1
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 14. Dezember 2022 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe einen PKW in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und sich nach Aufforderung eines besonders geschulten Polizeiorgans geweigert, sich zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt vorführen zu lassen. Eine Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt sei aus Gründen, die in der Person des Revisionswerbers gelegen seien, nicht möglich gewesen. Über den Revisionswerber wurde wegen Verletzung des § 99 Abs. 1 lit. b StVO iVm § 5 Abs. 5 StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Tage) verhängt und ihm gemäß § 64 Abs. 2 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag vorgeschrieben.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 14. Dezember 2022 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe einen PKW in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und sich nach Aufforderung eines besonders geschulten Polizeiorgans geweigert, sich zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt vorführen zu lassen. Eine Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt sei aus Gründen, die in der Person des Revisionswerbers gelegen seien, nicht möglich gewesen. Über den Revisionswerber wurde wegen Verletzung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 5, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Tage) verhängt und ihm gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG ein Verfahrenskostenbeitrag vorgeschrieben.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die vom Revisionswerber dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab, es setzte einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens fest und sprach aus, dass gegen diese Entscheidung eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
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Das Verwaltungsgericht stellte zusammengefasst fest, dass der Revisionswerber bei der Lenker- und Fahrzeugkontrolle stark gelallt habe, nach dem Aussteigen aus dem Fahrzeug von den Polizisten habe gestützt werden müssen, um nicht umzufallen, und in der Folge gegen einen Baustellenzaun uriniert habe. Sowohl die Alkoholvortests als auch die - nach Ansicht des einschreitenden Beamten leichter durchzuführenden - Alkotests selbst seien auch nach wiederholten Versuchen jeweils wegen mangelnden Blasvolumens nicht gültig zustande gekommen. Der Revisionswerber habe weder Angaben dazu gemacht, wieviel und was er getrunken habe, noch, dass bei ihm ein körperliches Gebrechen vorliege, welches ihm Probleme beim Alkotest bereite. Er habe zwar während der Amtshandlung angegeben, Medikamente zu nehmen, diese aber nicht benennen können und die Frage nach deren Zweck lediglich damit beantwortet, diese „gegen alles“ einzunehmen. Während der fehlgeschlagenen Blasversuche sei der Revisionswerber darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass er - im Fall eines fehlenden Ergebnisses - zu einer klinischen Untersuchung mitkommen müsse, er zum Mitfahren aber nicht gezwungen werden könne, die Verweigerung der Vorführung jedoch die Abnahme des Führerscheins bzw. die Entziehung der Lenkberechtigung nach sich ziehen würde. Der Revisionswerber habe daraufhin die Mitfahrt verweigert. Der Revisionswerber sei dann plötzlich am Boden gesessen und von Urin und Kot durchnässt gewesen. Beweiswürdigend stützte sich das Verwaltungsgericht insbesondere auf die Einvernahme des die Amtshandlung leitenden Polizeibeamten.
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Zusammengefasst ging das Verwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht davon aus, dass eine Untersuchung der Atemluft des Revisionswerbers auf Alkoholgehalt aus in seiner Person gelegenen Gründen wegen seiner starken Alkoholisierung nicht möglich gewesen sei und von ihm verlässliche Angaben über körperliche Einschränkungen nicht zu erwarten gewesen seien. Die nachfolgende Aufforderung zur klinischen Untersuchung sei vom Revisionswerber verweigert worden.
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Gegen dieses Erkenntnis richtete sich die vorliegende außerordentliche Revision.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit geltend gemacht, das Verwaltungsgericht sei - ausgehend von der Feststellung fehlender Angaben des Revisionswerbers über ein eventuelles körperliches Gebrechen - von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Demnach sei aber für eine Vorführung zum Arzt zwecks Blutabnahme oder klinischer Untersuchung nach § 5 Abs. 2, 4a und 5 StVO ein Hinweis des Probanden auf Gründe, die der Atemluftuntersuchung entgegenstünden, erforderlich. Dieser Hinweis müsse überdies für das einschreitende Organ klar erkennbar und dürfe nicht bloß allgemein sein oder sich etwa auf ein zu geringes Lungenvolumen beschränken. Die in der Person des Probanden gelegenen, einer Untersuchung nach § 5 Abs. 2 StVO entgegenstehenden Gründe müssten medizinische, und zwar physiologische oder atemphysiologische, Gründe sein.In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit geltend gemacht, das Verwaltungsgericht sei - ausgehend von der Feststellung fehlender Angaben des Revisionswerbers über ein eventuelles körperliches Gebrechen - von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Demnach sei aber für eine Vorführung zum Arzt zwecks Blutabnahme oder klinischer Untersuchung nach Paragraph 5, Absatz 2, 4 a, und 5 StVO ein Hinweis des Probanden auf Gründe, die der Atemluftuntersuchung entgegenstünden, erforderlich. Dieser Hinweis müsse überdies für das einschreitende Organ klar erkennbar und dürfe nicht bloß allgemein sein oder sich etwa auf ein zu geringes Lungenvolumen beschränken. Die in der Person des Probanden gelegenen, einer Untersuchung nach Paragraph 5, Absatz 2, StVO entgegenstehenden Gründe müssten medizinische, und zwar physiologische oder atemphysiologische, Gründe sein.
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Eine wesentliche Voraussetzung für die Verbringung des Probanden zu einem Arzt zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol nach § 5 Abs. 5 Z 2 StVO ist das Vorliegen von Gründen, die in der Person des Probanden gelegen sind und die eine Untersuchung nach § 5 Abs. 2 StVO unmöglich machen (vgl. zur insofern vergleichbaren Regelung des § 5 Abs. 4a StVO iVm Abs. 6 StVO: VwGH 23.7.2024, Ra 2024/02/0148, mwN).Eine wesentliche Voraussetzung für die Verbringung des Probanden zu einem Arzt zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol nach Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 2, StVO ist das Vorliegen von Gründen, die in der Person des Probanden gelegen sind und die eine Untersuchung nach Paragraph 5, Absatz 2, StVO unmöglich machen vergleiche , zur insofern vergleichbaren Regelung des Paragraph 5, Absatz 4 a, StVO in Verbindung mit Absatz 6, StVO: VwGH 23.7.2024, Ra 2024/02/0148, mwN). 11
Möglich ist die Untersuchung immer dann, wenn keine gesundheitlichen Gründe dem entgegenstehen, dass der Proband durch Blasen in den Alkomaten ein korrektes Ergebnis zu erzielen vermag. War der Proband aus gesundheitlichen (physischen oder psychischen) Gründen nicht in der Lage, hinsichtlich Blasvolumen, Blaszeit oder Atmung so auszuatmen, dass der Alkomat ein korrektes Ergebnis anzeigt, war die Untersuchung gemäß § 5 Abs. 2 StVO aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen nicht möglich. Umso mehr gilt dies, wenn das Beblasen des Alkomaten - etwa wegen schwerer Verletzungen oder Bewusstlosigkeit - gar nicht möglich ist (vgl. VwGH 21.12.2020, Ro 2020/02/0011).Möglich ist die Untersuchung immer dann, wenn keine gesundheitlichen Gründe dem entgegenstehen, dass der Proband durch Blasen in den Alkomaten ein korrektes Ergebnis zu erzielen vermag. War der Proband aus gesundheitlichen (physischen oder psychischen) Gründen nicht in der Lage, hinsichtlich Blasvolumen, Blaszeit oder Atmung so auszuatmen, dass der Alkomat ein korrektes Ergebnis anzeigt, war die Untersuchung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, StVO aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen nicht möglich. Umso mehr gilt dies, wenn das Beblasen des Alkomaten - etwa wegen schwerer Verletzungen oder Bewusstlosigkeit - gar nicht möglich ist vergleiche , VwGH 21.12.2020, Ro 2020/02/0011). 12
Die klinische Untersuchung nach § 5 Abs. 5 Z 2 StVO ist wie die Blutuntersuchung subsidiär und soll nur dort zum Zug kommen, wo die Durchführung eines Alkotests faktisch nicht möglich ist (vgl. zu § 5 Abs. 4a StVO: VwGH 25.9.2017, Ra 2017/02/0135).Die klinische Untersuchung nach Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 2, StVO ist wie die Blutuntersuchung subsidiär und soll nur dort zum Zug kommen, wo die Durchführung eines Alkotests faktisch nicht möglich ist vergleiche , zu Paragraph 5, Absatz 4 a, StVO: VwGH 25.9.2017, Ra 2017/02/0135). 13
Im gegenständlichen Fall ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Revisionswerber aufgrund seiner starken Alkoholisierung derart (gesundheitlich) beeinträchtigt war, dass er nicht mehr das für ein gültiges Messergebnis nötige Blasvolumen habe aufbringen können. Insofern war die Untersuchung der Atemluft des Revisionswerbers aus in seiner Person liegenden Gründen nicht möglich, was die einschreitenden Polizisten auch annehmen durften. Zwar machte der Revisionswerber keine Angaben dahingehend, dass er wegen körperlicher Einschränkungen keinen Alkotest ablegen könne, jedoch hätten die Polizisten aufgrund der Alkoholisierung des Revisionswerbers nicht mit verlässlichen Angaben seinerseits rechnen können. Ein Hinweis des Revisionswerbers auf die Unmöglichkeit der Ablegung einer Atemalkoholuntersuchung war daher nicht mehr erforderlich, zumal die Polizisten ohnedies von einer derartigen Beeinträchtigung ausgingen.
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Sohin war die Untersuchung gemäß § 5 Abs. 2 StVO aus in der Person des Revisionswerbers gelegenen Gründen nicht möglich, weshalb die Aufforderung zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem Arzt mitzukommen gemäß § 5 Abs. 5 Z 2 StVO zu Recht erfolgt ist.Sohin war die Untersuchung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, StVO aus in der Person des Revisionswerbers gelegenen Gründen nicht möglich, weshalb die Aufforderung zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem Arzt mitzukommen gemäß Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 2, StVO zu Recht erfolgt ist.
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Damit weicht das angefochtene Erkenntnis nicht von der oben dargestellten Rechtsprechung ab. Die vom Revisionswerber zur Zulässigkeit seiner Revision zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes betrafen von den hier zugrunde liegenden Feststellungen abweichende Sachverhalte, sodass sie insofern für den vorliegenden Fall nicht einschlägig sind.
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In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 17. November 2025