Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/04/0089

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/04/0089

Entscheidungsdatum

27.07.2026

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
VwGVG 2014 §28
VwGVG 2014 §28 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/03/0063 E 26. Juni 2014 VwSlg 18886 A/2014 RS 29

Stammrechtssatz

Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023040089.L04

Im RIS seit

18.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2026

Dokumentnummer

JWR_2023040089_20260727L01

Rechtssatz für Ra 2023/04/0089

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2023/04/0089

Entscheidungsdatum

27.07.2026

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §28 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/08/0228 B 12. November 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Die Anwendung von allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen - hier der Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG - ist idR eine Frage des Einzelfalls, die nur revisibel ist, wenn das Verwaltungsgericht diese Grundsätze durch ein unvertretbares Vorgehen verletzt hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023040089.L01

Im RIS seit

18.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2026

Dokumentnummer

JWR_2023040089_20260727L02

Rechtssatz für Ra 2023/04/0089

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2023/04/0089

Entscheidungsdatum

27.07.2026

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E15202000
E3R E19400000
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
AVG §39 Abs2
EURallg
VwRallg
32016R0679 DSGVO Art57 Abs1 litf
32016R0679 DSGVO Art77 Abs1
62021CJ0300 Österreichische Post VORAB
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2023/04/0254 E 21. Dezember 2023 RS 2 (hier nur der letzte Satz ohne den letzten Klammerausdruck)

Stammrechtssatz

Mangels einschlägiger Unionsregeln ist es gemäß ständiger Rechtsprechung des EuGH nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, die verfahrensrechtlichen Modalitäten der Rechtsbehelfe, die zum Schutz der Rechte der Bürger bestimmt sind, festzulegen. Dies setzt allerdings voraus, dass diese Modalitäten bei unter das Unionsrecht fallenden Sachverhalten nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) vergleiche etwa im Anwendungsbereich der DSGVO EuGH 4.5.2023, Österreichische Post [Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten], C-300/21, Rn. 53, mwN). Im Sinn dieser Rechtsprechung des EuGH, insbesondere den darin angeführten Grundsätzen der Äquivalenz und Effektivität, ist von der DSB im Verfahren über eine Datenschutzbeschwerde der sich aus Paragraph 37 und Paragraph 39, Absatz 2, AVG ergebende Grundsatz der materiellen Wahrheit (Offizialprinzip, Amtswegigkeitsprinzip) jeweils einzelfallbezogen vergleiche u.a. Erwägungsgrund 141, zur DSGVO) zu beachten, um einer betroffenen Person, die sich in ihren Rechten gemäß der DSGVO verletzt sieht, einen wirksamen Rechtsschutz zu gewährleisten und die Einhaltung der Bestimmungen der DSGVO sicherzustellen vergleiche VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/0121, mwN, wonach das Amtswegigkeitsprinzip nach der österreichischen Rechtslage den [unionsrechtlichen] Grundsätzen der Effektivität und der Äquivalenz keinesfalls entgegensteht).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62021CJ0300 Österreichische Post VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5 Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023040089.L02

Im RIS seit

18.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2026

Dokumentnummer

JWR_2023040089_20260727L03

Rechtssatz für Ra 2023/04/0089

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2023/04/0089

Entscheidungsdatum

27.07.2026

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E15202000
E3R E19400000
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
AVG §39 Abs2
EURallg
VwRallg
32016R0679 DSGVO Art57 Abs1 litf
32016R0679 DSGVO Art77 Abs1
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2023/04/0254 E 21. Dezember 2023 RS 3

Stammrechtssatz

Es besteht kein Anhaltspunkt für eine "partielle" Derogation des sich aus Paragraph 37 und Paragraph 39, Absatz 2, AVG ergebenden Grundsatzes der materiellen Wahrheit (Offizialprinzip, Amtswegigkeitsprinzip) durch Artikel 57, Absatz eins, Litera f, DSGVO zu Lasten der Parteien des Verfahrens über eine Beschwerde gemäß Artikel 77, Absatz eins, DSGVO.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5 Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023040089.L03

Im RIS seit

18.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2026

Dokumentnummer

JWR_2023040089_20260727L04

Entscheidungstext Ra 2023/04/0089

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2023/04/0089

Entscheidungsdatum

27.07.2026

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E15202000
E3R E19400000
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
AVG §39 Abs2
B-VG Art133 Abs4
EURallg
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §28
VwGVG 2014 §28 Abs3
VwRallg
32016R0679 DSGVO Art57 Abs1 litf
32016R0679 DSGVO Art77 Abs1
62021CJ0300 Österreichische Post VORAB
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lukasser und die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision der Datenschutzbehörde gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 2023, Zl. W274 2247619-1/4E, betreffend eine datenschutzrechtliche Angelegenheit (weitere Partei: Bundesministerin für Justiz; mitbeteiligte Partei: F H), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
1.1. Mit E-Mail vom 9. Jänner 2019 erhob der Mitbeteiligte eine Datenschutzbeschwerde an die Datenschutzbehörde (belangte Behörde und revisionswerbende Partei) unter Geltendmachung eines Verstoßes gegen das Grundrecht auf Datenschutz nach Paragraph eins, Datenschutzgesetz (DSG). Als Verantwortliche und Beschwerdegegnerin benannte er mit Vor- und Familiennamen eine bestimmte Person unter Angabe lediglich des Profils dieser Person auf einer bestimmten Online-Kommunikationsplattform für Nutzer in Europa. Begründend brachte der Mitbeteiligte vor, die Beschwerdegegnerin habe auf dieser Online-Kommunikationsplattform am „14/15. August 2018“ seinen Arbeitsplatz, Beruf und Dienstgeber einer „breiten Öffentlichkeit“ bekannt gemacht. Das Originalposting sei mittlerweile gelöscht und deshalb der inkriminierte Kommentar nicht mehr abrufbar, weshalb der Mitbeteiligte Screenshots davon vorlege.
2
1.2. Mit Bescheid vom 6. Februar 2019 wies die Datenschutzbehörde die Datenschutzbeschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit , Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, DSG mangels Angabe einer zustellfähigen Adresse der Beschwerdegegnerin trotz Aufforderung zur Mängelbehebung innerhalb angemessener Frist zurück.
3
Diesen Beschluss hob das Verwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 30. März 2020 ersatzlos auf und trug der Datenschutzbehörde die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf.
4
1.3. Mit Bescheid vom 8. September 2021 wies die Datenschutzbehörde die Datenschutzbeschwerde des Mitbeteiligten nunmehr als unbegründet ab. Begründend führte sie aus, mangels Kenntnis einer zustellfähigen Adresse der Beschwerdegegnerin sei der Betreiber der Online-Kommunikationsplattform mit Sitz in Irland schriftlich aufgefordert worden, gemäß Paragraph 18, Absatz 3, des Bundesgesetzes, mit dem bestimmte rechtliche Aspekte des elektronischen Geschäfts- und Rechtsverkehrs geregelt werden (E-Commerce-Gesetz - ECG), in der im Jahr 2020 noch geltenden Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2001,, den Namen und die Adresse des Nutzers des näher angegebenen Profils bekanntzugeben. Der Betreiber der Online-Kommunikationsplattform habe mit Schreiben vom 7. Juli 2020 geantwortet, für die Herausgabe der Daten werde eine gültige Herausgabeverfügung oder gerichtliche Entscheidung benötigt. Daraufhin habe die Datenschutzbehörde ein Amtshilfeersuchen zur Ausforschung einer zustellfähigen Adresse der Beschwerdegegnerin an die irische Aufsichtsbehörde gerichtet. Die irische Aufsichtsbehörde habe sich jedoch im Hinblick auf die Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“), für unzuständig erklärt. Schließlich sei eine amtswegige Abfrage im Zentralen Melderegister (ZMR) sowie im Ergänzungsregister für natürliche Personen (ERnP) betreffend den vom Mitbeteiligten bekanntgegebenen Namen der Beschwerdegegnerin ergebnislos geblieben.

Der Datenschutzbehörde sei es somit letztlich nicht möglich gewesen, eine zustellfähige Adresse der Beschwerdegegnerin zu ermitteln bzw. diese überhaupt zu identifizieren. Denkbar sei, dass es sich bei dem auf der Online-Kommunikationsplattform veröffentlichten Namen der Beschwerdegegnerin um einen Alias-Namen handle. Ein „(inhaltliches) Verfahren“ habe daher nicht geführt werden können.

Gemäß Artikel 57, Absatz eins, Litera f, DSGVO sei eine Aufsichtsbehörde verpflichtet, den Gegenstand einer Beschwerde in angemessenem Umfang (und nicht „vollumfänglich“) zu untersuchen. Eine etwaige Unmöglichkeit, die anspruchsbegründenden Tatsachen festzustellen, gehe zu Lasten des Antragstellers. Der Antrag sei in diesem Fall abzuweisen.

5
1.4. Der dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde gab das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss Folge, hob den Bescheid der Datenschutzbehörde gemäß Paragraph 28, Absatz 3, (zweiter Satz) VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Datenschutzbehörde zurück. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
6
Nach Darstellung des Verfahrensgangs und der Rechtslage führte das Verwaltungsgericht begründend aus, die Fortsetzung des vorliegenden Verfahrens setze nähere Kenntnisse über die Beschwerdegegnerin, deren wahren Namen und deren postalische Adresse oder E-Mail-Adresse voraus. Die Datenschutzbehörde hätte sich nicht mit den Antworten des Betreibers der Online-Kommunikationsplattform und der irischen Aufsichtsbehörde zufriedengeben dürfen. Vielmehr hätte die Datenschutzbehörde gegenüber dem Betreiber klarstellen müssen, dass es sich bei ihrer Anfrage um ein behördliches Ersuchen mit „dahinterstehender gerichtlicher Entscheidung“ (Hinweis auf das Erkenntnis vom 30. März 2020) handle. Ebenso hätte sie bei der irischen Aufsichtsbehörde rückfragen müssen, auf welche Rechtsgrundlage sie sich bei ihrer abschlägigen Antwort beziehe.

Insbesondere aus Artikel 57, Absatz eins, Litera g, DSGVO und Artikel 61, DSGVO resultiere unabhängig vom Vorliegen grenzüberschreitender Sachverhalte eine Pflicht der Aufsichtsbehörden zur Zusammenarbeit, insbesondere durch Informationsaustausch und Amtshilfe. Es wäre daher Sache der irischen Aufsichtsbehörde gewesen, darzustellen, ob aufgrund Artikel 15, der Richtlinie 2000/31/EG in Irland eine nationale Gesetzgebung über die Anordnung behördlicher oder gerichtlicher Herausgabeverpflichtungen bestehe. Die Datenschutzbehörde hätte diese Information urgieren und ihrem Ersuchen Nachdruck verleihen müssen. Insofern handle es sich angesichts der unbeanstandet gelassenen ungenügenden Antworten um im Ergebnis ungeeignete Ermittlungsschritte der Datenschutzbehörde. Vorliegend sei es zweckmäßiger, wenn die Datenschutzbehörde und nicht das Verwaltungsgericht die Fortsetzung der Ermittlungen vornehme. Insbesondere könne die Datenschutzbehörde das primär auf Behörden ausgerichtete Kommunikationssystem „IMI“ nutzen.

Im Übrigen wäre in Bezug auf die Direktanfrage an den Betreiber der Online-Kommunikationsplattform zu klären, ob eine dem österreichischem Recht (Paragraph 18, Absatz 4, ECG) entsprechende irische Rechtslage bestehe, wonach selbst nichtbehördlichen Kontaktanfragen nachzukommen sei, sofern ein überwiegendes rechtliches Interesse an der Feststellung der Identität eines Nutzers oder eines bestimmten rechtswidrigen Sachverhalts glaubhaft gemacht werde und die Kenntnis dieser Informationen eine wesentliche Voraussetzung für die Rechtsverfolgung bilde.

Die Datenschutzbehörde habe daher die Sache nicht „angemessen“ im Sinne des Artikel 57, Absatz eins, Litera f, DSGVO untersucht. Sie sei ihren Erhebungspflichten nicht im gebotenen Umfang nachgekommen. Ihre Ermittlungsschritte seien unzureichend gewesen, und es sei nicht ersichtlich, dass die Datenschutzbehörde sämtliche ihr zur Verfügung stehenden (rechtlichen) Mittel (nationale und unionsrechtliche Rechtsbehelfe) genutzt habe.

7
1.5. Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision der Datenschutzbehörde. In der dagegen erstatteten selbst verfassten Revisionsbeantwortung beantragt der Mitbeteiligte die Abweisung der Revision.
8
2. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
9
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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3.1. Die Datenschutzbehörde macht in ihrem Zulässigkeitsvorbringen pauschal ein Abweichen von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den - aus ihrer Sicht konkret nicht vorliegenden - Voraussetzungen gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG geltend, ohne dies bezogen auf das vorliegende Verfahren zu begründen. Sie bringt lediglich pauschal vor, es lägen keine derart krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken vor, die für eine Zurückverweisung sprächen; das Verwaltungsgericht hätte die von ihm geforderten Ermittlungsschritte selbst ohne großen Aufwand setzen können.
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3.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche , Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche , zu alldem etwa VwGH 2.8.2023, Ra 2023/04/0091, Rn. 19, mwN). Die Anwendung von allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen - wie vorliegend die Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG - ist idR eine Frage des Einzelfalls, die nur revisibel ist, wenn das Verwaltungsgericht diese Grundsätze durch ein unvertretbares Vorgehen verletzt hätte vergleiche , VwGH 27.12.2024, Ra 2024/04/0440, Rn. 13, mwN).
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Mit den bloß pauschalen Ausführungen zum Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ohne näheres Eingehen auf den vorliegenden Einzelfall legt die Datenschutzbehörde in ihrem Zulässigkeitsvorbringen kein unvertretbares Vorgehen des Verwaltungsgerichts dar. Nicht zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass die gegenständlichen Ermittlungslücken das Ausfindigmachen des datenschutzrechtlich Verantwortlichen durch die Datenschutzbehörde ausgehend von der dem Mitbeteiligten gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, DSG zumutbaren Bezeichnung des Beschwerdegegners betreffen vergleiche , zur Benennung des datenschutzrechtlich Verantwortlichen nach Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, DSG in der Datenschutzbeschwerde und unter anderem zum Ausfindigmachen des datenschutzrechtlich Verantwortlichen durch die Datenschutzbehörde nach entsprechenden Ermittlungen VwGH 5.6.2025, Ra 2024/04/0008, Rn. 26 ff). Zur inhaltlichen Behandlung der vom Mitbeteiligten behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung hat die Datenschutzbehörde noch gar kein Ermittlungsverfahren durchgeführt.
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4.1. Im Übrigen bringt die Datenschutzbehörde zur Zulässigkeit ihrer Revision vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage, wann eine Untersuchung im „angemessenen Umfang“ iSd Artikel 57, Absatz eins, Litera f, DSGVO vorliege.
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4.2. Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtes oder selbst nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, ist eine Revision wegen fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (mehr) zulässig vergleiche , etwa VwGH 8.8.2018, Ra 2017/04/0090 bis 0091, Rn. 5, mwN).
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4.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 21. Dezember 2023, Ra 2023/04/0254, Rn. 11 ff, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, in einem - wie vorliegend - Verfahren betreffend eine Behebung und Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG durch das Verwaltungsgericht bereits mit der Bestimmung des Artikel 57, Absatz eins, Litera f, DSGVO auseinandergesetzt. Darin hat der Verwaltungsgerichtshof unter Verweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union zu den unionsrechtlichen Grundsätzen der Äquivalenz und Effektivität festgehalten, dass die Datenschutzbehörde im Verfahren über eine Datenschutzbeschwerde den sich aus Paragraph 37 und Paragraph 39, Absatz 2, AVG ergebenden Grundsatz der materiellen Wahrheit (Offizialprinzip, Amtswegigkeitsprinzip) jeweils einzelfallbezogen zu beachten hat, um einer betroffenen Person, die sich in ihren Rechten gemäß der DSGVO verletzt sieht, einen wirksamen Rechtsschutz zu gewährleisten und die Einhaltung der Bestimmungen der DSGVO sicherzustellen. Entgegen der (auch hier in den Revisionsgründen vertretenen) Ansicht der Datenschutzbehörde besteht kein Anhaltspunkt für eine „partielle“ Derogation des sich aus Paragraph 37 und Paragraph 39, Absatz 2, AVG ergebenden Grundsatzes der materiellen Wahrheit durch Artikel 57, Absatz eins, Litera f, DSGVO zu Lasten der Parteien des Verfahrens über eine Beschwerde gemäß Artikel 77, Absatz eins, DSGVO.
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4.4. Dem Zulässigkeitsvorbringen, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 57, Absatz eins, Litera f, DSGVO, ist somit der Boden entzogen vergleiche , auch VwGH 13.6.2024, Ra 2023/04/0259, Rn. 10, 11).
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5. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 27. Juli 2026

Gerichtsentscheidung

EuGH 62021CJ0300 Österreichische Post VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5 Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023040089.L00

Im RIS seit

18.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2026

Dokumentnummer

JWT_2023040089_20260727L00