbegriff scheine keinen Spielraum für die vorgenommene Hinzurechnung zu geben, jedenfalls sei aus ihm kein Hinzurechnungsgebot abzuleiten, weshalb die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „im Widerspruch zum gesetzlichen Entgeltbegriff“ zu stehen scheine. Die OGH-Judikatur stehe einer Anrechnung der Naturalleistungen auf Mindestlohn nicht grundsätzlich entgegen; die freie Verfügbarkeit über das Entgelt dürfe nicht gänzlich entfallen. Es müsse dem Arbeitnehmer möglich sein, im Zuge der Vertragsverhandlungen die Art der Gegenleistung (mit)zubestimmen. Die private Nutzung eines Kraftfahrzeuges sei insbesondere dann ein geldwerter Vorteil, wenn sich der Arbeitnehmer dadurch etwas erspare. Eine solche Ersparnis liege bei einem Familienunternehmen wie dem der revisionswerbenden Partei geradezu auf der Hand. Stelle die Naturalleistung einen geldwerten Vorteil dar, so sei eine Anrechnung auf das Entgelt vorzusehen. Entgelt im Sinne des ASVG sei das, auf das der pflichtversicherte Arbeitnehmer einen Anspruch hat. Der tatsächliche Zufluss des Entgelts sei nur dann von Bedeutung, wenn das zugeflossene Entgelt höher sei als jenes, auf das der Anspruch bestehe. Soweit ersichtlich fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, „insb im Anwendungsbereich des Kollektivvertrages für das Metallgewerbe“, zur Frage der Anrechnung oder Hinzurechnung von Naturalleistungen je nach dem „Günstigkeitsprinzip“, also dem Interesse des Arbeitnehmers an der Naturalleistung. Jene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, auf die sich das Bundesverwaltungsgericht gestützt habe, stehe nicht im Einklang mit der vom Bundesverwaltungsgericht selbst zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 9 ObA 92/15t, die die Konsumsouveränität des Arbeitnehmers als eigenständigen sozialpolitischen Wertmaßstab in den Vordergrund stelle. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erscheine insofern korrekturbedürftig. Die Hinzurechnung führe zu einer Äquivalenzstörung von Leistung und Gegenleistung. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn die Naturalleistung festgestelltermaßen den Arbeitnehmer günstiger gestellt habe, sie ihm also einen geldwerten Vorteil verschafft habe. Dies sei aber auch dann der Fall, wenn eine Hinzurechnung des geldwerten Vorteils zum Anspruchslohn, welcher bereits durch Hinzurechnung des KV-Differenzbetrages dem KV-Mindestentgelt entspreche, vorgenommen werde.
13
Mit diesem Zulässigkeitsvorbringen wird keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt. Die Ausführungen beziehen sich auf die Frage (und dazu ergangene Rechtsprechung), unter welchen Umständen eine in einem individuellen Arbeitsvertrag getroffene Vereinbarung über die Anrechnung bestimmter (Sach)Leistungen auf den kollektivvertraglich geregelten Mindestlohn wirksam ist. Dass derartige Vereinbarungen zwischen der revisionswerbenden Partei und ihren Arbeitnehmern getroffen worden wären, geht aber weder aus den Feststellungen der angefochtenen Beschlüsse noch aus dem Revisionsvorbringen hervor (wodurch sich der Revisionsfall auch von der dem ins Treffen geführten Urteil des OGH zugrunde liegenden Konstellation unterscheidet).
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Es entspricht im Übrigen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass im Geltungsbereich eines Kollektivvertrages vertragliche Dispositionen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Ansehung der dort geregelten Mindestentgelte nicht zulässig sind. Diese Mindestentgelte sind in der Regel in Geldbeträgen festgelegt und insoweit daher auch zwingend in Geld zu entrichten. Das im Bereich kollektivvertraglicher Mindestentgelte geltende Geldzahlungsgebot schließt - ungeachtet aller Günstigkeitsüberlegungen - in diesem Bereich abweichende Sondervereinbarungen (§ 3 Abs. 1 zweiter Satz ArbVG) aus. Ob der Marktwert der vom Arbeitgeber tatsächlich gewährten Naturalbezüge im Ergebnis höher ist als jener Teil des Barentgeltes, an dessen Stelle die Sachbezüge geleistet werden sollten, ist nicht erheblich (vgl. VwGH 17.11.2004, 2002/08/0089; 1.6.2017, Ra 2016/08/0120, jeweils mwN).Es entspricht im Übrigen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass im Geltungsbereich eines Kollektivvertrages vertragliche Dispositionen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Ansehung der dort geregelten Mindestentgelte nicht zulässig sind. Diese Mindestentgelte sind in der Regel in Geldbeträgen festgelegt und insoweit daher auch zwingend in Geld zu entrichten. Das im Bereich kollektivvertraglicher Mindestentgelte geltende Geldzahlungsgebot schließt - ungeachtet aller Günstigkeitsüberlegungen - in diesem Bereich abweichende Sondervereinbarungen (Paragraph 3, Absatz eins, zweiter Satz ArbVG) aus. Ob der Marktwert der vom Arbeitgeber tatsächlich gewährten Naturalbezüge im Ergebnis höher ist als jener Teil des Barentgeltes, an dessen Stelle die Sachbezüge geleistet werden sollten, ist nicht erheblich vergleiche , VwGH 17.11.2004, 2002/08/0089; 1.6.2017, Ra 2016/08/0120, jeweils mwN). 15
Von dieser Rechtsprechung, von der abzugehen die Revisionen keinen Grund bieten, ist der angefochtene Beschluss nicht abgewichen.
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In den Revisionen wird sohin keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revisionen waren daher zurückzuweisen.In den Revisionen wird sohin keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revisionen waren daher zurückzuweisen.
Wien, am 24. Juli 2026