Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/06/0038

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/06/0038

Entscheidungsdatum

22.06.2023

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Jeder Geldstrafe ist - sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen - eine korrespondierende Ersatzfreiheitsstrafe beizufügen, und zwar selbst dann, wenn die Verwaltungsvorschriften eine Ersatzfreiheitsstrafe nicht ausdrücklich vorsehen vergleiche auch VwGH 2.7.2020, Ra 2020/09/0025, Rn. 23; 6.9.2016, Ra 2016/09/0049, Rn. 13, jeweils mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023060038.L01

Im RIS seit

18.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2023

Dokumentnummer

JWR_2023060038_20230622L01

Entscheidungstext Ra 2023/06/0038

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2023/06/0038

Entscheidungsdatum

22.06.2023

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Graz gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 19. Dezember 2022, LVwG 30.17-3105/2021-5, betreffend Bestrafung nach dem Steiermärkischen Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz (mitbeteiligte Partei: L C E in G), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang des Ausspruches, dass die Ersatzfreiheitsstrafen zu entfallen haben, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt G. (Revisionswerberin) vom 30. September 2021 wurden über die Mitbeteiligte gemäß Paragraph 16, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 33, Absatz 3, Steiermärkisches Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz drei Geldstrafen in der Höhe von je € 200,00 (im Uneinbringlichkeitsfall Ersatzfreiheitsstrafen von je zwei Tagen) verhängt, weil die Mitbeteiligte zu drei näher genannten Tatzeitpunkten ein Fahrzeug an einer näher bezeichneten Stelle abgestellt hatte, die für Rettungs- und Löschfahrzeuge ständig frei zu halten und entsprechend gekennzeichnet sei.
2
Dagegen erhob die Mitbeteiligte Beschwerde lediglich betreffend die Strafhöhe.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) der Beschwerde der Mitbeteiligten hinsichtlich der Strafhöhe mit der Maßgabe statt, dass die Geldstrafen mit jeweils € 150,00 neu festgesetzt würden und der Ausspruch betreffend die Ersatzfreiheitsstrafen zu entfallen habe. Letzteres begründete das LVwG damit, dass Paragraph 33, Absatz 2, Steiermärkisches Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz einen Strafrahmen in Höhe von € 10.000,00, jedoch keine Ersatzfreiheitsstrafe vorsehe.

Eine ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt.

4
Dagegen richtet sich die vorliegende Amtsrevision mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
5
Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht eingebracht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

6
Die Revision ist zulässig, weil in der Zulässigkeitsbegründung ein Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von der hg. Rechtsprechung zu Paragraph 16, Absatz eins, VStG betreffend die Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe aufgezeigt wurde.
7
Paragraph 33, Steiermärkisches Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz, Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2012, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, lautet:

„§ 33

Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.
die in Bescheiden und Erkenntnissen getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält;
2.
Gebote oder Verbote einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nicht einhält;
3.
den Bestimmungen der Paragraphen 6, bis 16 zuwiderhandelt;
4.
die Duldungsverpflichtungen und Auskunftspflichten nach Paragraphen 20, und 21 verletzt;
5.
der Verpflichtung zur Meldung eines Brandes oder einer örtlichen Gefahr (Paragraph 25,) nicht nachkommt;
6.
gegen die von der Einsatzleitung verhängten Sicherheitsvorkehrungen (Paragraph 27,) verstößt;
7.
im Fall eines Brandes oder einer örtlichen Gefahr der Pflicht zur Hilfeleistung (Paragraph 28, Absatz eins,) nicht nachkommt oder die Duldungsverpflichtung (Paragraph 28, Absatz 2,) verletzt;
8.
es unterlässt, Sicherungsmaßnahmen und Aufräumungsarbeiten durchzuführen (Paragraph 30, Absatz eins,).

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 10.000 Euro zu bestrafen.

(3) Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde.“

Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VStG ist zugleich mit der Verhängung einer Geldstrafe für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.

8
Die Revisionswerberin verweist zutreffend unter anderem auf die Ausführungen bei Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 Paragraph 16, Rz. 2, wonach jeder Geldstrafe - sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen - eine korrespondierende Ersatzfreiheitsstrafe beizufügen ist, und zwar selbst dann, wenn die Verwaltungsvorschriften eine Ersatzfreiheitsstrafe nicht ausdrücklich vorsehen vergleiche , auch VwGH 2.7.2020, Ra 2020/09/0025, Rn. 23; 6.9.2016, Ra 2016/09/0049, Rn. 13, jeweils mwN).

Paragraph 33, Steiermärkisches Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz enthält keine Bestimmung, wonach die Umwandlung einer Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe nicht stattzufinden habe (anders als dies etwa in Paragraph 19, Absatz 4, Düngemittelgesetz 1994, der durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2021, aufgehoben wurde oder in dem ebenfalls mittlerweile aufgehobenen Paragraph 10, Absatz eins, COVID-19-Impfpflichtgesetz vorgesehen war).

9
Da das LVwG dies verkannte, war das angefochtene Erkenntnis im Umfang des Ausspruches, dass die Ersatzfreiheitsstrafen zu entfallen haben, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Wien, am 22. Juni 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023060038.L00

Im RIS seit

18.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2023

Dokumentnummer

JWT_2023060038_20230622L00