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Mit Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt G. (Revisionswerberin) vom 30. September 2021 wurden über die Mitbeteiligte gemäß § 16 Abs. 1 iVm § 33 Abs. 3 Steiermärkisches Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz drei Geldstrafen in der Höhe von je € 200,00 (im Uneinbringlichkeitsfall Ersatzfreiheitsstrafen von je zwei Tagen) verhängt, weil die Mitbeteiligte zu drei näher genannten Tatzeitpunkten ein Fahrzeug an einer näher bezeichneten Stelle abgestellt hatte, die für Rettungs- und Löschfahrzeuge ständig frei zu halten und entsprechend gekennzeichnet sei.Mit Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt G. (Revisionswerberin) vom 30. September 2021 wurden über die Mitbeteiligte gemäß Paragraph 16, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 33, Absatz 3, Steiermärkisches Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz drei Geldstrafen in der Höhe von je € 200,00 (im Uneinbringlichkeitsfall Ersatzfreiheitsstrafen von je zwei Tagen) verhängt, weil die Mitbeteiligte zu drei näher genannten Tatzeitpunkten ein Fahrzeug an einer näher bezeichneten Stelle abgestellt hatte, die für Rettungs- und Löschfahrzeuge ständig frei zu halten und entsprechend gekennzeichnet sei.
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Dagegen erhob die Mitbeteiligte Beschwerde lediglich betreffend die Strafhöhe.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) der Beschwerde der Mitbeteiligten hinsichtlich der Strafhöhe mit der Maßgabe statt, dass die Geldstrafen mit jeweils € 150,00 neu festgesetzt würden und der Ausspruch betreffend die Ersatzfreiheitsstrafen zu entfallen habe. Letzteres begründete das LVwG damit, dass § 33 Abs. 2 Steiermärkisches Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz einen Strafrahmen in Höhe von € 10.000,00, jedoch keine Ersatzfreiheitsstrafe vorsehe.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) der Beschwerde der Mitbeteiligten hinsichtlich der Strafhöhe mit der Maßgabe statt, dass die Geldstrafen mit jeweils € 150,00 neu festgesetzt würden und der Ausspruch betreffend die Ersatzfreiheitsstrafen zu entfallen habe. Letzteres begründete das LVwG damit, dass Paragraph 33, Absatz 2, Steiermärkisches Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz einen Strafrahmen in Höhe von € 10.000,00, jedoch keine Ersatzfreiheitsstrafe vorsehe.
Eine ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt.
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Dagegen richtet sich die vorliegende Amtsrevision mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
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Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht eingebracht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
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Die Revision ist zulässig, weil in der Zulässigkeitsbegründung ein Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von der hg. Rechtsprechung zu § 16 Abs. 1 VStG betreffend die Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe aufgezeigt wurde.Die Revision ist zulässig, weil in der Zulässigkeitsbegründung ein Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von der hg. Rechtsprechung zu Paragraph 16, Absatz eins, VStG betreffend die Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe aufgezeigt wurde.
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§ 33 Steiermärkisches Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz, LGBl. Nr. 12/2012 idF LGBl. Nr. 87/2013, lautet:Paragraph 33, Steiermärkisches Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz, Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2012, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, lautet: „§ 33
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1.
die in Bescheiden und Erkenntnissen getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält;
2.
Gebote oder Verbote einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nicht einhält;
3.
den Bestimmungen der §§ 6 bis 16 zuwiderhandelt;den Bestimmungen der Paragraphen 6, bis 16 zuwiderhandelt;
4.
die Duldungsverpflichtungen und Auskunftspflichten nach §§ 20 und 21 verletzt;die Duldungsverpflichtungen und Auskunftspflichten nach Paragraphen 20, und 21 verletzt;
5.
der Verpflichtung zur Meldung eines Brandes oder einer örtlichen Gefahr (§ 25) nicht nachkommt;der Verpflichtung zur Meldung eines Brandes oder einer örtlichen Gefahr (Paragraph 25,) nicht nachkommt;
6.
gegen die von der Einsatzleitung verhängten Sicherheitsvorkehrungen (§ 27) verstößt;gegen die von der Einsatzleitung verhängten Sicherheitsvorkehrungen (Paragraph 27,) verstößt;
7.
im Fall eines Brandes oder einer örtlichen Gefahr der Pflicht zur Hilfeleistung (§ 28 Abs. 1) nicht nachkommt oder die Duldungsverpflichtung (§ 28 Abs. 2) verletzt;im Fall eines Brandes oder einer örtlichen Gefahr der Pflicht zur Hilfeleistung (Paragraph 28, Absatz eins,) nicht nachkommt oder die Duldungsverpflichtung (Paragraph 28, Absatz 2,) verletzt;
8.
es unterlässt, Sicherungsmaßnahmen und Aufräumungsarbeiten durchzuführen (§ 30 Abs. 1).es unterlässt, Sicherungsmaßnahmen und Aufräumungsarbeiten durchzuführen (Paragraph 30, Absatz eins,).
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 10.000 Euro zu bestrafen.(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 10.000 Euro zu bestrafen.
(3) Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde.“
Gemäß § 16 Abs. 1 VStG ist zugleich mit der Verhängung einer Geldstrafe für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VStG ist zugleich mit der Verhängung einer Geldstrafe für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.
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Die Revisionswerberin verweist zutreffend unter anderem auf die Ausführungen bei Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 16 Rz. 2, wonach jeder Geldstrafe - sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen - eine korrespondierende Ersatzfreiheitsstrafe beizufügen ist, und zwar selbst dann, wenn die Verwaltungsvorschriften eine Ersatzfreiheitsstrafe nicht ausdrücklich vorsehen (vgl. auch VwGH 2.7.2020, Ra 2020/09/0025, Rn. 23; 6.9.2016, Ra 2016/09/0049, Rn. 13, jeweils mwN).Die Revisionswerberin verweist zutreffend unter anderem auf die Ausführungen bei Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 Paragraph 16, Rz. 2, wonach jeder Geldstrafe - sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen - eine korrespondierende Ersatzfreiheitsstrafe beizufügen ist, und zwar selbst dann, wenn die Verwaltungsvorschriften eine Ersatzfreiheitsstrafe nicht ausdrücklich vorsehen vergleiche , auch VwGH 2.7.2020, Ra 2020/09/0025, Rn. 23; 6.9.2016, Ra 2016/09/0049, Rn. 13, jeweils mwN). § 33 Steiermärkisches Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz enthält keine Bestimmung, wonach die Umwandlung einer Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe nicht stattzufinden habe (anders als dies etwa in § 19 Abs. 4 Düngemittelgesetz 1994, der durch BGBl. I Nr. 103/2021 aufgehoben wurde oder in dem ebenfalls mittlerweile aufgehobenen § 10 Abs. 1 COVID-19-Impfpflichtgesetz vorgesehen war).Paragraph 33, Steiermärkisches Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz enthält keine Bestimmung, wonach die Umwandlung einer Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe nicht stattzufinden habe (anders als dies etwa in Paragraph 19, Absatz 4, Düngemittelgesetz 1994, der durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2021, aufgehoben wurde oder in dem ebenfalls mittlerweile aufgehobenen Paragraph 10, Absatz eins, COVID-19-Impfpflichtgesetz vorgesehen war).
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Da das LVwG dies verkannte, war das angefochtene Erkenntnis im Umfang des Ausspruches, dass die Ersatzfreiheitsstrafen zu entfallen haben, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Da das LVwG dies verkannte, war das angefochtene Erkenntnis im Umfang des Ausspruches, dass die Ersatzfreiheitsstrafen zu entfallen haben, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Wien, am 22. Juni 2023