Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.06.2023

Geschäftszahl

Ra 2023/06/0038

Rechtssatz

Jeder Geldstrafe ist - sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen - eine korrespondierende Ersatzfreiheitsstrafe beizufügen, und zwar selbst dann, wenn die Verwaltungsvorschriften eine Ersatzfreiheitsstrafe nicht ausdrücklich vorsehen vergleiche auch VwGH 2.7.2020, Ra 2020/09/0025, Rn. 23; 6.9.2016, Ra 2016/09/0049, Rn. 13, jeweils mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023060038.L01