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1.1. Mit E-Mail vom 9. Jänner 2019 erhob der Mitbeteiligte eine Datenschutzbeschwerde an die Datenschutzbehörde (belangte Behörde und revisionswerbende Partei) unter Geltendmachung eines Verstoßes gegen das Grundrecht auf Datenschutz nach § 1 Datenschutzgesetz (DSG). Als Verantwortliche und Beschwerdegegnerin benannte er mit Vor- und Familiennamen eine bestimmte Person unter Angabe lediglich des Profils dieser Person auf einer bestimmten Online-Kommunikationsplattform für Nutzer in Europa. Begründend brachte der Mitbeteiligte vor, die Beschwerdegegnerin habe auf dieser Online-Kommunikationsplattform am „14/15. August 2018“ seinen Arbeitsplatz, Beruf und Dienstgeber einer „breiten Öffentlichkeit“ bekannt gemacht. Das Originalposting sei mittlerweile gelöscht und deshalb der inkriminierte Kommentar nicht mehr abrufbar, weshalb der Mitbeteiligte Screenshots davon vorlege.1.1. Mit E-Mail vom 9. Jänner 2019 erhob der Mitbeteiligte eine Datenschutzbeschwerde an die Datenschutzbehörde (belangte Behörde und revisionswerbende Partei) unter Geltendmachung eines Verstoßes gegen das Grundrecht auf Datenschutz nach Paragraph eins, Datenschutzgesetz (DSG). Als Verantwortliche und Beschwerdegegnerin benannte er mit Vor- und Familiennamen eine bestimmte Person unter Angabe lediglich des Profils dieser Person auf einer bestimmten Online-Kommunikationsplattform für Nutzer in Europa. Begründend brachte der Mitbeteiligte vor, die Beschwerdegegnerin habe auf dieser Online-Kommunikationsplattform am „14/15. August 2018“ seinen Arbeitsplatz, Beruf und Dienstgeber einer „breiten Öffentlichkeit“ bekannt gemacht. Das Originalposting sei mittlerweile gelöscht und deshalb der inkriminierte Kommentar nicht mehr abrufbar, weshalb der Mitbeteiligte Screenshots davon vorlege.
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1.2. Mit Bescheid vom 6. Februar 2019 wies die Datenschutzbehörde die Datenschutzbeschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 24 Abs. 2 Z 2 DSG mangels Angabe einer zustellfähigen Adresse der Beschwerdegegnerin trotz Aufforderung zur Mängelbehebung innerhalb angemessener Frist zurück.1.2. Mit Bescheid vom 6. Februar 2019 wies die Datenschutzbehörde die Datenschutzbeschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit , Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, DSG mangels Angabe einer zustellfähigen Adresse der Beschwerdegegnerin trotz Aufforderung zur Mängelbehebung innerhalb angemessener Frist zurück.
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Diesen Beschluss hob das Verwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 30. März 2020 ersatzlos auf und trug der Datenschutzbehörde die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf.
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1.3. Mit Bescheid vom 8. September 2021 wies die Datenschutzbehörde die Datenschutzbeschwerde des Mitbeteiligten nunmehr als unbegründet ab. Begründend führte sie aus, mangels Kenntnis einer zustellfähigen Adresse der Beschwerdegegnerin sei der Betreiber der Online-Kommunikationsplattform mit Sitz in Irland schriftlich aufgefordert worden, gemäß § 18 Abs. 3 des Bundesgesetzes, mit dem bestimmte rechtliche Aspekte des elektronischen Geschäfts- und Rechtsverkehrs geregelt werden (E-Commerce-Gesetz - ECG), in der im Jahr 2020 noch geltenden Stammfassung, BGBl. I Nr. 152/2001, den Namen und die Adresse des Nutzers des näher angegebenen Profils bekanntzugeben. Der Betreiber der Online-Kommunikationsplattform habe mit Schreiben vom 7. Juli 2020 geantwortet, für die Herausgabe der Daten werde eine gültige Herausgabeverfügung oder gerichtliche Entscheidung benötigt. Daraufhin habe die Datenschutzbehörde ein Amtshilfeersuchen zur Ausforschung einer zustellfähigen Adresse der Beschwerdegegnerin an die irische Aufsichtsbehörde gerichtet. Die irische Aufsichtsbehörde habe sich jedoch im Hinblick auf die Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“), für unzuständig erklärt. Schließlich sei eine amtswegige Abfrage im Zentralen Melderegister (ZMR) sowie im Ergänzungsregister für natürliche Personen (ERnP) betreffend den vom Mitbeteiligten bekanntgegebenen Namen der Beschwerdegegnerin ergebnislos geblieben.1.3. Mit Bescheid vom 8. September 2021 wies die Datenschutzbehörde die Datenschutzbeschwerde des Mitbeteiligten nunmehr als unbegründet ab. Begründend führte sie aus, mangels Kenntnis einer zustellfähigen Adresse der Beschwerdegegnerin sei der Betreiber der Online-Kommunikationsplattform mit Sitz in Irland schriftlich aufgefordert worden, gemäß Paragraph 18, Absatz 3, des Bundesgesetzes, mit dem bestimmte rechtliche Aspekte des elektronischen Geschäfts- und Rechtsverkehrs geregelt werden (E-Commerce-Gesetz - ECG), in der im Jahr 2020 noch geltenden Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2001,, den Namen und die Adresse des Nutzers des näher angegebenen Profils bekanntzugeben. Der Betreiber der Online-Kommunikationsplattform habe mit Schreiben vom 7. Juli 2020 geantwortet, für die Herausgabe der Daten werde eine gültige Herausgabeverfügung oder gerichtliche Entscheidung benötigt. Daraufhin habe die Datenschutzbehörde ein Amtshilfeersuchen zur Ausforschung einer zustellfähigen Adresse der Beschwerdegegnerin an die irische Aufsichtsbehörde gerichtet. Die irische Aufsichtsbehörde habe sich jedoch im Hinblick auf die Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“), für unzuständig erklärt. Schließlich sei eine amtswegige Abfrage im Zentralen Melderegister (ZMR) sowie im Ergänzungsregister für natürliche Personen (ERnP) betreffend den vom Mitbeteiligten bekanntgegebenen Namen der Beschwerdegegnerin ergebnislos geblieben. Der Datenschutzbehörde sei es somit letztlich nicht möglich gewesen, eine zustellfähige Adresse der Beschwerdegegnerin zu ermitteln bzw. diese überhaupt zu identifizieren. Denkbar sei, dass es sich bei dem auf der Online-Kommunikationsplattform veröffentlichten Namen der Beschwerdegegnerin um einen Alias-Namen handle. Ein „(inhaltliches) Verfahren“ habe daher nicht geführt werden können.
Gemäß Art. 57 Abs. 1 lit. f DSGVO sei eine Aufsichtsbehörde verpflichtet, den Gegenstand einer Beschwerde in angemessenem Umfang (und nicht „vollumfänglich“) zu untersuchen. Eine etwaige Unmöglichkeit, die anspruchsbegründenden Tatsachen festzustellen, gehe zu Lasten des Antragstellers. Der Antrag sei in diesem Fall abzuweisen.Gemäß Artikel 57, Absatz eins, Litera f, DSGVO sei eine Aufsichtsbehörde verpflichtet, den Gegenstand einer Beschwerde in angemessenem Umfang (und nicht „vollumfänglich“) zu untersuchen. Eine etwaige Unmöglichkeit, die anspruchsbegründenden Tatsachen festzustellen, gehe zu Lasten des Antragstellers. Der Antrag sei in diesem Fall abzuweisen.
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1.4. Der dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde gab das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss Folge, hob den Bescheid der Datenschutzbehörde gemäß § 28 Abs. 3 (zweiter Satz) VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Datenschutzbehörde zurück. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.1.4. Der dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde gab das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss Folge, hob den Bescheid der Datenschutzbehörde gemäß Paragraph 28, Absatz 3, (zweiter Satz) VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Datenschutzbehörde zurück. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
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Nach Darstellung des Verfahrensgangs und der Rechtslage führte das Verwaltungsgericht begründend aus, die Fortsetzung des vorliegenden Verfahrens setze nähere Kenntnisse über die Beschwerdegegnerin, deren wahren Namen und deren postalische Adresse oder E-Mail-Adresse voraus. Die Datenschutzbehörde hätte sich nicht mit den Antworten des Betreibers der Online-Kommunikationsplattform und der irischen Aufsichtsbehörde zufriedengeben dürfen. Vielmehr hätte die Datenschutzbehörde gegenüber dem Betreiber klarstellen müssen, dass es sich bei ihrer Anfrage um ein behördliches Ersuchen mit „dahinterstehender gerichtlicher Entscheidung“ (Hinweis auf das Erkenntnis vom 30. März 2020) handle. Ebenso hätte sie bei der irischen Aufsichtsbehörde rückfragen müssen, auf welche Rechtsgrundlage sie sich bei ihrer abschlägigen Antwort beziehe.
Insbesondere aus Art. 57 Abs. 1 lit. g DSGVO und Art. 61 DSGVO resultiere unabhängig vom Vorliegen grenzüberschreitender Sachverhalte eine Pflicht der Aufsichtsbehörden zur Zusammenarbeit, insbesondere durch Informationsaustausch und Amtshilfe. Es wäre daher Sache der irischen Aufsichtsbehörde gewesen, darzustellen, ob aufgrund Art. 15 der Richtlinie 2000/31/EG in Irland eine nationale Gesetzgebung über die Anordnung behördlicher oder gerichtlicher Herausgabeverpflichtungen bestehe. Die Datenschutzbehörde hätte diese Information urgieren und ihrem Ersuchen Nachdruck verleihen müssen. Insofern handle es sich angesichts der unbeanstandet gelassenen ungenügenden Antworten um im Ergebnis ungeeignete Ermittlungsschritte der Datenschutzbehörde. Vorliegend sei es zweckmäßiger, wenn die Datenschutzbehörde und nicht das Verwaltungsgericht die Fortsetzung der Ermittlungen vornehme. Insbesondere könne die Datenschutzbehörde das primär auf Behörden ausgerichtete Kommunikationssystem „IMI“ nutzen.Insbesondere aus Artikel 57, Absatz eins, Litera g, DSGVO und Artikel 61, DSGVO resultiere unabhängig vom Vorliegen grenzüberschreitender Sachverhalte eine Pflicht der Aufsichtsbehörden zur Zusammenarbeit, insbesondere durch Informationsaustausch und Amtshilfe. Es wäre daher Sache der irischen Aufsichtsbehörde gewesen, darzustellen, ob aufgrund Artikel 15, der Richtlinie 2000/31/EG in Irland eine nationale Gesetzgebung über die Anordnung behördlicher oder gerichtlicher Herausgabeverpflichtungen bestehe. Die Datenschutzbehörde hätte diese Information urgieren und ihrem Ersuchen Nachdruck verleihen müssen. Insofern handle es sich angesichts der unbeanstandet gelassenen ungenügenden Antworten um im Ergebnis ungeeignete Ermittlungsschritte der Datenschutzbehörde. Vorliegend sei es zweckmäßiger, wenn die Datenschutzbehörde und nicht das Verwaltungsgericht die Fortsetzung der Ermittlungen vornehme. Insbesondere könne die Datenschutzbehörde das primär auf Behörden ausgerichtete Kommunikationssystem „IMI“ nutzen.
Im Übrigen wäre in Bezug auf die Direktanfrage an den Betreiber der Online-Kommunikationsplattform zu klären, ob eine dem österreichischem Recht (§ 18 Abs. 4 ECG) entsprechende irische Rechtslage bestehe, wonach selbst nichtbehördlichen Kontaktanfragen nachzukommen sei, sofern ein überwiegendes rechtliches Interesse an der Feststellung der Identität eines Nutzers oder eines bestimmten rechtswidrigen Sachverhalts glaubhaft gemacht werde und die Kenntnis dieser Informationen eine wesentliche Voraussetzung für die Rechtsverfolgung bilde.Im Übrigen wäre in Bezug auf die Direktanfrage an den Betreiber der Online-Kommunikationsplattform zu klären, ob eine dem österreichischem Recht (Paragraph 18, Absatz 4, ECG) entsprechende irische Rechtslage bestehe, wonach selbst nichtbehördlichen Kontaktanfragen nachzukommen sei, sofern ein überwiegendes rechtliches Interesse an der Feststellung der Identität eines Nutzers oder eines bestimmten rechtswidrigen Sachverhalts glaubhaft gemacht werde und die Kenntnis dieser Informationen eine wesentliche Voraussetzung für die Rechtsverfolgung bilde.
Die Datenschutzbehörde habe daher die Sache nicht „angemessen“ im Sinne des Art. 57 Abs. 1 lit. f DSGVO untersucht. Sie sei ihren Erhebungspflichten nicht im gebotenen Umfang nachgekommen. Ihre Ermittlungsschritte seien unzureichend gewesen, und es sei nicht ersichtlich, dass die Datenschutzbehörde sämtliche ihr zur Verfügung stehenden (rechtlichen) Mittel (nationale und unionsrechtliche Rechtsbehelfe) genutzt habe.Die Datenschutzbehörde habe daher die Sache nicht „angemessen“ im Sinne des Artikel 57, Absatz eins, Litera f, DSGVO untersucht. Sie sei ihren Erhebungspflichten nicht im gebotenen Umfang nachgekommen. Ihre Ermittlungsschritte seien unzureichend gewesen, und es sei nicht ersichtlich, dass die Datenschutzbehörde sämtliche ihr zur Verfügung stehenden (rechtlichen) Mittel (nationale und unionsrechtliche Rechtsbehelfe) genutzt habe.
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1.5. Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision der Datenschutzbehörde. In der dagegen erstatteten selbst verfassten Revisionsbeantwortung beantragt der Mitbeteiligte die Abweisung der Revision.
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2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).2. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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3.1. Die Datenschutzbehörde macht in ihrem Zulässigkeitsvorbringen pauschal ein Abweichen von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den - aus ihrer Sicht konkret nicht vorliegenden - Voraussetzungen gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG geltend, ohne dies bezogen auf das vorliegende Verfahren zu begründen. Sie bringt lediglich pauschal vor, es lägen keine derart krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken vor, die für eine Zurückverweisung sprächen; das Verwaltungsgericht hätte die von ihm geforderten Ermittlungsschritte selbst ohne großen Aufwand setzen können.3.1. Die Datenschutzbehörde macht in ihrem Zulässigkeitsvorbringen pauschal ein Abweichen von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den - aus ihrer Sicht konkret nicht vorliegenden - Voraussetzungen gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG geltend, ohne dies bezogen auf das vorliegende Verfahren zu begründen. Sie bringt lediglich pauschal vor, es lägen keine derart krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken vor, die für eine Zurückverweisung sprächen; das Verwaltungsgericht hätte die von ihm geforderten Ermittlungsschritte selbst ohne großen Aufwand setzen können.
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3.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. zu alldem etwa VwGH 2.8.2023, Ra 2023/04/0091, Rn. 19, mwN). Die Anwendung von allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen - wie vorliegend die Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG - ist idR eine Frage des Einzelfalls, die nur revisibel ist, wenn das Verwaltungsgericht diese Grundsätze durch ein unvertretbares Vorgehen verletzt hätte (vgl. VwGH 27.12.2024, Ra 2024/04/0440, Rn. 13, mwN).3.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche , Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche , zu alldem etwa VwGH 2.8.2023, Ra 2023/04/0091, Rn. 19, mwN). Die Anwendung von allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen - wie vorliegend die Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG - ist idR eine Frage des Einzelfalls, die nur revisibel ist, wenn das Verwaltungsgericht diese Grundsätze durch ein unvertretbares Vorgehen verletzt hätte vergleiche , VwGH 27.12.2024, Ra 2024/04/0440, Rn. 13, mwN). 13
Mit den bloß pauschalen Ausführungen zum Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ohne näheres Eingehen auf den vorliegenden Einzelfall legt die Datenschutzbehörde in ihrem Zulässigkeitsvorbringen kein unvertretbares Vorgehen des Verwaltungsgerichts dar. Nicht zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass die gegenständlichen Ermittlungslücken das Ausfindigmachen des datenschutzrechtlich Verantwortlichen durch die Datenschutzbehörde ausgehend von der dem Mitbeteiligten gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 DSG zumutbaren Bezeichnung des Beschwerdegegners betreffen (vgl. zur Benennung des datenschutzrechtlich Verantwortlichen nach § 24 Abs. 2 Z 2 DSG in der Datenschutzbeschwerde und unter anderem zum Ausfindigmachen des datenschutzrechtlich Verantwortlichen durch die Datenschutzbehörde nach entsprechenden Ermittlungen VwGH 5.6.2025, Ra 2024/04/0008, Rn. 26 ff). Zur inhaltlichen Behandlung der vom Mitbeteiligten behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung hat die Datenschutzbehörde noch gar kein Ermittlungsverfahren durchgeführt.Mit den bloß pauschalen Ausführungen zum Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ohne näheres Eingehen auf den vorliegenden Einzelfall legt die Datenschutzbehörde in ihrem Zulässigkeitsvorbringen kein unvertretbares Vorgehen des Verwaltungsgerichts dar. Nicht zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass die gegenständlichen Ermittlungslücken das Ausfindigmachen des datenschutzrechtlich Verantwortlichen durch die Datenschutzbehörde ausgehend von der dem Mitbeteiligten gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, DSG zumutbaren Bezeichnung des Beschwerdegegners betreffen vergleiche , zur Benennung des datenschutzrechtlich Verantwortlichen nach Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, DSG in der Datenschutzbeschwerde und unter anderem zum Ausfindigmachen des datenschutzrechtlich Verantwortlichen durch die Datenschutzbehörde nach entsprechenden Ermittlungen VwGH 5.6.2025, Ra 2024/04/0008, Rn. 26 ff). Zur inhaltlichen Behandlung der vom Mitbeteiligten behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung hat die Datenschutzbehörde noch gar kein Ermittlungsverfahren durchgeführt. 14
4.1. Im Übrigen bringt die Datenschutzbehörde zur Zulässigkeit ihrer Revision vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage, wann eine Untersuchung im „angemessenen Umfang“ iSd Art. 57 Abs. 1 lit. f DSGVO vorliege.4.1. Im Übrigen bringt die Datenschutzbehörde zur Zulässigkeit ihrer Revision vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage, wann eine Untersuchung im „angemessenen Umfang“ iSd Artikel 57, Absatz eins, Litera f, DSGVO vorliege.
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4.2. Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtes oder selbst nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, ist eine Revision wegen fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (mehr) zulässig (vgl. etwa VwGH 8.8.2018, Ra 2017/04/0090 bis 0091, Rn. 5, mwN).4.2. Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtes oder selbst nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, ist eine Revision wegen fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (mehr) zulässig vergleiche , etwa VwGH 8.8.2018, Ra 2017/04/0090 bis 0091, Rn. 5, mwN).
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4.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 21. Dezember 2023, Ra 2023/04/0254, Rn. 11 ff, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, in einem - wie vorliegend - Verfahren betreffend eine Behebung und Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG durch das Verwaltungsgericht bereits mit der Bestimmung des Art. 57 Abs. 1 lit. f DSGVO auseinandergesetzt. Darin hat der Verwaltungsgerichtshof unter Verweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union zu den unionsrechtlichen Grundsätzen der Äquivalenz und Effektivität festgehalten, dass die Datenschutzbehörde im Verfahren über eine Datenschutzbeschwerde den sich aus § 37 und § 39 Abs. 2 AVG ergebenden Grundsatz der materiellen Wahrheit (Offizialprinzip, Amtswegigkeitsprinzip) jeweils einzelfallbezogen zu beachten hat, um einer betroffenen Person, die sich in ihren Rechten gemäß der DSGVO verletzt sieht, einen wirksamen Rechtsschutz zu gewährleisten und die Einhaltung der Bestimmungen der DSGVO sicherzustellen. Entgegen der (auch hier in den Revisionsgründen vertretenen) Ansicht der Datenschutzbehörde besteht kein Anhaltspunkt für eine „partielle“ Derogation des sich aus § 37 und § 39 Abs. 2 AVG ergebenden Grundsatzes der materiellen Wahrheit durch Art. 57 Abs. 1 lit. f DSGVO zu Lasten der Parteien des Verfahrens über eine Beschwerde gemäß Art. 77 Abs. 1 DSGVO.4.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 21. Dezember 2023, Ra 2023/04/0254, Rn. 11 ff, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, in einem - wie vorliegend - Verfahren betreffend eine Behebung und Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG durch das Verwaltungsgericht bereits mit der Bestimmung des Artikel 57, Absatz eins, Litera f, DSGVO auseinandergesetzt. Darin hat der Verwaltungsgerichtshof unter Verweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union zu den unionsrechtlichen Grundsätzen der Äquivalenz und Effektivität festgehalten, dass die Datenschutzbehörde im Verfahren über eine Datenschutzbeschwerde den sich aus Paragraph 37 und Paragraph 39, Absatz 2, AVG ergebenden Grundsatz der materiellen Wahrheit (Offizialprinzip, Amtswegigkeitsprinzip) jeweils einzelfallbezogen zu beachten hat, um einer betroffenen Person, die sich in ihren Rechten gemäß der DSGVO verletzt sieht, einen wirksamen Rechtsschutz zu gewährleisten und die Einhaltung der Bestimmungen der DSGVO sicherzustellen. Entgegen der (auch hier in den Revisionsgründen vertretenen) Ansicht der Datenschutzbehörde besteht kein Anhaltspunkt für eine „partielle“ Derogation des sich aus Paragraph 37 und Paragraph 39, Absatz 2, AVG ergebenden Grundsatzes der materiellen Wahrheit durch Artikel 57, Absatz eins, Litera f, DSGVO zu Lasten der Parteien des Verfahrens über eine Beschwerde gemäß Artikel 77, Absatz eins, DSGVO.
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4.4. Dem Zulässigkeitsvorbringen, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 57 Abs. 1 lit. f DSGVO, ist somit der Boden entzogen (vgl. auch VwGH 13.6.2024, Ra 2023/04/0259, Rn. 10, 11).4.4. Dem Zulässigkeitsvorbringen, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 57, Absatz eins, Litera f, DSGVO, ist somit der Boden entzogen vergleiche , auch VwGH 13.6.2024, Ra 2023/04/0259, Rn. 10, 11). 18
5. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.5. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 27. Juli 2026